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Auf dem Flug von Düsseldorf nach Sydney mit Air China wurde mein Koffer irreparabel beschädigt. Die Schadensmeldung wurde in Sydney am Flughafen im Dezember 2015 aufgegeben und bei Air China gemeldet. Mehrere Mails wurden ausgetauscht, ich mailte die Kofferrechnung an Air China. Seit mehr als 2 Monaten keine Reaktion von Air China. Was kann ich noch unternehmen, um den defekten Koffer erstattet zu bekommen?
Gefragt in Gepäckschaden von
wieder getaggt von
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6 Antworten

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Guten Tag,

auf Ihrem Flug von Düsseldorf nach Sydney mit Air China wurde Ihr Koffer beschädigt. Diesen Schaden meldeten Sie auch sofort in Sydney am Flughafen. Seither erfolgte allerdings keine Meldung seitens Air China, und Sie fragen sich nun nach Ihren Möglichkeiten.

Im Falle von Gepäckschäden steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens über Verspätungen von Reisegepäck zu:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

Den Urteilen und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens nach hat Air China Ihnen wahrscheinlich den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materiellen Schaden bis zu einer Obergrenze von 1.300 Euro.

Außerdem geht aus Artikel 31 des Montrealer Übereinkommens hervor, wann Sie die Beschädigung Ihres Reisegepäckt anzugeben haben:

Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muß die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Unverzüglich meint ohne schuldhaftes Zögern. Dies taten Sie, und zwar direkt in Sydney, offenbar nach der Landung.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass Sie tatsächlich einen Anspruch auf Erstattung des Schadens gegenüber Air China inne haben. Diesbezüglich haben Sie außerdem bereits die Rechnung für Ihren Koffer zur Feststellung einer Erstattungssumme an Air China gesendet, und dieser Fluggesellschaft damit alle nötigen Unterlagen zukommen lassen. Das sich die Fluggesellschaft nicht meldet könnte darauf hinweise, dass Ihre Anfrage möglicherweise untergegangen ist. Melden Sie sich doch noch einmal bei Air China, sollte daraufhin weiterhin keine Antwort und/oder eine Zahlung bei Ihnen eingehen ist Ihnen zu raten sich an einen Anwalt zu wenden.

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Hallo!

Eine kleine und nicht wirklich umfangreich angelegte Internetrecherche ergab, dass es keine Nonstop-Flüge zwischen Düsseldorf und Sydney gibt. Auch bietet AirChina keine Flüge ab Düsseldorf jeglicher Art an. Das dürfte heißen, dass Sie einen Flug mit einem Zwischenstopp vermutlich irgendwo in Asien mit dem letzten Flugabschnitt durchgeführt von AirChina bis nach Sydney gebucht haben. Dies ist insoweit relevant, dass in diesem Zusammenhang zunächst die Fragen der Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens und der tatsächlichen Zuständigkeit der Fluggesellschaft geklärt werden sollten.

Das bei Gepäckschäden relevante internationale Montrealer Übereinkommen kommt dann zur Anwendung, wenn der Flug im Gebiet eines Mitgliedstaates startet und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates landet (Art. 1, Abs. 2 MÜ). Deutschland und Australien haben das Übereinkommen unterzeichnet, die Gültigkeit muss jedoch für jeden Staat, in welchem Ihr Flug eine Zwischenlandung hatte, geprüft werden.

Auch wenn das Montrealer Übereinkommen nicht gelten soll, muss es nicht heißen, dass es keine andere gesetzliche oder vertragliche Grundlage gibt, die die Entschädigung wegen Gepäckschäden regelt. In einigen Staaten, die das MÜ noch nicht ratifiziert haben, gilt immer noch das Warschauer Abkommen, das ähnliche Regelungen enthält.

Daraus ergibt sich die Frage der Zuständigkeit. Gem. Art. 36, Abs. 2 MÜ gilt folgendes:

„(2) Bei einer solchen Beförderung kann der Reisende oder die sonst anspruchsberechtigte Person nur den Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, der die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf der Unfall oder die Verspätung eingetreten ist, es sei denn, dass der erste Luftfrachtführer durch ausdrückliche Vereinbarung die Haftung für die ganze Reise übernommen hat.“

Das bedeutet, diejenige Fluggesellschaft in Anspruch zu nehmen ist, die für den Flugabschnitt tatsächlich zuständig ist, auf welchem das Gepäckstück beschädigt wurde.

Sollte das die AirChina sein, so haben Sie Ihre Schreiben bereits an den richtigen Empfänger gerichtet. Ansonsten müsste dann noch festgestellt werden, in Obhut welchen Luftfrachtführers der Schaden eingetreten war (Vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 20. Januar 2010, Az. 7 S 136/09).

Es ist leider eine gängige Taktik von Fluggesellschaften, die Forderungen der Fluggäste zu ignorieren, sodass Ansprüche erst mit Hilfe eines Anwalts durchgesetzt werden können.

Gem. Art. 31, Abs. 1 MÜ haben Sie zwei Jahre Zeit, um eine Klage zu erheben.

