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Hallo!

Ich habe eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht.

Der Hinflug am 15.06.20 wurde von 04:45 Uhr auf 15:50 Uhr verlegt. Das sind über 11 Stunden. Wir verlieren einen kompletten Urlaubstag samt Leistung des Hotels (all inclusive).

Der Reiseveranstalter kommt uns mit gar nichts entgegen. Lässt alle Korrespondenz über den Onlinevermittler Regeln. Wir haben um einen anderen Flug gebeten, auch würden wir die Reise vor oder nach verlegen, um diesen Tag nicht zu verlieren. Aber Null Einsicht.

Das ganze ärgert mich schon jetzt, bevor es überhaupt los geht.

Was können wir tun??
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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3 Antworten

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Hallo!

Zunächst zu Ihren Ansprüchen. Sie könnten einen Anspruch auf kostenlose Stornierung der Reise oder auf eine Reisepreisminderung haben.

(1)      Stornierung

Eine Verschiebung des Abfluges um 11 Stunden ist zweifelsfrei eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, was wiederum eine Verletzung des Reisevertrages gem. § 651f BGB darstellt. In einem solchen Fall können Sie vom Reisevertrag gänzlich zurücktreten (AG Köln, Urt. v. 31.05.2016, Az: 133 C 265/15).

Meistens geht man davon aus, dass der erste und der letzte Tag der An- bzw. Abreise dient und es wird eingeschätzt, ob die Flugzeitenänderung für den Fluggast zumutbar ist. Die Grenze der Erheblichkeit bzw. Zumutbarkeit ist dann aber nach gängiger Ansicht bei 4 Stunden erreicht (AG Duisburg, Urt. v. 29.11.2002, Az: 3 C 4908/02).

(2)      Reisepreisminderung

Sollten Sie die Reise dennoch antreten wollen, könnten Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung im Sinne von § 651m BGB verlangen. Die Änderung der Flugzeiten ab der besagten Grenze stellt einen Reisemangel dar, sofern Flugzeiten Vertragsbestandteil geworden sind (was heute eher der Regelfall ist). Ihnen könnte eine anteilige Reisepreisminderung in Höhe von bis zu 50% des Tagesreisepreises für die Dauer des Mangels zustehen (AG Hamburg, Urt. v. 23.06.2014, Az: 915 C 23/14).

 

Da Sie es bereits mehrfach versucht haben, eine Änderung beim Reiseveranstalter bzw. Vermittler zu erwirken, würde ich Ihnen empfehlen, den Rat eines Anwalts für Reiserecht zu suchen.

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Hinflug um 11 Stunden verschoben wurde. Sie fragen sich, ob Sie diese Änderung akzeptieren müssen. 

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Ob die Flugzeitenverschiebung von 11 Stunden und die Änderung der Fluggesellschaft einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug um weit mehr als 8 Stunden, nämlich 11 Stunden verschoben wurde, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt. 

Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3.  Am interessantesten scheint für Sie das Abhilfeverlangen und die Reisepreisminderung. 

Sie so könnten also zunächst einmal gem. § 651 k BGB vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Der Mangel muss dann vom Veranstalter beseitigt werden. Allerdings steht diesem in gewissen Fällen auch ein Verweigerungsrecht zu, z.B. wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die Abhilfe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Liegt eine solche Ausnahme nicht vor und wir nicht Abhilfe verschafft, dann besteht nach Nr. 2 die Möglichkeit selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

Sie könnten außerdem die Reise zu den geänderten Konditionen antreten und dann eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen gem. § 651 m BGB

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Rechte von Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter bezüglich der kostenfreien Stornierung einer Reise wegen der Umstände des Coronavirus und der weltweiten Reisewarnung durch das Auswärtige Amt. Rechte und Ansprüche wegen Flugstornierung und Hotelstornierung einer Individualreise richten sich nach besonderen, differenten Rechtsgrundlagen.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den gesamten Reisepreis zu 100% innerhalb von 14 Tagen nach Stornierung der Reise bzw. Kündigung an den Reisenden zurückzuleisten. Leistet der Reiseveranstalter innerhalb der 14 Tage nicht, liegt ab dem 15. Tag Verzug vor, so dass Reisende einen Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung und Anspruchsverfolgung einschalten können.


Anspruch auf kostenfreie Reisestornierung der Pauschalreise wegen Coronavirus

  1. Rechtsgrundlage § 651 h BGB (Art. 12 EU Pauschalreiserichtlinie Nr. 2015/2302)
  2. Coronavirus höhere Gewalt = unvermeidbare außergewöhnliche Umstände
  3. Reise stornieren formlos möglich (gegenüber Reiseveranstalter, nicht Reisebüro)
  4. Rechtsfolge: Rückerstattung 100% Reisepreis
  5. Frist: Rückerstattung innerhalb von 14 Tagen
  6. Verzug ohne Mahnung
  7. Rechtsanwaltskosten sind als Verzugskosten vom Reiseveranstalter zu zahlen
  8. Zusätzlich schuldet Reiseveranstalter Verzugspauschale i.H.v. EUR 40,00, § 288 Abs. 5 BGB
  9. Jetzt handeln und Reisegutschein und Gutschrift vermeiden
  10. Kostenloser Musterbrief für die Stornierung der Reise / Reisestornierung Muster hier


