Sie haben für 7 Personen Flüge bei AirBerlin von Hannover aus gebucht. Nun wurden Ihre Flugzeiten zu Ihren Ungunsten verlegt. Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie irgendwelche Möglichkeiten gegen die Fluggesellschaft haben.
Im Falle von Flugverlegungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Ausgleichszahlungen, die sich aus Artikel 7 der VO 261/2004 ergeben, entfallen in Ihrem Fall jedoch, da Sie rechtzeitig, d.h. 2 Wochen vor dem Flug, über die Flugverlegung informiert wurden.
Sie haben jedoch einen Anspruch auf Ersattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 VO 261/2004.
Art. 8, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen
zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Ihnen stehen also verschiedene Möglichkeiten zu. Sie können das Ticket zum gebuchten Preis stornieren und dann selbständig neu buchen. Außerdem könnten Sie gem. Absatz 1c) auch auf Ihren Wunsch hin einen späteren Flug, wie den um 17:40 wahrnehmen, falls in diesem noch Plätze frei sind. Einen Anspruch auf Umbuchung auf einen anderen Flughafen lässt sich Artikel 8 nicht explizit entnehmen.