Bei einer derartigen Beförderung könnte jedoch die gerichtliche Auseinandersetzung ein Problem darstellen. Lt. Art. 33, Abs. 1 MÜ gilt folgendes:

„(1) Die Klage auf Schadenersatz muss im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts.“

Das heißt, Sie haben zwei Möglichkeiten – entweder am Ort der Hauptniederlassung von AirChina (bzw. des Luftfrachtführers, der die Beschädigung zu verantworten hat), oder in Sydney zu klagen.

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Hallo,

da du bereits davon schreibst, dass die Schadensmeldung aufgegeben wurde und du ebenfalls die Rechnung bereits hingeschickt hast, verzichte ich auf die Erklärung dieser Abläufe. 

Ich komme also direkt zu den Ansprüchen bei Reisegepäckbeschädigungen. 

Kommt es z ueiner BEschädigung gewährt Art. 17 Abs. 2 der Montrealer Übereinjommens (MÜ) dem Reisenden eine Entschädigung:

- Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. 

- Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohneneden Mange zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebebem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schadfen auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist, 

Nun zu den Haftungshöchstbeträgen (dies könnte der Grund sein, warum sich die Fluggesellschaft so viel Zeit lässt). Es könnte sein, dass Ihr Gepäck nicht vollständig entschädigt wird, wenn die Rechnung die Haftungshöchstgrenze übesteigt. 

- Bei Gepäckschäden gilt die Höchstgrenze von 1.131 SRZ (Sonderziehungsrechten). Dies sind ca. 1.300 Euro.

Da Sie bereits alle nötigen Scritte eingeleitet haben, rate ich Ihnen den Druck noch einmal zu erhöhen und ein Schreiben aufzusetzen, indem Sie auf die von mir oben genannten Punkte angehen und eine Frist setzen. Fluggesellschaften hoffen sehr oft darauf, dass Fluggäste aufgrund von langwiriger Prozesse aufgeben und auf ihre Ansprüche verzichten. 

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Lieber Fragsteller,

du bist mit der Fluggesellschaft Air China von Düsseldorf nach Sydney geflogen und musstest am Gepäckband leider feststellen, dass dein Koffer irreparabel beschädigt worden war. Die Schadensmeldung hast du in Sydney am Flughafen im Dezember 2015 aufgegeben und bei Air China gemeldet. Nachdem mehrere Mails mit der Fluggesellschaft ausgetauscht wurden, hast du die Kofferrechnung an Air China geschickt. Du wartest nun seit mehr als 2 Monaten auf eine Reaktion von Air China. Leider bis heute vergeblich. Du fragst dich daher, was du noch unternehmen kannst, um den defekten Koffer erstattet zu bekommen.

Grundsätzlich haften Fluggesellschaften für Schäden, die durch Verlust, Zerstörung, Beschädigung und Verspätung von Gepäck entstehen. Diese Haftung besteht immer dann, wenn sich das Gepäck zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in der Obhut des ausführenden Luftfahrtunternehmens befunden hat. Zur Anwendung kommt in solchen Fällen das Montrealer Übereinkommen(MÜ).

Dein Koffer wurde irreparabel beschädigt. Dies könnte Ansprüche gemäß Art. 17 Abs. 2 MÜ begründen. Demnach hat das ausführende Luftfahrtunternehmen den Schaden zu ersetzen, welcher entstanden ist, während sich das Gepäck in dessen Obhut befunden hat. Beachtenswert ist jedoch, dass sich die Fluggesellschaft der Haftung gemäß Art. 17 Abs. 2 MÜ entziehen kann. Insoweit ist die Haftung in solchen Fällen ausgeschlossen, in denen der Schaden auf die Eigenart des Gepäcks zurückzuführen ist. Bezieht man dies nun konkret auf einen Koffer wird klar, dass dieser vorrangig dem Schutz des jeweiligen Inhalts vor Schmutz und Beschädigung dient. Es muss daher immer mit gewissen reisebedingten Gebrauchsspuren am Gepäck gerechnet werden. Solche Schäden sind dann nicht zu ersetzen. Beispielhaft dafür sind kleine Kratzer am Koffer die naturgemäß durch den Gebrauch auftreten können. Anders ist es jedoch, wenn die Schäden über die normale Beanspruchung hinausgehen. Dann müssen diese vom Luftfrachtführer ersetzt werden. Fraglich ist, welchen Umfang die Schäden am Gepäckstück aufweisen müssen, um über eine normale Inanspruchnahme hinauszugehen. Hier gibt es leider keine allseits anwendbare Faustformel. Vielmehr ist dies einzelfallabhängig und dann vom jeweiligen Gericht zu entscheiden.

Folgendes Urteil ist besonders interessant:

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2011, Az. 22 S 270/10  (auch ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: „ LG Düsseldorf 22 S 270/10 reise-recht-wiki.de“)

Hier ging es um einen Kofferschaden. In diesem Fall war die Hartschale des Koffers eingedellt und ein Rad abgebrochen. Das Gericht verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung eines Schadensersatzes, da es der Ansicht war, dass die Schäden über eine normale Beanspruchung hinausgingen.

