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Guten Abend zusammen.

Wir haben für Juni eine Pauschalreisen mit Nonstop Flug von Berlin nach Antalya gebucht, wir waren mit Türkisch Airline geflogen. So nun kam vor einigen Tagen eine Email das es diesen Flug nicht mehr geben wird, wir müssen nun von Berlin nach Istanbul dort umsteigen (1Std 15Min Zeit von Landung bis Start der nächsten Maschine) in die Maschine nach Antalya. Beim Rückflug das selbe mit etwas mehr Aufenthalt in Istanbul (allerdings würde der Rückflug auch schon fast 6Stunde früher wie gebucht gehen). Jetzt ist die große Frage, ist das einfach so möglich? Hätte ich zum Zeitpunkt der Buchung schon diese Strecke gebucht wäre die Reis um einiges günstiger gekommen (durch das Umsteigen) aber genau das wollten wir mit Kindern vermeiden. Welche Möglichkeiten haben wir nun oder besser haben wir überhaupt eine Möglichkeit?

Vielen lieben Dank
Gefragt in Umbuchung von
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2 Antworten

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Vorliegend buchten Sie für Juni eine Pauschalreise mit Non-Stop-Flug von Berlin nach Antalya. Sie erhielten jedoch eine Email, welcher zu entnehmen ist, dass Sie nun zunächst nach Istanbul fliegen. Dort werden Sie umsteigen. Ich verweise Sie daher auf Ihre Ausgleichsansprüche der EU-VO.

Dort heisst es in Art. 7 EU-VO, dass Ihnen je nach Entfernung von Ab- und Zielflughafen (hier: Berlin-Antalya) Entschädigungen von 250-600 Euro zustehen könnten, sofern es sich in Ihrem Fall um eine Annullierung handelt. Da Sie sich nun mit Sicherheit fragen werden, ob eine solche Annullierung in Ihrem Fall zu bejahen ist, verweise ich Sie auf das Urteil des EuGH. Nach diesem liegt eine Annullierung des Fluges dann vor, sofern er nicht wie geplant durchgeführt- und der Start daher aufgegeben wird. 

Vorliegend hat sich Ihr Flug dahingehend verändert, dass Sie nun sogar einen Zwischenstopp in Istanbul haben. Somit wurde der Flug nicht wie geplant durchgeführt und die entsprechenden Anforderungen wären erfüllt. Ich kann Ihnen daher raten, sich mit einem Fachanwalt für das Reisevertragsrecht in Verbindung zu setzen, so dass Sie schnellstmöglich entschädigt werden.

Viel Erfolg

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Sie haben eine Pauschalreise mit Nonstop Flug von Berlin nach Antalya gebucht. Nun wurde Ihnen jedoch mitgeteilt, dass Sie nun einen Zwischenstopp in Istanbul einlegen müssen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Bei einer Pauschalreise ergeben sich möglichen Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus dem Reisevertragsrecht des BGB.

Die im Reisevertragsrecht des BGB geregelten Gewährleistungsrechte stehen dem Reisenden dann zu, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Die Änderung des Fluges auf einen neuen Flug mit Zwischenstopp müsste also einen Reisemangel darstellen.

Unterschiede Nonstop – Direktflug:

Dahingehend muss man sich den Unterschied zwischen einem Direktflug und einem Nonstop-Flug vor Augen halten. 

Ein Nonstop-Flug bezeichnet eine Flugstrecke, die ohne eine Zwischenlandung durchgeführt wird. Diese sind meist teurer, da mehr Treibstoff transportiert werden muss und dies zu einem höheren kerosinverbrauch führt. 

 Ein Direktflug bezeichnet eine Flugreise zwischen zwei verschiedenen Orten. Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied zu einem Nonstop-Flug. Denn ein Direktflug kann trotz des Terminus „direkt“  eine oder sogar auch mehrere Zwischenlandungen beinhalten. Ebenso könnte es zu einem Wechsel des Flugzeuges kommen. Ein Non-Stop-Flug fliegt hingegen durch. Dies bedeutet, dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Flugarten gibt. 

Deshalb kommt es in Ihrem Fall meines Erachtens darauf an, was genau Sie gebucht haben. Falls Sie ausdrücklich einen Nonstop-Flug gebucht, stellt die Änderung tatsächlich einen Reisemangel dar. Habe sie jedoch lediglich einen Direktflug gebucht, begründet die Flugverschiebung jedoch keinen Reisemangel.  

Dazu auch die folgenden Urteile:

AG München, Urt. v. 09.2002, Az.: 173 C 10987/02

Das Gericht hat einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

AG Rostock, Urt. v. 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „47 C 241/10 reise-recht-wiki“)

Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung stellt eine Zwischenlandung bei einem Direktflug keinen Reisemangel dar, weil der Direktflug kein Non-​Stop-​Flug ist. 

Beachten Sie außerdem, dass die Unterscheidung zwischen einem Direkt- und einem Nonstop-Flug auch schon in einigen anderen Beiträgen beantwortet wurden.

Sie geben an, dass Sie einen Non-Stop-Flug gebucht haben. Daher könnte ich mir vorstellen, dass in Ihrem Fall ein Reisemangel vorliegt. Die Gewährleistungsansprüche ergeben sich dann aus § 651 i BGB.

Sie so könnten also zunächst einmal gem. § 651 k BGB vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Der Mangel muss dann vom Veranstalter beseitigt werden. Allerdings steht diesem in gewissen Fällen auch ein Verweigerungsrecht zu, z.B. wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die Abhilfe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Liegt eine solche Ausnahme nicht vor und wir nicht Abhilfe verschafft, dann besteht nach Nr. 2 die Möglichkeit selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

Sie könnten außerdem die Reise zu den geänderten Konditionen antreten und dann eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen gem. § 651 m BGB

Sie könnten außerdem gem. § 651l BGB wegen Mangels kündigen. Dafür ist allerdings ein erheblicher Mangel erforderlich und erst dann zulässig, wenn der Reiseveranstalter Ihnen innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe gewährleistet hat. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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