Sie haben einen Flug von Frankfurt nach Kathmandu mit AirChina gebucht. Nun wurde der Flug jedoch nach Peking verschoben und Sie fragen nach Ihren Ansprüchen.
Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung.
Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Da der Flug nun eine andere Flugroute hat, gehe ich davon aus, dass eine Annullierung vorliegt.
Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)
Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden.
Außerdem haben Sie einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie könnten also zunächst den Flug kostenfrei stornieren.
Sie haben außerdem einen Anspruch darauf, dass die Fluggesellschaft Sie anderweitige befördert und Ihnen dazu Angebote anbietet.
Nun wurden Ihnen jedoch nur ein Flug zu einem 2000 km entfernten Flughafen angeboten. Dieses Angebot stellt meines Erachtens keine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen dar.
Sie könnten daher meines Erachtens auch selbstständig einen Flug buchen und dann die Erstattung der Differenzkosten fordern. Dazu konnte ich folgende Urteil finden:
LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.
LG Köln, Urt. v. 09.04.2013, Az: 11 S 241/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az: 11 S 241/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Hat das Luftfahrtunternehmen den gebuchten Flug annulliert und somit pflichtwidrig die Beförderung verweigert, steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft aus dem Beförderungsvertrag i.V.m. §§ 281, 280 Abs. 1 BGB zu.
Denn hiernach schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Annullierung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen.
AG Bremen, Urt. v. 23.02.2017, Az: 9 C 82/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 C 82/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Flugreisender forderte eine Ausgleichszahlung wegen Annullierung und die Erstattung von Mehrkosten durch Buchung eines Ersatzfluges, für einen Mietwagen und eine nutzlos bezahlte Hotelübernachtung. Das Amtsgericht Bremen gestand ihm nur die Erstattung der Ersatzbeförderungskosten zu.
Falls die Fluggesellschaft Ihnen also keine angemessene anderweitige Beförderung anbietet, könnten Sie meines Erachtens auch selbstständig einen neuen Flug buchen und die Erstattung der Ersatzbeförderungsksoten fordern.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.