Du gibst an, dass dein Koffer irreparabel beschädigt ist. Dies geht ohne Zweifel über eine normale Inanspruchnahme hinaus. Demnach steht dir ein Anspruch gemäß Art. 17 Abs. 2 MÜ zu.

Dies führt aber natürlich nicht dazu, dass du unbegrenzt Ansprüche geltend machen kannst. Vielmehr gibt es eine festgelegte Haftungsobergrenze, welche in Art. 22 MÜ geregelt ist. Diese Haftungsobergrenze berechnet sich nach Sonderziehungsrechten. Diese Sonderziehungsrechte sind eine künstliche Währung, welche die Berechnung von Entschädigungszahlungen im internationalen Raum vereinfachen soll. Die Haftungshöchstgrenze beträgt grundsätzlich 1000 Sonderentziehungsrechte. Aufgrund der Teuerungsrate in den letzten Jahren wurde diese Grenze auf 1131 Sonderentziehungsrechte erhöht. Dies führt zu einer Verbesserung der Position der Fluggäste. 1131 SZR entsprechen circa 1416 Euro.

Den aktuellen Umrechnungskurs findest du hier:

http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=EUR

Hier noch ein Urteil, welches die Haftungshöchstgrenze näher erläutert.

EuGH, Urteil vom 06.05.2010, Az: C-63/09 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de EuGH C-63/09")

In diesem Urteil wird die rechtliche Problematik der Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens besprochen.

Zudem ist es wichtig, dass die Schadensmeldung form- und fristgerecht angezeigt worden ist. Bei einer Gepäckbeschädigung muss die Schadensmeldung binnen sieben Tagen, nach Annahme des Gepäcks, erfolgen. Im Zuge dessen muss eine schriftliche Schadensmeldung beim Luftfrachtführer abgeben werden. Dies hast du getan, sodass du die Schadensmeldung frist-und formgerecht eingereicht hast.

Meiner Ansicht hast du gemäß Art. 17 Abs. 2 MÜ einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des beschädigten Koffers. Es könnte jedoch tatsächlich ein Problem darstellen, falls du nicht direkt von Düsseldorf nach Sydney geflogen bist. Darauf bin ich jedoch in meinen Ausführungen nicht weiter eingegangen, da du ja selbst von ein er direkten Verbindung von Düsseldorf nach Sidney berichtet hast. Falls Air China weiterhin nicht auf deine E-Mails reagiert, dürfe das Heranziehen eines Anwaltes sinnvoll erscheinen. Empfehlenswert wäre im Zuge dessen ein Advokat, welcher sich auf das Reiserecht spezialisiert hat.

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Hallo,

in Ihrem Fall könnten sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) ergeben, welches internationale Vorschriften über den Umgang mit Gepäckverspätungen und Gepäckschäden enthält.

Ein Gepäckschaden oder auch eine Gepäckbeschädigung, bedeutet die körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks. Erhält der Flugpassagier sein aufgegebenes Gepäckstück durch Kratzer, Brüche, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurück, liegt ein Gepäckschaden vor.

Aus Artikel 18 MÜ besteht ein verschuldensunabhänger Schadensersatzanspruch gegenüber der Fluggesellschaft.

Art. 18 MÜ "Beschädigung von Gütern"

(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist.

(2) Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit er nachweist, dass die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung der Güter durch einen oder mehrere der folgenden Umstände verursacht wurde:
a) die Eigenart der Güter oder ihnen innewohnender Mangel;

b) mangelhafte Verpackung der Güter durch eine andere Person als den Luftfrachtführer oder seine Leute;
c) eine Kriegshandlung oder ein bewaffneter Konflikt;
d) hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Güter. 

Für die Berechnung des Schadenersatzes ist der Neuwert des Gepäckstückes ausschlaggebend . Dieser wird gemindert durch den Nutzungsverlust und Verschleiß, welcher durch den Gebrauch des Gepäckstückes besteht. Da Da dies praktisch nahezu unmöglich zu berechnen und beziffern ist, kann der Wiederbeschaffungswert angesetzt werden.

 

 
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Ihre Frage bezieht sich auf  Ansprüche die Ihnen bei einer Beschädigung des Gepäcks zustehen.

(1) Gepäckbeschädigung

Dazu ist es unabdinglich zunächst zu klären, was genau unter der Beschädigung von Gepäck zu vestehen ist.

Dazu das folgende Urteil:

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

 

Meiner Einschätzung nach liegt in Ihrem Fall also eine Beschädigung des Gepäcks vor.

 

(2) Anspruchsgrundlage

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

 

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

 

(3) Betrag

In welcher Höhe der Schaden ersetzt wird, wird durch Art. 22 Abs. 2 MÜ festgelegt. Danach haftet der Luftfrachtführer unter anderem bei Beschädigung vom Reisegepäck bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Die Art der Umrechnung dieser Beträge ist dem Art. 23 Abs. 1 MÜ zu entnehmen. Die Sonderziehungsrechte werden in einem gerichtlichen Verfahren in die jeweilige Landeswährung umgerechnet.

Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie bereits fristgerecht die Schadensanzeige vorgenommen haben.

 

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