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Während meines Fluges von Frankfurt nach Rom wurde mein teurer, neuer und hochwertiger Koffer beschädigt.  Am Flughafen habe ich gemerkt, dass der Koffer einen Riss an der linken Seite hatte. Das Plastik ist dort eingerissen. Außerdem war total zerkratzt. Und als wäre das nicht genug, fehlte auch noch eines der Räder. Es ist abgebrochen.

Am Flughafen bin ich das sofort gemeldet. Der Herr wollte mir erst keine Schadensbestätigung geben, da die Beschädigungen wohl viel zu gering wären?! Der Koffe ist unbrauchbar geworden !

In Deutschland hat man mir dann mitgeteilt, dass solche geringfügigen Schäden nicht ersetzt werden müssten.

Stimmt das? Bleibe ich jetzt auf dem Schaden sitzen?Das kann doch nicht sein, dass ich meinen Koffer kaputt zurück bekomme?
Gefragt in Gepäckschaden von
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5 Antworten

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Hallo,

Während Ihres Fluges von Frankfurt nach Rom wurde Ihr teurer, neuer und hochwertiger Koffer beschädigt.  Am Flughafen haben Sie gemerkt, dass der Koffer einen Riss an der linken Seite hatte. Das Plastik ist dort eingerissen. Außerdem war total zerkratzt. Und als wäre das nicht genug, fehlte auch noch eines der Räder. Es ist abgebrochen.

Bei einer Gepäckbeschädigung richten sich die Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.
 
BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (ganz einfach zu fnden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 165/03 reise-recht-wiki.de“)
 
Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.
 
Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.
 
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")
 
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
 
 
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 32 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")
 
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Folglich haben Sie durchaus einen Anspruch bei einer solchen Gepäckbeschädigung.

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Hallo Fragesteller,

 

unter einer Gepäckbeschädigung versteht man die gegenständliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks.

Sie haben Ihren Koffer mit einen Riss an der linken Seite, eingerissenen Plastik und zerkratzt, zurück erhalten. Dazu kommt, dass eines der Rollräder abgebrochen ist.

Somit liegt eindeutig ein Gepäckschaden vor.

Es ist wichtig, dass Sie den Schaden so schnell wie möglich, also spätestens nach 7 Tagen anzeigen.

 

Gemäß §249 ff. BGB können Sie die Reparatur des Koffers verlangen, bei dessen Unmöglichkeit sogar den Wertbetrag der Sache.

In einigen Fällen erfolgt die Berechnung des Schadens durch die Bezifferung des Neupreises der Koffer. Dem abgezogen wird entsprechender Verschleiß und Gebrauchsspuren. Öfter wird allerdings der Wiederbeschafungswert der Gepäckstücke als Vergleichswert oder Zeitwert gehändelt. Eine genaue Regelung gibt es allerdings nicht, d.h. der Ersatz kann auch in anderer Form geschehen. Wenn die Koffer also sehr neu waren, können Sie in der Regel auch mit neuartigen, gleichwertigen Ersatzartikeln rechnen.


 

OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (siehe einfach bei „reise-recht-wiki.de")

 

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 


BGH, Urteil v. 05.12.2006, AZ: X ZR 165/03 (siehe einfach bei "reise-recht-wiki")

 

Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt.

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Hallo,

hier noch ein paar Ergänzungen zu den bereits abgegebenen Antworten.

Wahrscheinlich hast du den Schaden bereits schriftlich angezeigt, als dir das dazugehörige Formular in Rom ausgehändigt wurde. Falls nicht, solltest du dies unbedingt tun. Gemäß Art. 31 des Montrealer Übereinkommens, ist eine fristgerechte Schadensmeldung unerlässlich. Du musst demnach binnen sieben Tagen, nach Annahme des Gepäcks, eine schriftliche Schadensmeldung beim Luftfrachtführer abgeben. Tust du dich nicht, ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen. Es besteht lediglich eine Ausnahme, wenn der Luftfrachtführer arglistig gehandelt hat.

