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Guten Tag,

ich habe heute eine Mail zur Flugumbuchung von Eurowings erhalten. Meine ursprünglich gebuchte Flüge

30.3.2018: Hamburg -> Baden Baden 19:00 - 21:15

2.4.2018: Baden Baden -> Hamburg 8:30 - 9:45

nun wurde ich auf folgende Flüge umgebucht:

30.3.2018: Hamburg -> Stuttgart 15:30 - 16:45

2.4.2018: Stuttgart -> Hamburg 9:25 - 10:40

Zum einen stört mich die deutlich frühere Hinflugzeit am 30.3. Das deutlich größere Problem ist nun, dass ich in Stuttgart ankomme bzw. abfliege anstatt in Baden Baden. Nach einem Anruf bei Eurowings habe ich dir Antwort erhalten, dass zusätzlich Kosten durch Taxi oder Zug, welche durch die Reise von Stuttgart nach Baden Baden entstehen, nicht von Eurowings übernommen werden. Ist diese Aussage von Eurowings richitg bzw. welche Ansprüche habe ich gegenüber Eurowings?

mfg

Nico
Gefragt in Flugannullierung von
Bearbeitet von
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2 Antworten

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Guten Tag Nico,

Ihr Hinflug wurde um 3,5 Stunden vorverlegt, Ihr Rückflug um eine Stunde nach hinten verlegt. Zudem wurde Ihr Zielflughafen von Baden Baden nach Stuttgart geändert. Meiner Meinung nach liegt in Ihrem Fall eine Annullierung vor, da Ihr Flug nicht so angetreten werden konnte wie geplant und der Start daher aufgegeben werden musste.

Bei Ihrem Flug kann die EU-Fluggastrechteverordnung angewendet. Die Vorverlegung des Hinfluges sowie der Verspätete Rückflug können unter Umständen eine Ausgleichszahlung genmäß Artikel 7 auslösen. Dafür muss die Verschiebung der Flugzeiten als erheblich angesehen werden. Dies könnte sich  in Ihrem Fall als schwierig gestalten. Von der gängigen Rechtssprechung wird eine Vorverlegung erst ab mindestens 7 Stunden als erheblich angesehen und eine Verspätung erst dann, wenn die Verspätung am Zielort, in Ihrem Fall Hamburg, mindestens 3 Stunden beträgt. 

Da Sie deutlich unter diesen Zumutbarkeitsgrenzen liegen, haben Sie meiner Meinung nach keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Dazu kommt auch das dem Fluggast eine Ausgleichszahlung erst dann zusteht, wenn er weniger als 2 Wochen vor Antritt des Fluges von dieser Änderung in Kenntnis gesetzt wird. Sie wurden mehr als einen Monat von der Änderung in Kenntnis gesetzt, sodass Sie ohnehin keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gehabt hätten.

Was Sie wegen der Änderung des Zielflughafens tun können, ergibt sich aus Artikel 8 der EU-Fluggastrechtverordnung.

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen:

a) der binnen 7 Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum fürhestmöglichen Zeitpunkt

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen  zum frühestmöglichen Zeitpunkt 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie könnten also die Flugscheinkosten für Ihre Flüge zurückverlangen und damit einen neue Flüge buchen oder aber eine anderweitigere Beförderung zu einem früheren oder einem späteren Zeitpunkt fordern. 

 

 

 

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei Eurowings gebucht. Nun wurden Sie darüber infomiert, dass sich sowohl Flugzeiten, als auch der Flughafen geändert haben. Sie fragen sich nun, ob Ihnen deshalb Entschädigungen zukommen könnte oder Sie wenigetens eine Erstattung der zusätzlichen Kosten geltend machen können.

In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihre Flüge wurden von Hamburg auf Stuttgart umgebucht. Ich könnte mir vorstellen, dass sich deshalb Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO wegen einer Annulierung ergeben könnten:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Da Sie jedoch mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurden, entfallen Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen leider.

Jedoch ergibt sich ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Da diese Option für Sie jedoch nicht in Frage kommt, sollten Sie Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.

Häufig sagen Fluggesellschaften, dass eine Flugänderung unvermeidbar wäre und andere Ersatzflüge, als die angebotenen nicht zur Verfügung stünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug nur mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf dem Anspruch auf Alternativflug mit einer anderen Fluggesellschaft beharren. Ändert die Fluggesellschaft Ryanair beispielsweise einen Flug und bietet die Lufthansa einen Flug zu vergleichbaren Bedingungen, muss die Ryanair betroffenen Fluggästen eine entsprechende Ersatzbeförderung mit Lufthansa anbieten, wenn sie keine angemessene Alternativbeförderung aus dem eigenen Streckennetz anbieten kann.

Fluggesellschaft bieten häufig lediglich Alternativbeförderungen aus dem eigenen Unternehmen und Streckennetz oder der jeweiligen Luftfahrtallianz. Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung jedoch aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist.

Sie sollten also nachgucken, ob es an diesem Tag auch andere Flüge gibt, die Ihnen eine Beförderung von Ihrem ursprünglich gebuchten Flughafen gewährleisten und diese Beförderung von Eurowings verlangen.

Falls Eurowings Ihnen keine alternative Befärderung gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste. Falls Sie also wirklich die Flüge von Stuttgart wahrnehmen, können Sie meines Erachtens in jedem Fall die zusätzlichen Kosten für die Fahrt geltend machen.

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