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Guten Tag,

ich habe eine Frage. Ich hatte einen Flug nach Thessaloniki, Griechenland gebucht und gestern bekam ich eine E-Mail von der Fluggesellschaft, dass der Zielflughafen geändert wurde, nämlich nach Kavala (150 km östlich von Thessaloniki). Ich rief dann bei der Hotline von eurowings an und mir wurde gesagt, dass am Flughafen Bauarbeiten der Landebahnen erfolgen und alle Flüge umgebucht wurden nach Kavala. Es werde vor Ort den Passagieren ein Bus zur Verfügung gestellt (kostenlos) und dieser fahre dann nach Thessaloniki in ca. 90 minuten. Ich könne mir aber auch einen mietwagen oder ein taxi holen und die vollen kosten werden mir dsnn zurückerstattet. Ich bekam diese E-Mail 19 Tage vor dem Flug. Ich überprüfte daraufhin die Seite von eurowings und es fliegen tatsächlich keine flieger mehr nach Thessaloniki bis zum 25.03.18. Aber ich habe gesehen, dass die griechischen Airlines (aegean etc.) trotzdem von Deutschland aus nach Thessaloniki fliegen. Kann ich von der Airline verlangen mir einen Ersatzflug von einen anderen Airline zu buchen ? Ich habe ein Hotel gebucht und müsste eigentlich schon gegen 2 uhr mittags in Thessaloniki ankommen, nun wird es womöglich 15-16 Uhr. Welche Rechte stehen mir in diesem Fall zur Verfügung oder hat die Airline schon alles nötige getan mit dem Angebot des Busses und Kostenrückerstattung für ein Taxi?
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Guten Tag,

Der Zielflughafen auf Ihrer Reise nach Griechenland wurde von Thessaloniki nach Kavala geändert. Insofern würden Sie auch mindestens 1-2 h später ankommen als ursprünglich geplant.

Fraglich ist, ob und welche Rechte Ihnen aus der fluggastrechte-VO 261/2004 zustehen könnten.

Möglicherweise könnte eine Annullierung bestehen:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Es ist fraglich, ob in Ihrem Fall tatsächlich von einer Annullierung vorliegt, da der Flug ja noch stattfindet, allerdings der Zielflughafen geändert wurde.

Es würden sich daraus Ansprüche aus Art. 7, 8 und 9 der Fluggastrechteverordnung ergeben.

Aus Artikel 7 EU-VO könnten folgender Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergeben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt allerdings nach Artikel 5 (1) c), wenn :

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Sie wurden 19 Tage im Voraus informiert, weshalb der Anspruch auf Ausgleichleistungen (solange er überhaupt bestehen sollte), entfällt.

Aus Artikel 8 III kann man entnehmen, was im Falle einer Flughafenänderung gesehen soll:

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Diese beschriebenen Vorkehrungen wurden Ihnen auch angeboten Sollte die gesamte Flugplanung für Sie allerdings trotzdem nicht in Frage kommen, hätten Sie immer noch folgende Möglichkeiten:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 


Das heißt, Sie könnten möglicherweise auch von Ihrem Flug zurücktreten und sich die Flugscheinkosten erstatten lassen und sich selbst einen neuen Flug buchen.

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