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Guten Tag, 

anscheinend wurde ihr Rückflug von der Reise aus Teneriffa wieder nach Deutschland dahingehend geändert, dass nun nicht mehr Stuttgart angeflogen wird, sondern Düsseldorf. Dies ist für Sie mit einer erheblichen Belastung verbunden, da Sie mit einem kleineren Kind reisen und mehrmals umsteigen müssten. Zudem würden Sie 5 Stunden später in Stuttgart ankommen. 

 

Ist eine Entschädigung möglich?

 

Um diese Frage zu beantworten, müsste man die rechtlichen Grundlagen erforschen. Diese könnte man möglicherweise in dem deutschen Reiserecht finden, welches in §§651 a ff. BGB angesiedelt sind. 

Zu den vertragstypischen Pflichten bei einen Pauschalreisevertrag gehört gem. §651 a I die Verpflichtung dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Im Gegenzug muss der Reisende natürlich den vereinbarten Reisepreis zahlen. 

 

Nun hat der Reiseveranstalter Ihnen eine Änderung des Flughafens beim Rückfluges mitgeteilt. Gem. §651 f II BGB kann der Reiseveranstalter die Vertragsbedingungen einseitig nur dann ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. 

 

Fraglich ist also, ob die Änderung nur unerheblich ist. Dies denke ich persönlich vorliegend nicht, insbesondere da Sie mit einem Kind reisen. Da noch 5 Stunden Zug zu fahren mit schweren Gepäck und mit mehreren Umstiegen ist meiner Meinung nach nicht mehr zumutbar. Allerdings ist dies wie bereits erwähnt nur meine Auffassung. Ein Anwalt oder ein Gericht könnte das auch wieder anders sehen. Denn generell ist immer auf alle Umstände des Einzelfalls einzugehen. Liegt also eine Änderung vor, die einen Mangel darstellen, so könnten verschiedene Rechte in Frage kommen. Besonders der Anspruch auf eine Reisepreisminderung könnte sehr interessant sein. 

 

Wie hoch könnte eine Entschädigung ausfallen?

 

Nach §651 m BGB würde sich bei dem Anspruch auf eine Minderung der Reisepreis für die Dauer der Mangels mindern. Wie hoch diese dann ausfällt ist durch Schätzung zu ermitteln und wird oftmals vom jeweiligen Tagesreisepreis abhängig gemacht. Auch können verwandte Urteile helfen, um sich ungefähr ein Bild machen zu können:

 

AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Az 30C 14061/01 (bei Google eingeben: "30C 14061/01 reise-recht-wiki.de")

Hier wurde dem Kläger aufgrund der Änderung des Zielflughafens und des in Folge dessen notwendigen Bustransfers zum eigentlichen Zielflughafen eine Reisepreisminderung zugesprochen.

AG Hamburg, Urt. v. 05.02.2001, Az.: 319 C 451/00(bei Google eingeben: "319 C 451/00 reise-recht-wiki.de")
Betroffene können eine Reisepreisminderung verlangen, wenn der Rückflug zu einem falschen Zielflughafen führt (hier: München statt Hamburg) und dann mit einem Bus weiter transportiert werden. Eine Bezifferung bis 100 Prozent des auf den Abreisetag entfallenden Teils des Reisepreises ist möglich.

AG Düsseldorf, Urt. v. 28.07.2006, Az.: 26 C 5498/06(bei Google eingeben:"319 C 451/00 reise-recht-wiki.de")
Eine Busreise über eine Strecke von 200 Kilometer stellt -zumal nach einem langen Interkontinentalflug- eine erhebliche Beeinträchtigung des Rückreiseverlaufs dar. Der Beklagten ist jedoch zuzubilligen, dass An- und Abreisetag hauptsächlich der Ortsveränderung dienen und einen besonderen Erholungswert nicht mehr aufweisen. Gleichwohl erachtet das Gericht für den letzten Urlaubstag mit der unplanmäßigen Busrückreise eine Reisepreisminderung von 40 % eines Tagesreisepreises als gerechtfertigt.

 

Schauen Sie sich auch gerne mal andere Beiträge in diesem Forum an. 

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Hallo Dorothee,

eine ähnliche Frage wurde bereits hier im Forum beantwortet, wenn du willst, schau doch einfach mal hier vorbei:

Small Planet Airlines anderer Flughafen bei Pauchalreise Flugumbuchung anderer Flughafen und anderes Flugzeug, was kann ich tuhen?

In diesem Fall wurde unter anderem der Zielflughafen ebenfalls geändert.

Was du tun kannst, weil euer Flug verändert wurde und ihr dadurch statt in Stuttgart in Düsseldorf landet, werde ich trotzdem versuchen zu erklären:

Zunächst einmal könnte die Verschiebung des Zielflughafens einen Reisemangel darstellen. Ein Reisemangel ist das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Eine genaue Definition findest du hier:

http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels

§ 651 c BGB definiert den Reisemangel wie folgt:

(1)    Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die zugesicherte Eigenschaft in eurem Fall ist, dass der Flug von Teneriffa nach Stuttgart stattfinden soll. Nun soll der Flug allerdings in Stuttgart landen. Somit stellt die Änderung des Zielflughafens einen Mangel dar.

Danach kannst du meiner Auffassung nach einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises geltend machen. Der Anspruch ergibt sich aus § 651 d BGB:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden:

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
In diesem Urteil wurde den Reisenden eine Minderung zugesprochen, weil sie statt in Hannover in Leipzig landeten, wodurch eine Weiterfahrt mit dem Bus notwendig war.

Ich würde dir raten, dem Reiseveranstalter den Mangel anzuzeigen und ihm mitzuteilen, dass dieser Reisemangel für dich unzumutbar ist. Außerdem würde ich, wenn es um die Geltendmachung der Ansprüche geht, einen Anwalt zu Hilfe holen. Es ist von Fall zu Fall verschieden, welche Ansprüche wie hoch ausfallen.
 

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Sie haben eine Pauschalreise nach Teneriffa gebucht. Nun wurde der Flughafen beim Rückflug geändert. Sie fragen sich, welche Ansprüche Sie dadurch gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Sie haben meines Erachtens also wegen der Verschiebung des Flughafens einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung. 

Es könnte aber trotzdem sinnvoll sein, zusätzlich einen Anwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.

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