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.03.2006,  Az. 3 U 272/05  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst:          " OLG Stuttgart 3 U 272/05 reise-recht-wiki.de")

Zudem möchte ich noch kurz auf Argumentation der Fluggesellschaft eingehen. Mit der Aussage, dass die Schäden zu gering sein, beruft sich die Airline auf Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens. Demnach ist die Haftung in solchen Fällen ausgeschlossen, in denen der Schaden auf die Eigenart des Gepäcks zurückzuführen ist.

Bezieht man dies nun konkret auf einen Koffer wird klar, dass dieser vorrangig dem Schutz des jeweiligen Inhalts vor Schmutz und Beschädigung dient. Es muss daher immer mit gewissen reisebedingten Gebrauchsspuren am Gepäck gerechnet werden. Solche Schäden sind dann nicht zu ersetzen. Beispielhaft dafür sind kleine Kratzer am Koffer die naturgemäß durch den Gebrauch auftreten können. Anders ist es jedoch, wenn die Schäden über die normale Beanspruchung hinausgehen. Dann müssen diese vom Luftfrachtführer ersetzt werden.

Fraglich ist, welchen Umfang die Schäden am Gepäckstück aufweisen müssen, um über eine normale Inanspruchnahme hinauszugehen.  Hier gibt es leider keine allseits anwendbare Faustformel. Vielmehr ist dies einzelfallabhängig und dann vom jeweiligen Gericht zu entscheiden.

Vielleicht hilft dir folgendes Urteil weiter.

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2011, Az. 22 S 270/10  (auch ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Düsseldorf 22 S 270/10 reise-recht-wiki.de")

Auch hier ging es um einen Kofferschaden. In diesem Fall war die Hartschale des Koffers eingedellt und ein Rad abgebrochen. Das Gericht verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung eines Schadensersatzes, da es der Ansicht war, dass die Schäden über eine normale Beanspruchung hinausgehen.

 

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Lieber Fragesteller,

Du bist von Frankfurt nach Rom geflogen und musstest nach der Landung feststellen, dass dein Koffer den Flug nicht unbeschädigt überstanden hatte. Du hast den Schaden dann sogleich am Flughafen gemeldet. Leider weigert sich die Airline jedoch den entstandenen Schaden zu ersetzen. Als Grund nennt sie, dass Schäden zu gering seien. Du fragst dich nun ob das rechtens ist und wie du am besten vorgehen solltest.

I. Allgemeines

Grundsätzlich haften Fluggesellschaften für Schäden, die durch Verlust, Zerstörung, Beschädigung und Verspätung von Gepäck entstehen. Zur Anwendung kommt in solchen Fällen in der Regel des Montrealer Übereinkommen(MÜ).

II. Anspruchsgrundlage

Als Anspruchsgrundlage kommt Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Abkommens in Betracht.

Art. 17 Tod und Körperverletzung von Reisenden - Beschädigung von Reisegepäck

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

1. Das Gepäck müsste sich während der Zeit des Schadenseintrittes in der Obhut des Luftfrachtfühers befunden haben. Dieses Erfordernis besteht, weil der Fluggast dann seine eigene Kontrolle über das Gepäckstück aufgibt. Daher ist ab diesem Zeitpunkt ist jedes Ereignis als Schadensursache zu sehen. Folglich muss die Fluggesellschaft für Diebstähle, Schäden durch Feuchtigkeit oder starke Temperaturschwankungen haften. Der maßgebliche Zeitraum beginnt mit der Aufgabe des Gepäcks am Abfertigungsschalter und endet mit der Wegnahme der Gepäckstücke vom Transportband. In deinem Fall ist es meiner Ansicht nach wahrscheinlich, dass er Schaden beim Verladen des Gepäckes entstanden ist. Beim ein- und ausladen wird das Gepäck häufig von den Groundmitarbeitern geworfen (das sieht man beispielsweise, wenn man beim Boarding aus dem Fenster guckt des Öfteren). Der Luftfrachtfüher haftet, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das seiner Leute zurückzuführen ist.

