Lieber Fragensteller,
in einem Fall wie deinem, in dem die Fluggesellschaft nach Buchung noch einmal die Flugdaten ändert, können sich für die als Reisenden grundsätzlich Ansprüche aus 3 verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben:
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Anspruch wegen Annullierung des Fluges gem. VO(EG) 261/2004
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Anspruch wegen Reisemangel gem. §§651a-m BGB
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Anspruch wegen Verspätung gem. dem Übereinkommen von Montreal.
In dem von dir geschilderten Fall scheiden zunächst einmal die Ansprüche nach 2. und 3. aus, da es jeweils an einer anspruchsbegründenden Voraussetzung fehlt. Im Fall der Ansprüche nach §§651a-m BGB ist nämlich Voraussetzung, dass es sich um einen Reisevertrag zwischen einem Reiseveranstalter und dem Reisenden handelt. Bei dir ist der Flug jedoch nicht Teil einer Pauschalreise, sondern ein Nur-Flug, der direkt bei der Airline gebucht wurde. Außerdem hast du oben geschildert, dass die veränderten Flugzeiten nicht zu einer späteren Ankunft in SIN führen, sondern sich lediglich dr Aufenthalt in China verlängert. Mithin ist in deinem Fall auch Art. 19 MÜ nicht anwendbar, da hier Voraussetzung wäre, dass eine Verspätung am Endziel vorliegt.
Fraglich ist allerdings, ob die europäische Fluggastrichtline auf diese Flugreise Anwendung findet. Voraussetzung wäre hierfür nämlich gem. Art.3 Abs. 1 VO, dass der Flug auf einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat der EU startete oder zu einem solchen zurück führt, wenn der Flug von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt wird. In deinem Fall startet der erste Teil des Fluges, welches von der Zeiten her geändert wurde in Deutschland und mithin in der EU. Daher ist auf diesen Flug die VO unzweifelhaft anwendbar. In einem solchen Fall, in dem die Flugzeiten geändert werden, ist nach der VO eine Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO gegeben. Hiernach haben Reisende im Falle einer Annullierung grundsätzlich Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO und Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO.
Gem. Artikel 8 Abs. 1 VO haben Reisende in einem solchen Fall ein Wahlrecht zwischen der vollständigen Erstattung der Flugticketkosten (d.h. Rückabwicklung des Vertrages, was bedeutet der Flug wird nicht angetreten) oder einer anderweitigen gleichwertigen Beförderung.
Gem. Art. 7 VO können sie für die erlittenen Unannehmlichkeiten einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 250-600 € verlangen, abhängig von der Länge der Flugstrecke. Voraussetzung hier wäre allerdings, dass der Reisende gem. Art. 5 Abs. 1 lit c) VO nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert wurde, bzw. einen Alternativflug angeboten bekommen hat, der zu weit von den ursprünglichen Flugzeiten abweicht. Außerdem darf die Annullierung auch nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgehen gem. Art. 5 Abs. 3 VO. Sind diese Dinge in deinem Fall erfüllt, hast du einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO.
D.h. du hast auch nach der VO keinen Anspruch darauf, dass du den Flug mit den ursprünglich gebuchten Zeiten antreten kannst, sondern du kannst nur einen vergleichbaren Alternativflug und eine Entschädigung für die Unannehmlichkeiten verlangen.