Hallo,
ihre Sachverhalt bezieht sich um eine 7-stündige Verlegung des Hinfluges nach Antalya. Die Flüge sind Bestandteil einer Pauschalreise. Sie haben den Vermittler bereits nach einer alternativen Beförderung befragt, was nach Absprache mit dem Veranstalter aufgrund der AGB abgetan wurde. Sie fragen sich trotzdem, ob ein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Zudem wurde bereits ein Parkplatz gebucht, was nun viel zu früh ist und Sie fragen sich, ob dies als Schadensersatz für vergebliche Aufwendungen gilt.
Zunächst einmal kurz zu der Flugverlegung. Da es sich um eine Pauschalreise handelt, richten sich die Möglichkeiten in erster Linie gegen den Reiseveranstalter. Rechtlicher Hintergrund ist in den §§651 a ff. BGB angesiedelt.
Zentrale Vorschrift ist regelmäßig §651 c I BGB. Demnach ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Möglicherweise stellt die Verschiebung der Flugzeiten also einen Reisemangel im Sinne dieses Paragraphen dar. Liegt ein solcher vor, so kommt bspw. ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. §651 d BGB in Betracht.
Man muss dahingehend allerdings den Unterschied zwischen einer reinen Unannehmlichkeit und einem richtigen Reisemangel beachten. Insbesondere wenn Änderungsklauseln in den AGB der Veranstalter inbegriffen sind, könnte eine hohe Toleranzgrenze bestehen. Wo genau die Differenzierung legt, ergibt sich nicht aus dem Gesetz, womit auf Grundsätze der Rechtsprechung zurückgegriffen werden muss.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az.: 3 C 750/95)(einfach über Google-Suche „ 3 C 750/95 reise-recht-wiki“)
Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt noch im Bereich des Hinnehmbaren und nicht zu einer Reisepreisminderung führt.
Wie Sie sehen wird oftmals von einer Grenze bis zu 8 Stunden ausgegangen, wenn nicht die Nachtruhe erheblich gestört wird. Dies liegt in Ihrem Fall ja nicht vor.
Ich persönlich gehe davon aus, dass diese Verschiebung wahrscheinlich keinen Mangel i.S.v. §861 c I BGB darstellt. Allerdings ist dies nur meine persönliche Auffassung. Auch in der Rechtsprechung gibt es immer wieder andere Urteile, weshalb eine gewisse Chance wohl immer besteht.
Liegt kein Mangel vor, so scheidet wohl auch ein Anspruch gem. §651 f BGB aus.
Wie gesagt, dies ist lediglich meine Auffassung der Dinge. Sind Sie sich unsicher, sollten Sie wohl einen Anwalt konsultieren.