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Hallo!

Eine Flugvorverlegung um 10 Stunden gleicht rechtlich einer Flugannullierung. Daraus ergeben sich Ansprüche gemäß der Verordnung 261/2004.

In Ihrem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten (die eigentlich auf Dasselbe hinauslaufen).

(1) Vorverlegung mehr als zwei Wochen vor Abflug.

Wird die Flugzeitenänderung regulär, d.h. gem. Art. 5, Abs. 1, lit. c), i) der VO mit einer Frist von mindestens zwei Wochen angekündigt, so sind sie berechtigt, gem. Art. 8, Abs. 1, lit. a) die vollständige Erstattung der Flugkosten zu verlangen oder eine anderweitige Beförderung zu bekommen, was Sie aber offensichtlich sowieso nicht wünschen.

(2) Vorverlegung weniger, als zwei Wochen vor Abflug

Aus Ihrer Beschreibung geht hervor, dass Sie relativ zeitig von der Vorverlegung informiert worden sind. Wenn dies weniger als zwei jedoch maximal eine Woche vor Abflug geschehen ist, dann stehen Ihnen „ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen […]“ zu (Art. 5, Abs. 1, lit. c), ii) VO).

Kommt die Nachricht weniger, als sieben Tage vor dem ursprünglich geplanten Abflug zu, dann steht Ihnen „ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“ zu (Art. 5, Abs. 1, lit. c), iii) VO).

In allen anderen Fällen könnte Ihnen noch eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO 261/2004 zustehen. Dies ist aber an dieser Stelle schwer zu prüfen, da zum einen die Gründe für die Annullierung bekannt sein müssen, zum anderen bekommt man bei Ihrer Frage den Eindruck, dass es noch genügend Zeit bis zum Abflug ist.

Sie können nun Folgendes machen

1) Die Fluggesellschaft anrufen und Ihren Rücktrittswunsch äußern. Eigentlich gibt es keinen Grund, weswegen die Rückerstattung verweigert werden könnte.

2) Sollte der Anruf nichts bringen, ein Schreiben verfassen, in dem Sie Ihr Rücktrittswunsch aus Gründen der erheblichen Flugzeitenänderung äußern und eine Frist von mindestens einer Woche setzen. Gemäß Art. 8, Abs. 1, lit. a) hat die Fluggesellschaft Ihnen die Flugkosten innerhalb einer Woche vollständig zu dem Preis zu erstatten, zu welchem Sie die Tickets gekauft haben.

Es sei denn:

1) Sie fliegen von einem Ort in einem Drittstaat zu einem Ort in einem Drittstaat, d.h. Start und Ziel liegen außerhalb der EU

2) Sie haben Ihr Ticket kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif erhalten, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar zugänglich ist

In diesen beiden Fällen findet die Verordnung keine Anwendung.

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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie Ihrem ist es zunächst entscheidend, ob es sich bei den betreffenden Flügen um Nur-Flüge oder um einen Teil einer Pauschalreise handelt, denn hiernach bestimmt sich das anwendbare Recht in ihrem Fall. Die betreffenden Flüge wären dann ein Teil einer Pauschalreise, wenn Sie sie bei einem Reiseveranstalter als Teil einer Gesamtheit von Reiseleistungen gebucht hätten. Buchten Sie die Flüge hingegen separat und direkt bei Airberlin, handelt es sich bei diesen um sogenannte Nur-Flüge.

Nur-Flüge

Handelt es sich bei den betreffenden Flügen um sogenannte Nur-Flüge, dann richten sich ihre möglichen Ansprüche grundsätzlich nach der EU-Fluggastrechteverordnung VO (EG) 261/04. Um einen Anspruch nach dieser Verordnung geltend machen zu können, müsste diese VO zunächst jedoch auf ihre Flüge auch anwendbar sein. Dies ist gem. Artikel 3 Abs. 1 VO dann der Fall, wenn es sich entweder um einen Flug handelt, der in einem Mitgliedsstaat der EU startet oder um einen solchen der in die EU zurück führt und von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird. Airberlin ist ein solches Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. Daher wäre es für die Beurteilung eines möglichen Anspruches nach der Fluggastrechte-Verordnung zunächst wichtig zu wissen, von wo nach wo die betreffenden Flüge führen sollten. 

Kommt man zu dem Ergbnis, dass in ihrem Fall die VO (EG) 261/04 anwendbar ist, richten sich ihre Ansprüche zunächst nach Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 7-9, denn in einem Fall wie Ihrem, indem die Flugzeiten so erheblich geändert werden, handelt es sich im Sinne der Verordnung um eine Annullierung der Flüge gem. Artikel 5.