Reise stornieren wegen Coronavirus / Reise Storno Corona

Die Stornierung einer Reise wegen der Umstände des Coronavirus ist für Verbraucher kostenfrei und formfrei möglich. Der Reiserücktritt wegen höherer Gewalt, wie z.B. einer Corona-Virus Pandemie, ist gesetzlich in § 651 h BGB geregelt. Die Umstände des Coronavirus rechtfertigen die Stornierung wegen höherer Gewalt. Der Begriff höhere Gewalt im Reiserecht ist durch die EU Pauschalreiserichtlinie im Jahre 2018 ersetzt worden durch den Rechtsbegriff unvermeidbare außergewöhnliche Umstände. Die aktuellen Auswirkungen des Coronavirus auf Pauschalreisen stellen weltweit unvermeidbare außergewöhnliche Umstände im Sinne des neuen Reiserechts dar. Rechtlich fallen Begriffe wie Reisestorno wegen Coronavirus, Reisestorno Höhere Gewalt, Pauschalreise höhere Gewalt oder Reisestornierung und Storno immer unter das Gestaltungsrecht Rücktritt vor Reisebeginn im Sinne des § 651 h BGB. Der Rücktritt von einer Pauschalreise ist jederzeit und formlos möglich. Formlos bedeutet, dass der Reisende eine einfach Email, sms oder sonstige Nachricht an den Reiseveranstalter senden und den Rücktritt erklären kann. Verlangt der Reiseveranstalter eine schriftliche Kündigung, liegt ein Verstoß gegen § 651 y BGB vor. Formfrei bedeutet, dass sogar eine mündliche Erklärung der Stornierung ausreicht (§ 349 BGB). Die Stornierung des Reisevertrages ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären (also nicht gegenüber dem Reisebüro, Reisevermittler, Hotel, etc.). Einen kostenlosen Musterbrief für die Stornierung der Reise (Reisestornierung Muster) finden Sie hier.

Coronavirus höhere Gewalt

Durch das Coronavirus liegen unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vor, so dass der Reiseveranstalter gemäß § 651 h Abs. 5 BGB gesetzlich zur Erstattung des gesamten Reisepreises verpflichtet ist. Bis zur Neuregelung des Reiserechts durch die EU Pauschalreiserechtlinie im Juni 2018 wurde der Begriff höhere Gewalt gesetzlich genutzt. Seit dem neuen Reiserecht aus dem Jahre 2018 ist der Rechtsbegriff außergewöhnliche Umstände ausschlaggebend. Die Umstände und Auswirkungen des Coronavirus auf Pauschalreisen sind eindeutig außergewöhnliche Umstände im Sinne des Reiserechts. Bei einer Stornierung der Reise wegen des Coronavirus fallen keine Stornokosten oder Stornogebühren an. Fordert der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden aus einer Reisestornierung wegen des Coronavirus Stornokosten oder Stornogebühren, ist dies rechtswidrig (vgl. Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 09.11.2014, Az: 14 C 4608/03).

Reisepreiserstattung in Geld

Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden als Rechtsfolge der außergewöhnlichen Umstände durch das Coronavirus den Reisepreis zu 100% in Geld als Überweisung oder Rückbuchung innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Der Reisende braucht eine Erstattung in Form von Vouchern, Gutschein, Reisegutschein, Fluggutschein oder Gutschrift nicht akzeptieren. Verbraucher haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung in Geld.

Verzug nach 14 Tagen

Der Reiseveranstalter gerät ohne Mahnung des Reisenden kalendermäßig nach 14 Tagen in Verzug. Der gesetzlich geregelte Verzug hat für Verbraucher den Vorteil, dass der Reiseveranstalter bei Verzug verpflichtet ist, zusätzlich zur Erstattung des Reisepreises die Rechtsanwaltskosten zu zahlen und zusätzlich gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 an den Reisenden zahlen muss. Daher ist Verbrauchern zu raten, so früh wie möglich einen Rechtsanwalt einzubeziehen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.

Schnelles Handeln könnte vorteilhaft sein. Auf Grund der Liquiditätsschwierigkeiten vieler Reiseveranstalter haben einige EU-Länder das Recht auf Rückzahlung in Geld bereits eingeschränkt (Frankreich, Italien, Belgien). Der deutsche Gesetzgeber denkt darüber nach, das gesetzliche Recht der Verbraucher auf vollständige Rückerstattung des Reisepreises einzuschränken. Daher ist Reisenden zu raten, die aktuell verbraucherfreundliche Rechtslage zu nutzen und die Rückerstattung des gezahlten Reisepreises zu sichern, bevor eine Gutschein-Lösung oder das Recht der Erstattung als Gutschrift gesetzlich verbindlich wird.

Wir beraten Reisende als Anwalt für Reiserecht bundesweit. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben.

Rechtsanwalt Jan Bartholl
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon (030) 5770 39830
info@eu-fluggastrechte.de
www.eu-fluggastrechte.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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