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Hallo,

Am Freitag 04.10.19 wäre ich um 12:10 von München nach Malta geflogen. Die FTI Pauschalreise wurde vor 4 Monaten gebucht.

Jetzt habe ich 4 Tage vor Abflug erfahren dass der Flieger überbucht ist und ich um 18:55 erst fliege. Beides normale tägliche Linienflüge.

Eine überbuchung kann doch erst am Tag des Abfluges fetgestellt werden und nicht 4 Tage vorher. Hat hier vlt der Reiseveranstalter was verbockt.

Kann der Reisevetanstalter hier auch in Haftung genommen werden wegen einer nichtbeförderung die ja ab 3Stunden bei überbuchung in Kraft trit?

Danke Mfg
Gefragt in Umbuchung von
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1 Antwort

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Hallo Markus,

Eine Überbuchung ist ein Begriff aus dem Flugrecht bzw. aus der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004. Ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Überbuchung entsteht gegen die ausführende Fluggesellschaft, nicht gegen den Reiseveranstalter. Folgende Möglichkeiten könnten Sie haben:

(1)      Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung

Liegt eine Nichtbeförderung gem. Art. 4 Verordnung Nr. 261/2004 vor, so ist der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen die ausführende Fluggesellschaft zu stellen. Es ist richtig, dass eine Überbuchung meistens erst am Tage des Abflugs festgestellt wird, die Verordnung Nr. 261/2004 macht die Wirksamkeit der Ansprüche jedoch nicht vom Zeitpunkt der Feststellung abhängig. Ferner ist auch jegliche Wartezeit bei einer Nichtbeförderung irrelevant. Der Anspruch entsteht bereits aufgrund der Tatsache, dass Sie ohne Ihr eigenes Verschulden nicht mit dem ursprünglich gebuchten Flug befördert werden können. Wenn Sie das 10 Minuten vor dem Boarding oder beim Check-in erfahren – völlig irrelevant.

In Ihrem Fall könnte Ihnen gemäß Art. 4 Abs. 3 VO Nr. 261/2004 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro zustehen.

(2)      Anspruch auf eine Reisepreisminderung

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ist primär Ihr Reiseveranstalter für die Durchführung der Reise zuständig. Der Flug fällt auch in seinen Verantwortungsbereich, wenn auch FTI den Flug nicht selbst organisiert hat.

Bei einer Umbuchung auf einen späteren Flug könnte Ihnen eine Reisepreisminderung zustehen, wenn die dadurch entstandene Abflugverzögerung ein Reisemangel i. S. v. §651i BGB ist.

In Ihrem Fall handelt es sich um eine Verlegung der Abflugzeit nach hinten um knapp 7 Stunden. Im Pauschalreiserecht wird eine Flugverspätung bzw. eine Flugzeitenverlegung meist ab 4-5 Stunden rechtlich relevant. Geringfügige Unregelmäßigkeiten werden als Unannehmlichkeiten bewertet, für die keine Entschädigung vorgesehen ist (AG Rostock, Urt. v. 04.04.2012, Az: 47 C 299/11). Andere Gerichte, hingegen, sprechen Reisenden erst eine Minderung des Reisepreises zu, wenn die Flugzeitenverschiebung nicht nur den ersten oder den letzten Tag der Reise betrifft (AG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2008, Az: 232 C 8790/08).

Auch wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und der Flug deren Bestandteil war, können Sie von der ausführenden Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung für die Flugverspätung bzw. Nichtbeförderung gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004 verlangen (LG Darmstadt, Urt. v. 26.03.2010, Az: 7 S 201/09). Monetär gesehen wäre eine solche Vorgehensweise auch vorteilhafter, weil eine Reisepreisminderung in der Regel geringer ausfällt, als eine Ausgleichszahlung. In nicht besonders schweren Fällen könnte eine Minderung des für den Abflugtag anfallenden Reisepreises um 5-15% gerechtfertigt sein.

 

Sprechen Sie am besten mit einem Anwalt für Flugrecht darüber, wie Sie Ihre Ansprüche am besten verfolgen können.

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