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4 Antworten

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Lieber Bernd,

in einem solchen Fall richten sich deine möglichen Rechte nach der europäischen Fluggastrechte-VO. Hiernach handelt es sich im Fall einer nachträglichen, einseitigen Veränderung der Flugzeiten, um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges gem. Art. 5 VO. Eine solche Annullierung zieht für den Reisenden verschiedene Rechte nach sich.

So hast du u.U. einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO. Voraussetzung hierfür ist, dass du weniger als 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug über diese Annullierung informiert wurdest und die Annullierung auch nicht gem. Art. 5 Abs. 3 VO auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück geht. Deiner Frage ist jedoch leider nicht zu entnehmen, wann die Information über die Annullierung erfolgte. War dies weniger als 2 Wochen vor dem jeweiligen geplanten Start (insbesondere zu berücksichtigen beim Rückflug, hier müsste eine Info später als am 11.06. erfolgt sein), steht dir ein Anspruch auf eine solche Entschädigung grundsätzlich zu, da bei einer Annullierung im Vorfeld zumeist kein außergewöhnlicher Umstand gegeben ist. Diese Ausgleichszahlung würde in deinem Fall 400 € pro Person und Annullierung betragen. D.h. für dich allein bereits 800 €.

Alternativ hast du nach der VO auch das Recht, die Ticketkosten gem. Art. 8 Abs. 1 a) VO zurück zu verlangen und die Flüge unter den geänderten Bedingungen gar nicht anzutreten bzw. gem. b) und c) von der Airline die Umbuchung auf den nächstmöglichen späteren bzw. einen weiteren späteren Flug zu verlangen.
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Lieber Bernd,

Sie haben einen Flug nach Kreta und zurück gebucht. Der Hinflug sollte ursprünglich am 15.06.2016 um 05:35 stattfinden, der Rückflug am 25.06.2016 um 18:50. Nun wurde der Hinflug auf 15:50 verschoben und der Rückflug auf 12:30 vorverlegt.

 

Ihr Hinflug wurde also um mehr als 10 Stunden verschoben. Bei einer so erheblichen Verspätung kann man wohl bereits von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges ausgehen. Dazu das folgende Urteile:

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Damit kann Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechteverordnung zustehen. Die Höhe bemisst sich nach der Entfernung. Auch dies ist der europäischen Fluggastrechteverordnung zu entnehmen. Es ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004:

  • Bei einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Beieiner Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400€ gegen die Fluggesellschaft haben.

 

Dieser Anspruch entfällt gem. Art. 5 c) i) jedoch, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Ihren Angaben lässt sich aber leider nicht entnehmen, wann genau Sie über die Flugzeitenverlegung informiert wurden. Falls Sie rechtzeitig informiert wurden, würde Ihr Anspruch gemäß Artikel 7 VO Nr. 261/2004 leider entfallen.

In diesem Fall hätten Sie jedoch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

 

 

 

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Guten Tag Bernd,

Ihr Hinflug nach Kreta wurde von 05:35 auf 15:50 verschoben, ebenso wie Ihr Rückflug von 18:50 auf 12:30.

Sie erkundigen sich was Sie nun tun können.

Im Fall von Annulierungen Ihrer Flüge könnten Ihnen Fluggastrechte nach der EU-VO zustehen.

1. Hinflug

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Hinflug wurde um mehr als 9 Stunden verschoben. Von einer Annulierung ist sehr wahrscheinlich auszugehen, und Ihnen werden vermutich deshalb die aus Artikel 5 EU-VO hervorgehenden Ansprüche eröffnet.

a) Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Im Falle von Ausgleichszahlungen gestaltet dieser Anspruch sich gemäß Artikel 7 EU-VO wie folgt:

> 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

> 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

> 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Solch ein Anspruch entfällt aber, sollte Ihre Airline Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Änderung informieren. Darüber hinaus kann dieser Anspruch entfallen, sollte die Fluggesellschaft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen können.

b) Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

Unabhängig von der Information haben Sie, gemäß Artikel 8, wahrscheinlich Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. Sie haben dann die Möglichkeit zu wählen zwischen:

> der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

> anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

> anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

2. Rückflug

Zunächst einmal ist zu prüfen, ob es sich bei der Abflugverschiebung auf einen früheren Zeitpunkt tatsächlich um eine Annulierung handelt, denn im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Liegen also zwischen Ihrer alten und Ihrer neuen Startzeit 10 Stunden oder mehr, dann kann sehr wahrscheinlich von einer Annulierung gesprochen werden. Ihr Flug wurde um weniger als 10 Stunden nach vorne verschoben, was es schwierig gestalten könnte dies als Annulierung zu werten, sollte man dem Urteil des Amtsgerichts Hannover folgen. Wäre dem nicht so, oder würde die Verschiebung Ihres Fluges den Anforderungen genügen, dann ergeben sich daraus dieselben möglichen Ansprüchen wie für Ihren Hinflug.

Abschließend ist deshalb zu sagen, dass Sie, was Ihren Hinflug angeht, wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen und Erstattung oder anderweitige Beförderung haben können. Was Ihren Rückflug angeht ergeben sich diese Ansprüche aber vermutlich nicht.

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Hi, 

Im Grunde geht das ganze immer in die gleiche Richtung. Die Frage, die sicht stellt ist. inwiefern ist die Flugzeitänderung die du hinnehmen musst, zumutbar. Alle Fluggesellschaften behalten sich Flugzeitänderungen vor, das ist leider üblich in dieser Branche. Ich weiß leider nicht, ob du einen Direktflug oder eine Pauschalreise gebucht hast.

Im Fall einer Pauschalreise hat der Kunde einen Reisevertrag vorliegen. Eine Flugänderung kann somit nur dann vorgenommen werden, wenn die AGB's dies auch enthalten und solch eine Änderung vorbehalten wurde und diese eben auch zumutbar ist (§308 Nr. 4 BGB)

Eine Änderung der wesentlichen Reiseleistungen ist durch das § 651 a V BGB zugelassen, jedoch nur dann wenn die Änderung unvorhersehbar ist. Zumutbar ist (Urteile):

-Vorverlegung des Rückflugs um 80 Min (AG Bad Homburg RRa 2003, 180)

- Vorverlegung von 14.35 auf 6.10 UHr wenn die Flugzeiten im Katalog nicht angegeben waren und im Flugschein unter Änderungsvorbehalt mitgeteilt wurden (AG Bad Homburg NJW-RR 2002, 636)

- Verschiebung der Abflugzeit auf der Hinreise von 6.25 auf 16.50, auch wenn dadurch ein Urlaubstag verloren geht, sofern die Allgemeinen Reisebedingungen einen auf die Flugzeit bezogenen Änderungsvorbehalt enthalten (AG Hannover RRa 2003, 80)

Die Verordnung regelt Verspätungen der Flugzeiten, Vorverlegung der Flüge ist da nicht ganz genau beschrieben. Ist die Vorverlegung größer als drei Stunden, haben die Fluggäste gute Chancen. Eine hier vorliegende Vorverlegung wäre jedenfalls mehr als ausreichend um Rechte geltend machen zu können.

Die andere Seite der Medaille ist jedoch die Zeit zwischen der Änderungen und dem Flug. Die Fluggesellschaft muss mindestens 2 Wochen vorher über die Vorvelegung des Fluges die Passagiere informieren. In deinem Fall müsste vorerst geklärt werden, wann genau die Information über die Flugzeitänderung ankam und wieviel Zeit zwischen diesem Datum und dem Flug tatsächlich liegen. Wurde die Flugzeitänderung früh genug bekannt gegeben, könnte eine Entschädigung eher nicht vorliegen.

Trotz dessen kannst du von dem Vertrag zurücktreten, ansonsten muss die Verschiebung und Vorverlegung so hingenommen werden.

Beantwortet von (1,460 Punkte)
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