Sie haben einen Flug bei Oman Air nach Nepal für April gebucht. Sie haben nun über Ecken herausgefunden, dass ihr Flug um knapp 10h vorverlegt wurde. Der Rückflug wurde ebenfalls geändert. Dabei würden sie einen Tag später in Frankfurt ankommen. Sie fragen sich nun, was Sie tun können.
Bei einer Vorverlegung von Flügen fallen mir sofort diese Urteile ein:
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10
Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
(Google-Suche: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)
Diese Urteile beziehen sich auf die EU-Fluggastrechte-VO, die Regelunge für Fluggäste treffen, die von einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung betroffen sind.
Zunächst doch einmal zum Anwendungsbereich dieser Verordnung. Dieser ist in Artikel 3 der VO geregelt:
Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrt- unternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Für den Hinflug sollte diese Verordnung ohne Probleme gelten. Bei dem Rückflug wäre ich mir an dieser Stelle nicht so sicher, da der Flug zwar aus einem Drittstaat startet und in einem Mitgliedsstaat landen soll, allerdings nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausgeführt wird.
Die oben zitierten Beschlüsse der Rechtsprechung gehen davon aus, dass bei einer Vorverlegung ab 10 h von einer Annullierung auszugehen ist. Sie meinen, dass es sich bei einem um eine Vorverlegung von 9h:45 min handelt. Ich gehe im Folgenden davon aus, dass auch diese Verschiebung als Annullierung gewertet werden kann.
Die Rechtsfolgen einer Annullierung von Flügen sind in Art. 5 der Verordnung geregelt.
Dabei müssen Betroffenen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 sowie Art. 9 der VO angeboten werden und vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt werden.
Zunächst einmal zum Artikel 7, der die Ausgleichsleistungen regelt. Grob gesagt kommt dabei folgendes in Betracht:
… 250 € bei einer Strecke unter 1500 km
… 400€ bei einer Strecke unter 3500 km
… 600€ bei einer Strecke über 3500 km
Bei Ihnen würden dann die 600 Euro gewährleistet sein müssen. Nun gibt es diesbezüglich allerdings einige Ausnahmen. Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen wird nämlich dann nicht eingeräumt, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden. Es ist natürlich äußerst komisch, dass Sie noch keine Information darüber erhalten haben. Ist diese zu einem späteren Zeitpunkt nun erfolgt?
Sollte dies nun greifen, haben Sie in meinen Augen immer noch Ansprüche aus Art. 8 EG-VO 261/2004.
Dieser Artikel umfasst vor allem das Wahlrecht verschiedener Unterstützungsleistungen.
In dem Sinne kann gewählt werde zwischen:
- Einem Rücktritt mit vollständiger Erstattung der Flugscheinkosten und
- Einer anderen Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen oder späterem Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Wählen Sie nun bspw. den Rücktritt, dann verzichten Sie damit auf die übrigen Wahlrechte und auch auf einen Verzicht übriger Schadensersatzansprüche. Siehe auch folgender Beschluss:
AG Bremen, Urt. v. 4. 8. 2011, Az.: 9 C 135/11 (NJW-RR 2012, 378, beck-online)
Ein Fluggast übt bei Rückforderung des Flugpreises sein Wahlrecht nach Art 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 im Zweifel nur dann rechtswirksam aus, wenn er zuvor auf die Rechtsfolgen seines Handelns, insbesondere den hierin liegenden Verzicht auf weitergehende Schadensersatzansprüche, ausdrücklich hingewiesen wurde.
Ich hoffe Sie konnten den Sachverhalt mittlerweile klären und die Reise genießen.