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Guten Tag,

ich habe vor einigen Monaten eine Pauschalreise nach Gran Canaria gebucht.

Auf gute Flugzeiten haben wir geachtet und ein wenig mehr ausgegeben als nötig war.

Geplant:     Hin   06:15 - 09:45 Uhr OE146     Zurück    16:55 - 22:25 Uhr OE147

Änderung:  Hin   12:30 - 16:00 Uhr FR7564    Zurück     16:30 - 22:00 Uhr OE147

Das heißt wir kommen mit dem Hinflug 6 Stunden 15 Minuten später an und müssen 25 Minuten früher Spanien verlassen, zudem ist es auf dem Hinflug eine andere Fluggesellschaft als gebucht.

Welche Rechte hat man da als Passagier, gibt es da auch diese angepriesenen 600 Euro? Auch eine Kostenlose Stornierung käme für uns in Frage mit Rückzahlung der Anzahlung

Vielen Dank vorab
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben eine Pauschalreise nach Gran Canaria gebucht. Nun hat sich der Hinflug im Rahmen dieser Pauschalreise verändert. Er wurde um 6 Stunden nach hinten verlegt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Pauschalreise aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist. 

Damit sich solche Ansprüche ergeben, muss die Reise mit einem Reisemangel behaftet sein. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden nämlich verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1.wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2.wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Nun könnte zunächst die Veränderung der Flugzeiten einen Reisemangel darstellen. Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ob die Flugzeitenverschiebung von 8,5 Stunden einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.1998, Az: 232 C 1482/98 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 232 C 1482/98 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

An- und Abreisetag sind nicht als volle Urlaubstage zu erwarten. Eine mehrstündige Vorverlegung des Abflugs ist daher kein Reisemangel.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Außerdem ist der Anreisetag betroffen, welcher nicht als ganzer Urlaubstage zu rechnen ist.  Da in Ihrem Fall der Flug lediglich um 6 Stunden verschoben wurde, könnte ich mir vorstellen, dass diese Verschiebung noch zumutbar ist und daher eher kein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt und Sie eher keinen Anspruch haben. 

Natürlich hängt ein solcher Unfall auch immer vom Einzelfall ab. Daher könnte ich mir vorstellen, dass es angesichts der Komplexität des Vorfalls sinnvoll sei könnte, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

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Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Wir haben die Reise storniert, allerdings mit 30 % Stornokosten von dem Reisepreis. Andere Pauschalreisen nach Gran Canaria wurden derweil kostenlos abgesagt...

Mal gewinnt man, mal verlieren man :/

Einen angenehmen Tag noch

Sophie
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