Guten Tag Julia,
Sie sind im Mai in die Türkei geflogen. Ihre Flugzeiten haben sich verschoben. Ihr Hinflug von 05:20 auf 15:20 und Ihr Rückflug von 20 Uhr abends auf 11:30. Den Rückflug konnten Sie dann wieder auf eine spätere Maschine umbuchen.
Für die 10-stündige Verschiebung Ihres hinflugs haben Sie sich an Condor gewendet um Ausgleichszahlungen geltend zu machen - jeder Fluggast einzeln. 2 haben eine Ausgleichszahlungen erhalten, die restlichen 4 Personen nicht. Sie fragen sich nun ob Ihnen Ausgleichszahlungen wirklich zustehen, und was Sie tun können.
Ausgleichszahlungen werden in der EU-Fluggastrechteverordnung näher in Artikel 7 beschrieben. Dazu muss zunächst eine Annulierung nach Artikel 5 EU-VO Ihres Fluges vorliegen. Bei einer Verschiebung Ihres Fluges von 10 Stunden ist unproblematisch davon auszugehen, dass er nicht so durchgeführt werden konnte wir ursprünglich geplant.
Nach Artikel 7 EU-VO gilt dann folgendes:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Aber: Nach Artikel 5 (3):
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Es kommt also darauf an, wann Sie über die Verschiebung Ihrer Flugzeit informiert wurden.
Sollten Sie weniger als 2 Wochen im Voraus informiert worden sein, und Ihnen keine im Sinne des obigen Artikels passenden Alternativflüge zur Verfügung gestellt worden sein, dann haben Sie sehr wahrscheinlich doch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, und die Damen am Telefon wollte Sie möglicherweise nur abwimmeln.
Überprüfen Sie doch noch einmal die zeitliche Komponente, und sollten Sie feststellen, dass Sie einen Anspruch haben könnten, versuchen Sie es noch einmal mit einer Meldung bei Ihrer Fluggesellschaft, scheint doch der letzte Schritt wen dieser Versuch scheitert der Gang zu einem Anwalt und dessen fachkundige Unterstützung zu sein.