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Hallo zusammen, ich habe mir schon eine Menge Fragen und vor allem Antworten durchgelesen, aber nichts passt so richtig auf unser Problem. Wir haben über aidU eine Pauschalreise gebucht, Reiseveranstalter ist die Tochterfirma Tourini. 10 Stunden vor Beginn unserer Reise haben wir Bescheid bekommen, dass sich unser Zielflughafen für den Rückflug von Hannover zu Berlin ändert (wir wohnen in Hamburg). Die Reiseunterlagen haben wir erhalten nachdem wir dem zugestimmt haben. Optionen hatten wir aus unserer Sicht nicht mehr. Unser Rückflug hat sich dann spontan 40 Minuten vor Abflug um 2.30 Stunden verschoben. Dadurch erreichten wir unseren vorab gebuchten Zug nicht, welcher sich nicht mehr stornieren ließ. Wir sind daraufhin um 23.30 in Berlin gelandet. Eine Weiterfahrt War nicht mehr möglich. Der erste Anschluss war um 1.48 Uhr mit dem RE mit 4 Mal umsteigen nach Hamburg. Und das alles mit einem 2jährigen Kind. Kreta - Berlin ~2500km, keine 3 Stunden Verspätung, Beeinträchtigung der Nachtruhe in Betracht der WeiterfahrT, die eigenständig organisiert werden musste. Welche Chancen gibt es? Ist es aussichtsreich oder -los? Wir sind über jeden Rat sehr dankbar. LG Christoph
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo Christoph,

du hast mit deiner Familie inklusive Kleinkind eine Pauschalreise gebucht. 10 h bevor Reisebeginn hat euch der Reisevermittler darüber informiert, dass der Rückflughafen verlegt wurde, und zwar von Hannover nach Berlin. Dem habt ihr zugestimmt. Auf dem Rückflug kam es zu einer Verschiebung um 2.30 Stunden, sodass ihr erst 23.30 Uhr in Berlin gelandet seid. Eurer gebuchter Zug nach Hamburg wurde dadurch verpasst und musstet dadurch mit einem Kleinkind die halbe Nacht durchfahren.

Um die Ansprüche von Pauschalreisenden bei einer Flugzeitenänderung zu klären, müssen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die §§651a-l BGB herangezogen werden.

Es gilt nun zu klären, ob die Verschiebung des Fluges und die daraus resultierende erhebliche Verspätung eurer Ankunft zu Hause einen Reisemangel darstellt. Liegt ein solcher vor, so hat der jeweilige Reiseveranstalter gemäß §651 c BGB zu haften. Denn er hat die Reise zu erfüllen, dass diese in ihrer Gesamtheit ohne große Mängel abläuft. Er muss auch für Fehler seiner Erfüllungsgehilfen, wie bspw. die Luftfahrtgesellschaft einstehen, kann allerdings Regress nehmen.

Zu differenzieren ist allerdings zwischen einem Reisefehler und einem Reisemangel. Wichtig ist, dass Fluggäste einen Fehler bzw. Mangel dem Veranstalter anzeigen, es sei denn eine solche ist unentbehrlich, da diese der Veranstalter bereits kannte.

Zunächst kommt ein Anspruch auf Abhilfe gem. §651 c II BGB in Betracht. Ihr Flug wurde zum einem verschoben, zum anderen war auch die Nachtruhe beeinträchtigt. Der Reiseveranstalter hat dann regelmäßig die Möglichkeit diesen Mangel zu beseitigen und die Reiseleistung in gleichwertiger oder höherer Leistung zu erbringen.


Nach §651 c III BGB besteht für Pauschalreisende allerdings auch die Möglichkeit sich unter bestimmten Voraussetzungen selbst Abhilfe zu verschaffen. Dazu muss dem Veranstalter eine angemessene Frist gesetzt werden. Dies haben Sie bspw. für die Rückverbindung mit dem Zug für die Strecke Berlin – Hamburg gemacht. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die Kosten dafür zurück zu verlangen. Da Sie mit einem Kleinkind gereist sind, mussten eure besonderen Interessen auch beachtet werden.

Andererseits könnte auch ein Minderungsanspruch in Betracht kommen, und zwar gem. §651 c BGB. Pauschalreisende haben dann einen Anspruch auf die Rückerstattung der zu viel aufgebrachten Reisekosten. Eine Mängelanzeige muss allerdings ebenso erfolgen. Wie hoch eine solche Minderung ausfällt, ist schwer zu sagen. Denn dies wird immer nach den Umständen des Einzelfalls bemessen. Beispiele kannst du aus der Frankfurter Tabelle entnehmen (einfach mal googlen). So wurde bspw. bei dem Wechsel des Transportmittels, der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis gemindert. Bei einem verschobenen Flug von mehr als 4 Stunden wurde ein Prozentsatz von 5 % anteilig auf den Preis der Reise für den Tag je Stunde gewährt, so das LG Frankfurt a.M.  

 

Ob du und deine Familie jetzt gute Chancen habt oder nicht, ist immer schwer zu schätzen. Da ihr mit einem Kleinkind gereist seid und auch die Nachtruhe beeinträchtigt war, würde ich persönlich schon schätzen, dass es da gute rechtliche Möglichkeiten gibt.

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Hallo Christoph,

Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Sie können also gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Die Änderung des Flughafens von Hannover nach Berlin stellt meines Erachtens einen Reisemangel dar, denn die Entfernung zwischen Hannover und Berlin ist sehr erheblich und beeinflusst Sie enorm. Sie können also einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen.

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