Da ihre Frage vor allem auf die Möglichkeit einer kostenlosen Stornierung der Flüge abzielt, ist für sie insbesondere ein Anspruch nach Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 a) der VO interessant. Hiernach kann ein Fluggast im Fall einer Annullierung seines Fluges die vollständige Erstattung seiner Flugscheinkosten innerhalb von 7 Tagen verlangen. Dies kann sowohl durch Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung oder Scheck erfolgen. Eine Erstattung in Form von Reisegutscheinen oder anderen Dienstleistungen ist nur dann möglich, wenn der Reisende diesen Mondalitäten schriftlich zustimmt.

Der Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten gem. Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 a) VO richtet sich ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, d.h. in ihrem Fall gegen Airberlin.

Flüge als Teil einer Pauschalreise

Sind die betreffenden Flüge im oben genannten Sinne Teil einer Pauschalreise, dann richten sich mögliche Ansprüche zunächst einmal nach allgemeinem Reisevertragsrecht des BGBs (§§ 651a - 651m BGB). Da ihre Frage auf die Möglichkeit einer kostenlosen Stornierung der Flüge abzielt, wäre für Sie vorliegend vor allem ein Anspruch nach § 651a Abs. 5 BGB interessant. Dort heißt es nämlich: Im Fall [...] einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurück treten. Das bedeutet grundsätzlich, dass der geschlossene Reisevertrag rückabzuwickeln ist. Dies hätte zur Folge, dass der Reiseveranstalter Ihnen gegenüber keine Reiseleistungen mehr zu erbringen hat und Sie im Gegenzug nicht verpflichtet sind, den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Wurden von Ihnen bereits Zahlungen geleistet, sind diese Ihnen komplett zurückzuerstatten. In einem Fall des Rücktritts gem. § 651a Abs. 5 BGB ist der Reiseveranstalter nämlich nicht berechtigt, etwaige Stornogebühren zu erheben. 

Voraussetzung für einen solchen Anspruch in Ihrem Fall wäre es jedoch, dass die geänderten Flugzeiten einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB darstellen. Bei der Frage danach, ob dies hier der Fall ist, ist grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Konstellationen zu unterscheiden. Entweder der Reiseveranstalter hat sich in seinen Vertragsbedingungen eine solche Änderung der Reisezeiten vorbehalten oder nicht.

Findet sich in den AGBs des Reiseveranstalters eine solche Klausel, in der er sich ggf. die Änderung von Flugzeiten vorbehält, wäre grundsätzlich dann ein Reisemangel gegeben, wenn die konkret vorgenommenen Flugzeitenänderungen dem Reisenden nicht zumutbar sind. Zumutbar wären solche Änderungen dann, wenn sie notwendig und unvorhersehbar sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die Rechtsprechung hat diese Anforderung in den verschiedensten Urteilen dahin gehend konkretisiert, dass nur solche Änderungen für den Reisenden zumutbar sind, bei denen der Flug immer noch am geplanten An- bzw. Abreisetag stattfindet und durch die die Nachtruhe nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Hat sich der Reiseveranstalter eine Änderung der Flugzeiten nicht vorbehalten, ist entscheidend, dass die Verlegung des Fluges einen solchen gravierenden Einschnitt für den Reisenden darstellt, dass hier nicht mehr von bloßen Unannehmlichkeiten ausgegangen werden kann.

Daher wäre es in ihrem Fall wichtig zu wissen, von wann zu wann genau die Abflugzeiten verlegt wurden und ob sie somit auf einen anderen Tag oder mitten in die Nacht verschoben wurden. Bei einer Verlegung um 10 Stunden ist dies jedoch wahrscheinlich, sodass in Ihrem Fall wohl vom Vorliegen eines Reisemangels ausgegangen werden kann. Zumal das AG Hamburg in einem Urteil entschied, dass die Vorverlegung eines Hinflugs um 10 Stunden einen Reisemangel darstellt (AZ: 9 C 1182/95).

Kommt man somit zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen der Flugzeiten einen Reisemangel darstellen, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Rücktritt gem. § 651a Abs. 5 BGB. Hierbei ist zu beachten, dass sie zur Geltendmachung dieses Anspruches den Rücktritt gegenüber dem Reiseveranstalter erklären müssen. Dies ist grundsätzlich formfrei möglich. Aus Zwecken der Beweisbarkeit ist es jedoch ratsam, dies in Schriftform zu tun. Ein solcher Anspruch gem. § 651a Abs. 5 BGB ist grundsätzlich nur gegen den Reiseveranstalter zu richten.

