Guten Tag,
Sie haben mit Oman Air einen Nur-Flug von München nach Sansibar über Muscat gebucht. Ihr Flug von Muscat nach Sansibar gestaltete sich unvorhergesehen problematisch, sodass Sie etwa 7:15 Stunden später als eigentlich geplant an Ihrem Zielort Sansibar ankamen und außerdem eine weitere Zwischenlandung in Dar-es-Sallam einlegen mussten. Darüber wurden Sie 3 Tage vor Ihrer Reise informiert.
Sie haben einen Flug bei Oman Air gebucht, zwar mit einem, beziehungsweise dann zwei Umstiegen, aber dennoch einen einheitlichen Flug/Durchgangsflug mit Start in München.
Sie könnten deshalb Ansprüche auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung gegenüber Ihrer Fluggsellschaft Oman Air haben, soweit dies im Falle Ihres umgebuchten Anschlussfluges möglich ist.
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.
Es ist also allein Ihre Verspätung am Endziel maßgeblich, und nicht mit welchem Flug beziehungsweise auf welchem Teil der Flugstrecke bei einer als Durchgangsflug gebuchten Reise die Verspätung auftritt.
> Ausgleichszahlungen
Ihnen könnten deshalb Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-VO zustehen.
Ihr möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich dann wie folgt dar:
a) Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €
c) Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.
Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Sie sprechen von einer "ausgemusterten" Maschine - damit könnte ein technischer Defekt gemeint sein.
> Technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand
EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat
AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.
EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07
Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.
Ein technischer Defekt ist also in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand einzustufen. Dabei liegt die Beweislast auf Seiten der Fluggesellschaft, nicht auf Ihrer.
Ab von dem möglichen außergewöhnlichen Umstand wurden Sie von diesen Umbuchungen und Änderungen Ihrer Reisestrecke lediglich 3 Tage vor Ihrem Reisebeginn informiert - das heißt, die Fluggsellschaft kann sich schon deshalb nicht von Ihrem möglichen Anspruch exkulpieren weil sie Sie früh genug informiert hätte (2 Wochen), siehe Artikel 5 EU-VO.
Sie könnten also tatsächlich, wie Sie bereits schreiben, einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Wenden Sie sich dazu an Ihre Fluggsellschaft, und machen Sie Ihre Ansprüche geltend.