Guten Tag Bernd,
Ihr Hinflug nach Kreta wurde von 05:35 auf 15:50 verschoben, ebenso wie Ihr Rückflug von 18:50 auf 12:30.
Sie erkundigen sich was Sie nun tun können.
Im Fall von Annulierungen Ihrer Flüge könnten Ihnen Fluggastrechte nach der EU-VO zustehen.
1. Hinflug
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Ihr Hinflug wurde um mehr als 9 Stunden verschoben. Von einer Annulierung ist sehr wahrscheinlich auszugehen, und Ihnen werden vermutich deshalb die aus Artikel 5 EU-VO hervorgehenden Ansprüche eröffnet.
a) Anspruch auf Ausgleichszahlungen
Im Falle von Ausgleichszahlungen gestaltet dieser Anspruch sich gemäß Artikel 7 EU-VO wie folgt:
> 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
> 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
> 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Solch ein Anspruch entfällt aber, sollte Ihre Airline Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Änderung informieren. Darüber hinaus kann dieser Anspruch entfallen, sollte die Fluggesellschaft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen können.
b) Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
Unabhängig von der Information haben Sie, gemäß Artikel 8, wahrscheinlich Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. Sie haben dann die Möglichkeit zu wählen zwischen:
> der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,
> anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
> anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
2. Rückflug
Zunächst einmal ist zu prüfen, ob es sich bei der Abflugverschiebung auf einen früheren Zeitpunkt tatsächlich um eine Annulierung handelt, denn im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Liegen also zwischen Ihrer alten und Ihrer neuen Startzeit 10 Stunden oder mehr, dann kann sehr wahrscheinlich von einer Annulierung gesprochen werden. Ihr Flug wurde um weniger als 10 Stunden nach vorne verschoben, was es schwierig gestalten könnte dies als Annulierung zu werten, sollte man dem Urteil des Amtsgerichts Hannover folgen. Wäre dem nicht so, oder würde die Verschiebung Ihres Fluges den Anforderungen genügen, dann ergeben sich daraus dieselben möglichen Ansprüchen wie für Ihren Hinflug.
Abschließend ist deshalb zu sagen, dass Sie, was Ihren Hinflug angeht, wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen und Erstattung oder anderweitige Beförderung haben können. Was Ihren Rückflug angeht ergeben sich diese Ansprüche aber vermutlich nicht.