Guten Tag,
für die geltendmachung ihrer Ansprüche kommt es darauf an, ob sie nur einen FLug, oder eine ganze Pauschalreise gebucht haben.
Bei einem Flug:
Eine Flugzeitenverlegung ist immer sehr ärgerlich. Es kommt hier auch darauf an, inwieweit der
Flug selbst als annulliert betrachtet werden kann – nur dann können Sie Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen. jetzt haben sie aber nicht gesagt , von wo aus sie starten wollten. Von daher beziehen sich sämtliche Ausführungen nur auf den Fall, dass sie innerhalb der EU starten.
Die Vorverlegung eines Fluges kann unter Umständen als Annullierung betrachtet werden, dies ist abhängig davon, um wie viel der Flug vorverlegt wurde.
Eine Vorverlegung um 10 Stunden wurde bereits gerichtlich als Annullierung gewertet, eine Vorverlegung um lediglich drei Stunden hingegen nicht. Von daher würde ich wohl eher sagen, dass ein gericht in ihrem Fall nicht von einer Annullierung sprechen würde.
Falls die Vorverlegung wie eine Annullierung bewertet wird, haben Sie die Möglichkeit, entweder unter Rückerstattung des Kaufpreises vom Flug zurückzutreten oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Muscat geflogen zu werden, sofern in späteren Flügen noch Plätze verfügbar sind.
Zusätzlich könnten Sie Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben. Dies ist dann der Fall, wenn Sie weniger als zwei Wochen im Voraus über die Verlegung informiert wurden. Die Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Entfernung, die der Flug zurücklegen sollte. Bei einem Flug zwischen 1500 und 3500 km, der die EU verlässt, beträgt die Ausgleichszahlung 400€ pro Person.
Diese Ausgleichszahlung muss jedoch nicht erbracht werden, wenn der Flug wegen außergewöhnlicher Umstände verlegt werden musste. Zu den Gründen für die Verlegung muss die Airline sich äußern.
Aber wie ich schon erwähnte, haben sie bei einer so geringen Verlegung wohl keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Bei einem Reisevertrag:
Sollten Sie den Flug im Rahmen einer Pauschalreise antreten wollen, so ist prinzipiell bei der Verlegung des Fluges ein Reisemangel denkbar – gerade dann, wenn zum Beispiel die Nachtruhe entfällt. Überprüfen Sie jedoch zunächst, ob in den AGB Ihres Reisevertrages eine Klausel enthalten ist, die die Änderung von Flugzeiten ermöglicht. Sollte dies der Fall sein, haben Sie keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter.
Falls diese Möglichkeit nicht in den AGB enthalten ist, kann ein Reisemangel vorliegen. Dieser wird jedoch – so er denn nicht als bloße hinzunehmende Unannehmlichkeit bewertet wird – nicht groß genug sein, um eine nennenswerte Reduzierung des Reisepreises zu erwirken.
Im Übrigen haben Sie auch bei einer Pauschalreise die oben genannten Ansprüche gegen die Airline.
Sie sollten nicht als erstes kurzfristig zu einer anderen Airline wechseln, da dann die Gefahr besteht, zwei Flüge gebucht zu haben. Setzen Sie sich zunächst mit der ursprünglichen Airline auseinander und machen Sie Ihren Standpunkt sowie Ihre Rechte deutlich.
Urteile:
AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011, Az 512 C 15244/10
(zu finden über die Google-Suche „512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)
Eine Flugvorverlegung von zehn Stunden ist wie eine Annullierung eines Fluges zu behandeln. Denn der ursprünglich geplante Flug findet durch die Vorverlegung nicht mehr statt und wird de facto durch einen anderen Flug ersetzt, zudem kann eine Vorverlegung Passagiere genauso beeinträchtigen wie eine große Verspätung.
AG Bad Homburg, Urteil vom 17.10.2003, Az 32 C 2221/03(72)
(zu finden über die Google-Suche „32 C 2221/03(72) reise-recht-wiki“)
Bei einer Pauschalreise kann die kurzfristige Änderung von Flugzeiten einen Reisemangel darstellen, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Flugzeitenänderung die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Sollte diese Änderung laut den AGB des Reiseveranstalters jedoch zulässig sein, kann der Reisepreis deswegen nicht gemindert werden.