2. Generell müsste ein Schaden entstanden sein. Dies ist in deinem Fall zu bejahen, da der Koffer nicht nur mit Schrammen versehen ist, sondern sogar eine Rolle abgebrochen ist.

Folgendes Urteil ähnelt deinem Fall:

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az: I ZR 84/98 (Falls du es nachlesen möchtest, findest du dieses Urteil ganz einfach wenn du bei Google „reise-recht-wiki BGH I ZR 84/98“ eingibst

Hier hat der BGH entschieden, dass schon ein Schadensverdacht ausreiche, damit das Gepäckstück eventuell in seinem Wert gemindert ist. Ein Gepäckschaden liegt nach Auffassung des Gerichts auch dann bereits vor, wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck mit Brüchen, Kratzern, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder ähnlichem zurückbekommt.

3. Zudem muss den Luftftrachtführer ein Verschulden treffen. Dieses muss jedoch nicht vom Fluggast nachgewiesen werden. Gemäß Artikel 18 Ziff. 4 S. 2 MÜ wird zu Gunsten des Fluggastes vermutet, dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat.

Folgendes Urteil könnte dich im Zuge dessen interessieren:

BGH, Urteil vom. 05.12.2006, Az: X ZR 165/03, gib doch einfach mal bei Google „reise-recht-wiki BGH XR ZR 165/03“ ein und lies dir den Volltext durch)

III. Frist

Zudem solltest du dringend die Frist beachten. Die Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck ist unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach der Annahme der Fluggesellschaft schriftlich anzuzeigen.

IV. Rechtsfolge

Wenn die Voraussetzungen des Art. 17 MÜ erfüllt sind, muss die Fluggesellschaft den verursachten Schaden ersetzen. In welcher Höhe der Schaden maximal ersetzt wird, wird durch Artikel 22 Absatz 2 MÜ festgelegt. Danach haftet der Luftfrachtführer unter anderem bei Beschädigung vom Reisegepäck bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Dieser Betrag wurde zugunsten der Fluggäste um 13, 1 % erhöht, sodass der Schaden maximal bis 1131 SZR ersetzt werden kann.  Die Art der Umrechnung dieser Beträge ist dem Artikel 23 Absatz 1 MÜ zu entnehmen. Die Sonderziehungsrechte werden in einem gerichtlichen Verfahren in die jeweilige Landeswährung umgerechnet.

Mithilfe dieses Links kannst du den tagesaktuellen Umrechnungskurs einsehen:

http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=EUR

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Lieber Fragensteller,

der Anspruch auf Ersatz des Schadens aufgrund einer Beschädigung des Reisegepäcks ergibt sich Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal. Hiernach muss der Luftfrachtführer den Schaden ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht.

Hinsichtlich der Höhe eines zu ersetzenden Schadens kommt es nach diesem Übereinkommen grundsätzlich auf den tatsächlich entstandenen Schaden an. In Ihrem Fall also auf den Wertverlust, den Ihr Koffer durch die Beschädigungen erlitten hat. D.h. die Airline muss einen Schaden in der `Höhe ersetze, wie er auch entstanden ist. Das MÜ kennt zwar eine Schadensobergrenze, die dazu führt, dass ein Schaden, der diese Grenze überschreitet, nur bis zur Obergrenze von der Airline ersetzt werden muss. Das MÜ kennt jedoch keine Untergrenze. D.h. es ist schlichtweg falsch zu behaupten, die Airline müsse einen zu geringen Schaden nicht ersetzen. Die Airline muss jeden Schaden bis zur Höhe der Obergrenze ersetzten, wenn die Voraussetzungen für eine solche Haftung gegeben sind. Letztlich ist es allein Sache des Geschädigten zu entscheiden, ob der geforderte Schadenersatzbetrag in Relation zu dem Aufwand und den Kosten steht, die durch seine Geltendmachung entstehen.
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