Lieber Fragesteller,
Du bist von Frankfurt nach Rom geflogen und musstest nach der Landung feststellen, dass dein Koffer den Flug nicht unbeschädigt überstanden hatte. Du hast den Schaden dann sogleich am Flughafen gemeldet. Leider weigert sich die Airline jedoch den entstandenen Schaden zu ersetzen. Als Grund nennt sie, dass Schäden zu gering seien. Du fragst dich nun ob das rechtens ist und wie du am besten vorgehen solltest.
I. Allgemeines
Grundsätzlich haften Fluggesellschaften für Schäden, die durch Verlust, Zerstörung, Beschädigung und Verspätung von Gepäck entstehen. Zur Anwendung kommt in solchen Fällen in der Regel des Montrealer Übereinkommen(MÜ).
II. Anspruchsgrundlage
Als Anspruchsgrundlage kommt Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Abkommens in Betracht.
Art. 17 Tod und Körperverletzung von Reisenden - Beschädigung von Reisegepäck
(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.
1. Das Gepäck müsste sich während der Zeit des Schadenseintrittes in der Obhut des Luftfrachtfühers befunden haben. Dieses Erfordernis besteht, weil der Fluggast dann seine eigene Kontrolle über das Gepäckstück aufgibt. Daher ist ab diesem Zeitpunkt ist jedes Ereignis als Schadensursache zu sehen. Folglich muss die Fluggesellschaft für Diebstähle, Schäden durch Feuchtigkeit oder starke Temperaturschwankungen haften. Der maßgebliche Zeitraum beginnt mit der Aufgabe des Gepäcks am Abfertigungsschalter und endet mit der Wegnahme der Gepäckstücke vom Transportband. In deinem Fall ist es meiner Ansicht nach wahrscheinlich, dass er Schaden beim Verladen des Gepäckes entstanden ist. Beim ein- und ausladen wird das Gepäck häufig von den Groundmitarbeitern geworfen (das sieht man beispielsweise, wenn man beim Boarding aus dem Fenster guckt des Öfteren). Der Luftfrachtfüher haftet, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das seiner Leute zurückzuführen ist.
2. Generell müsste ein Schaden entstanden sein. Dies ist in deinem Fall zu bejahen, da der Koffer nicht nur mit Schrammen versehen ist, sondern sogar eine Rolle abgebrochen ist.
Folgendes Urteil ähnelt deinem Fall:
BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az: I ZR 84/98 (Falls du es nachlesen möchtest, findest du dieses Urteil ganz einfach wenn du bei Google „reise-recht-wiki BGH I ZR 84/98“ eingibst
Hier hat der BGH entschieden, dass schon ein Schadensverdacht ausreiche, damit das Gepäckstück eventuell in seinem Wert gemindert ist. Ein Gepäckschaden liegt nach Auffassung des Gerichts auch dann bereits vor, wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck mit Brüchen, Kratzern, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder ähnlichem zurückbekommt.
3. Zudem muss den Luftftrachtführer ein Verschulden treffen. Dieses muss jedoch nicht vom Fluggast nachgewiesen werden. Gemäß Artikel 18 Ziff. 4 S. 2 MÜ wird zu Gunsten des Fluggastes vermutet, dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat.
Folgendes Urteil könnte dich im Zuge dessen interessieren:
BGH, Urteil vom. 05.12.2006, Az: X ZR 165/03, gib doch einfach mal bei Google „reise-recht-wiki BGH XR ZR 165/03“ ein und lies dir den Volltext durch)
III. Frist
Zudem solltest du dringend die Frist beachten. Die Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck ist unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach der Annahme der Fluggesellschaft schriftlich anzuzeigen.
IV. Rechtsfolge
Wenn die Voraussetzungen des Art. 17 MÜ erfüllt sind, muss die Fluggesellschaft den verursachten Schaden ersetzen. In welcher Höhe der Schaden maximal ersetzt wird, wird durch Artikel 22 Absatz 2 MÜ festgelegt. Danach haftet der Luftfrachtführer unter anderem bei Beschädigung vom Reisegepäck bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Dieser Betrag wurde zugunsten der Fluggäste um 13, 1 % erhöht, sodass der Schaden maximal bis 1131 SZR ersetzt werden kann. Die Art der Umrechnung dieser Beträge ist dem Artikel 23 Absatz 1 MÜ zu entnehmen. Die Sonderziehungsrechte werden in einem gerichtlichen Verfahren in die jeweilige Landeswährung umgerechnet.
Mithilfe dieses Links kannst du den tagesaktuellen Umrechnungskurs einsehen:
http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=EUR