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In 2,5 Wochen haben wir unseren Flug mit AirChina von Düsseldorf nach Bangkok. Hier fliegen wir über Peking und hatten dort einen Aufenthalt von 2 Stunden.

Dieser Flug wurde nun komplett annuliert und uns wurde ein neuer Flug 5 Std später angeboten. Dadurch erreichen wir nicht mehr den Anschlussflug in Bangkok Richtung Phuket und müssen einen neuen Flug buchen.

Problem hierbei: mein Freund hat sich unter Druck gesetzt gefüllt und der Umbuchung telefonisch zugestimmt.

Meine Frage daher: welche Ansprüche haben wir? Die Hotline der Airline sagt, dass die telefonische Zusage verbindlich und nicht mehr rückgängig ist. Ich würde den ganzen Flug am liebsten stornieren und einen neuen, mit einer anderen Fluggesellschaft, buchen.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben einen Flug mit Air China von Düsseldorf nach Bangkok gebucht. Nun wurde der Flug von Düsseldorf nach Bangkok allerdings annulliert. Ihnen wurde ein alternativer Flug angeboten, welchen Ihr Freund angenommen hat. Sie fragen sich nun, ob Sie vielleicht doch noch einen Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung haben. 

Dieser Anspruch könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. 

Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde annulliert. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Bei rechtzeitiger Information entfällt der Anspruch jedoch. Sie wurden mehr als 2 Wochen vor dem Flugstart informiert, weshalb Sie meines Erachtens keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Allerdings haben Sie auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten oder anderweitige Beförderung aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben also grundsätzlich das Wahlrecht zwischen einer vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten gem. Art. 8 Abs. 1a) VO Nr. 261/2004 nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde und einer alternativen Beförderung gem. Art. 8 Abs. 1b) VO Nr. 261/2004. Nun hat Ihr Freund ja bereits angegeben, dass er den alternativen Flug annehmen will. Sie könnten also Ihr Wahlrecht bereits ausgeübt haben. Ob Sie an diese Angabe nun zwingend gebunden sind,  ist schwer zu beurteilen. Zwar wurde die Aussage nur mündlich und nicht schriftlich getroffen, allerdings kann eine Willenserklärung auch mündlich abgegeben werden. 

Ich kann Ihnen daher leider nicht mit Sicherheit sagen, ob Sie Ihre Entscheidung noch einmal revidieren dürfen. Daher könnten Sie aufgrund der komplexen Sachlage darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Anwalt einschalten wollen.

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