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Hallo zusammen,

ich bin am 16. Mai 2016 mit der Familie meines Freundes(waren 6 Personen) in die Türkei geflogen für 2 Wochen. Wir hatten super Flugzeiten:

HinFlug 05:20  und zurück am 30.Mai 2016 und 20Uhr abends. Allerdings wurde der Hinflug dann auf 15:20Uhr verschoben und der Rückflug auf 11:30Uhr vorgezogen. Bei dem Rückflug konnten wir dann umbuchen auf eine spätere Maschine. Da es sich beim Hinflug um eine Verschiebung von 10 Stunden handelt haben wir uns dann mit dem Veranstalter in Verbindung gestezt der uns dann gesagt hat das wir uns an die Condor wenden müssen, was wir dann auch gemacht haben. Jeder hat selbst seinen Brief geschrieben und vergeschickt und 2 von uns haben dann von der Condor eine Ausgleichszahlung bekommen und der Rest nicht. Jetzt ist die Frage was sollen wir machen? Ich habe schon zwei mal drum gebeten das es erneut geprüft wird und jedes mal wieder die slebe Antwort das uns nichts zusteht und im letzten Schreiben hatte ich die Dame auch auf das Schreiben meines Freundes hingewiesen das Sie es sich doch bitte mal anschauen soll, was Sie auch gemacht hat und Ihre Antwort war dann das es ein Irrtum war.

Das kann doch nicht sein.

Steht uns jetzt auch eine Ausgleichszahlung zu oder müssen wir damit leben??

Danke schonmal für die Hilfe!!

LG Julia :)
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Guten Tag Julia,

Sie sind im Mai in die Türkei geflogen. Ihre Flugzeiten haben sich verschoben. Ihr Hinflug von 05:20 auf 15:20 und Ihr Rückflug von 20 Uhr abends auf 11:30. Den Rückflug konnten Sie dann wieder auf eine spätere Maschine umbuchen.

Für die 10-stündige Verschiebung Ihres hinflugs haben Sie sich an Condor gewendet um Ausgleichszahlungen geltend zu machen - jeder Fluggast einzeln. 2 haben eine Ausgleichszahlungen erhalten, die restlichen 4 Personen nicht. Sie fragen sich nun ob Ihnen Ausgleichszahlungen wirklich zustehen, und was Sie tun können.

Ausgleichszahlungen werden in der EU-Fluggastrechteverordnung näher in Artikel 7 beschrieben. Dazu muss zunächst eine Annulierung nach Artikel 5 EU-VO Ihres Fluges vorliegen. Bei einer Verschiebung Ihres Fluges von 10 Stunden ist unproblematisch davon auszugehen, dass er nicht so durchgeführt werden konnte wir ursprünglich geplant.

Nach Artikel 7 EU-VO gilt dann folgendes:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Aber: Nach Artikel 5 (3):

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Es kommt also darauf an, wann Sie über die Verschiebung Ihrer Flugzeit informiert wurden.

Sollten Sie weniger als 2 Wochen im Voraus informiert worden sein, und Ihnen keine im Sinne des obigen Artikels passenden Alternativflüge zur Verfügung gestellt worden sein, dann haben Sie sehr wahrscheinlich doch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, und die Damen am Telefon wollte Sie möglicherweise nur abwimmeln.

Überprüfen Sie doch noch einmal die zeitliche Komponente, und sollten Sie feststellen, dass Sie einen Anspruch haben könnten, versuchen Sie es noch einmal mit einer Meldung bei Ihrer Fluggesellschaft, scheint doch der letzte Schritt wen dieser Versuch scheitert der Gang zu einem Anwalt und dessen fachkundige Unterstützung zu sein.

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Liebe Julia,

ich stimme Zeta in den getätigten Aussagen vollkommen zu. Es verwundert mich jedoch sehr, dass 2 von euch eine Ausgleichszahlung erhalten haben und die anderen nicht. Normalerweise halten die Fluggesellschaften ihr Geld immer eng beieinander, sodass es schon sehr verwunderlich ist, wenn es tatsächlich zu Fehlauszahlungen kommt. Falls ihr weniger als 2 Wochen im Voraus über die Änderung informiert wurdet, kann ein rechtlicher Beistand von Vorteil sein. Vielleicht kann euch ja folgendes Urteil ein paar Hemmungen nehmen.

Vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“

Hier wurde entschieden, dass die Fluggesellschaft die Anwaltskosten zu tragen hat, wenn deutlich wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

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