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Ich habe vor mehreren Monaten einen Flug von München nach Köln für ca. 70€ Online bei Eurowings gebucht. Vor ein paar Tagen habe ich jetzt eine E-Mail von Eurowings erhalten in der mir mitgeteilt wurde dass mein Flug nicht stattfindet und deshalb vorverschoben wurde. Geändert wurde zum Glück nur der Rückflug. Dieser sollte eigentlich erst um 18:50 Uhr stattfinden. Nun wurde er aber auf 14:35 vorverlegt. Dies ist natürlich viel zu früh. Da es an diesem Tag leider keinen passenden Rückflüg mehr gibt würde ich ganz gerne meinen Rückflug um einen ganzen Tag verschieben lassen. Rückflug sollte eigentlich am 25.08 stattfinden, ich will aber jetzt, dass er auf den 26.08 kostenlos von Eurowings umgebucht wird. Ist dass so rechtens/möglich. Falls ja, wie kann ich am schnellten meinen Anspruch geltend machen? Telefonisch bei Eurowings anrufen? Über das Kontaktformular? Wie mache ich dass am besten?
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Guten Tag

Eurowings hat Ihren Rückflug von 18:50 auf 14:35 vorverlegt. Nun würden Sie gerne den Flug kostenlos vom ursprünglichen Termin, dem 25.8., auf den 26.8. umbuchen lassen und fragen sich, ob dieses Vorgehen rechtlich möglich ist. 

In Ihrem Fall könnte die EU-Fluggastrechteverordnung als Anspruchsgrundlage dienen. Diese umfasst allerdings keine Vorverlegenden von Flügen, sondern lediglich Annullierungen, Verspätungen oder Nichtbeförderungen. 

Unter manchen Bedingungen können aber auch Vorverlegungen von Flügen als Annullierungen betrachtet, werden, wonach das von Ihnen geplante Vorhaben möglich werden könnte. 

In Ihrem Fall wurde der Flug um 4 Stunden und 15 Minuten vorverlegt. Ob diese Zeit ausreichend ist, um den Flug als annulliert betrachten zu können, soll durch folgende Urteile geklärt werden:

AG Hannover, Urteil vom 21.4. 2011, Az. 512 C 15244/10

Eine Vorverlegung des Fluges kann als Annullierung des ursprünglichen Fluges behandelt werden, wenn die Vorverlegung mindestens 10 Stunden beträgt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.5.2013, Az. I-6 U 123/12 (den Volltext können Sie bei Interesse gerne nachlesen, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" eingeben: "I-6 U 123/12")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. Eine Verschiebung des Fluges von 4 bis 8 Stunden wird in jedem Fall als zulässig angesehen.

Da die Vorverlegung in Ihrem Fall die 10 Stunden leider nicht überschreitet und sich zudem in dem 4-8 Stunden Zeitfenster befindet, denke ich, dass die Vorverlegung Ihres Rückfluges durch Eurowings leider keine Annullierung darstellt und Sie den Flug gemäß Artikel 8 der EU-Fluggastrechteverordnung  leider nicht kostenlos umbuchen können.

Da ich in diesem Beitrag jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung schildern kann, wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich einen Anwalt um Rat zu bitten.

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Ihr Flug von Berlin mit Eurowings im Juli wurde um ca 4 Stunden vorverlegt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Als Anspruchsgrundlage kommt die Europäische Fluggastrechteverordnung in Betracht. 

Für mögliche Ansprüche müsste jedoch eine Annullierung oder große Verspätung vorliegen. Eine große Verspätung liegt in Ihrem Fall eindeutig nicht vor, da der Flug ja vorverlegt wurde. Daher müsste die Vorverlegung eine Annullierung begründen. Dazu folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Entscheidend ist also, ob die ursprüngliche Planung des Fluges vollständig aufgegeben wurde. Ein Indiz dafür ist beispielsweise eine neue Flugnummer. 

Bei einer Vorverlegung wird eine Annullierung in der Regel bei einer Verschiebung von 9-10 Stunden je nach Einzelfall angenommen:  

AG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2014, Az: 231 C 1544/14 

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung, wegen der Vorverlegung ihres gebuchten Fluges nach Fuerteventura. Dieser wurde insgesamt 9 Stunden vorverlegt.

Das Amtgericht Düsseldorf spricht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Bei der Vorverlegung handele es sich um eine Flugannullierung im Sinne der Fluggastverordnung, da die ursprüngliche Planung des Fluges vollständig aufgeben wurde.

AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az: 512 C 15244/10 

Wird der Abflug eines Flugzeugs um mehr als zehn Stunden vorverlegt, so gleicht es einer Annullierung.

Da Ihr Flug "nur" um 4 Stunden vorverlegt wurde, befürchte ich, dass keine Annullierung vorliegt und Sie daher leider auch keine Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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