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Hallo Zusammen,

mein Partner und ich haben eine Pauschalreise nach Kreta gebucht im Dezember 2019.

Im Februar bekamen wir dann mitgeteilt, dass sich die Flugzeiten ändern

von ursprünglich geplantem Hinflug  05:55 Uhr auf nun Hinflug 11: 20 Uhr

und ursprünglich geplantem Rückflug 10:25 Uhr auf nun Rückflug 15:45 Uhr.

Beim Reiseveranstalter habe ich nun eine kostenlose Stornierung gefordert. Dieser teilte mir mit, dass dies nicht möglich sei, ich aber eine Kulanz von 25 € pro Vollzahler und Strecke bekomme, sprich insgesamt 100 €.

Habe ich das Recht auf eine kostenlose Stornierung oder muss ich mich mit dieser Antwort zufrieden stellen?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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1 Antwort

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Sie haben einen Pauschalreise gebucht. Nun wurde Ihnen jedoch mitgeteilt, dass sich die Flugzeiten um jeweils ca 5 Stunden verändert haben.

Sie fragen nun nach der Möglichkeit der kostenlosen Stornierung. Bei einer Pauschalreise ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, wenn die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Ob die Flugzeitenverschiebung einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. In Ihrem Fall wurde der Flug jedoch nur um ca 5 Stunden verlegt. Ich könnte mir daher vorstellen, dass angesichts der oben genannten Urteile leider eher kein Reisemangel vorliegt und Sie daher kein Anspruch auf eine kostenlose Stornierung haben.

Dieses ist jedoch nur eine Rechtseinschätzung. Falls Sie eine genauere Rechtseinschätzung benötigen, könnte es hilfreich sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.

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