Alternativ hätten Sie auch im Fall einer Pauschalreise einen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten gegen Airberlin gem. Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 a) VO (EG) 261/04, denn die Fluggastrechte-VO gilt auch für den Fall, dass der betreffende Flug Teil einer Pauschalreise ist.

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Hallo Fragesteller,


 

Flugverschiebungen kommen im allgemeinen Flugalltag sehr oft vor. Ab und zu kommt es dabei auch zu Vorverlegungen von Flügen. Eine so große Verlegung von 10 Stunden oder mehr stellt allerdings schon eine Annullierung im Sinne der EG-Verordnung 261/2004 dar.

Ein Anspruch auf Ersatzleistungen wird ausgeschlossen, soweit sie rechtzeitig im Voraus gemäß der Verordnung über die Verschiebung informiert wurden.

Der Ausschluss der Leistungspflicht begründet sich hier bei Informationsverteilung von mindestens 2 Woche vor Reisebeginn (siehe Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004), im Anbieten von Alternativflügen von nicht mehr als 2 Stunden vor und 4 Stunden nach geplanten Abflug, bei der Mitteilung zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug (vgl. Art. 5 I lit. c ii EU-VO Nr. 261/2004) oder , falls Sie weniger als 7 Tage im Voraus informiert werden , mit dem Angebot weitere Flugalternativen zu Konditionen, bei denen Sie nicht mehr als eine Stunde verfrüht oder 2 Stunden verspätet als vereinbart abfliegen (gemäß Art. 5 I lit. c iii EU-VO Nr. 261/2004).

Ihr Ansprüche begründen sich nun nach dem Zeitpunkt indem sie informiert wurden.

 

Falls Ihre Reisepläne stark beeinträchtigt wurden, können Sie eventuell Ansprüche aus §651 a ff. BGB erheben. Dazu ist allerdings das Vorliegen eines abgeschlossener Reisevertrag notwendig, d.h. Sie müssen eine Pauschalreise gebucht haben. Wenn bei Ihnen die Reisezeit aufgrund der Vorverlegung des Rückfluges verkürzt wurde, könnte dies einen Reisemangel begründen. Ist dies der Fall, könnten sie möglicherweise den Reispreis nach §651 d I mindern lassen.

Urteile:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110 reise-recht-wiki“)


 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

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Lieber Fragesteller,

da Sie nur von Ihren Flügen berichten, schließe ich daraus, dass es sich um einen "Nur Flug" handelt. Die Unterscheidung zwischen "Nur-Flug" und Pauschalreise ist nötig, um festzustellen, woraus sich Ihre Ansprüche ergeben können. Bei einem " Nur-Flug" ergebn sich für Sie Ansprüche aus der EU- Fluggastrechte Verordnung.

 In dem von Ihnen geschilderten Fall liegt eine Flugvorverlegung von 10 Stunden vor.

Eine solche Flugvorverlung wird wie eine Annulierung des gebuchten Fluges behandelt.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Bei einer Annulierung richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung. Danch können Sie  erhalten:

1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 

2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) 

3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn

a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

 b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der        planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen     ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Da Sie eine kostenlose Stornierung Ihres Fluges wünschen, würde bei Ihnen nach 1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 in Frage kommen. 

Dieser lautet wie folgt:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist.

Danach würden Sie den Preis, zu dem Sie den Flugschein erworben haben, zurückerstattet bekommen.

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Lieber Fragesteller,

eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten Ansprüche aus Artikel 7 der EG-Verordnung gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Dieser Artikel regelt alles über Ausgleichsleistung.
 
 
Artikel 7 EG (VO) Nr. 261/2004 
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
  1. a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

  2. b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

  3. c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Diese Ansprüche entfallen allerdings, wenn Sie rechtzeitig vor der Reise über diese Annullierung informiert wurden. Die Rechtzeitigkeit ist mit der Bekanntgabe über 2 Wochen im Voraus gewahrt. 

Weitere Ansprüche, wenn Artikel 7 nicht Anwendung findet: 

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung - Artikel 8 EG (VO) Nr. 261/2004 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

 

 

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Anspruch auf Betreuungsleistungen - Artikel 9 EG (VO) Nr. 261/2004 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten: 

  1. a)  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, 

  2. b)  Hotelunterbringung, falls 

    • —  ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder 

    • —  ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsich- tigten Aufenthalt notwendig ist, 

  3. c)  Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges). 

     

 

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