Hallo Sabrina,
euer Hinflug von Frankfurt nach Bangkok mit Oman Air landete wegen Komplikationen knapp 4 Stunden später als geplant. Euer Rückflug wurde von 09:10 auf 20:40 verschoben, und ihr habt euch deshalb auf einen früheren Flug umbuchen lassen.
Du fragst dich, was eure Rechte sind.
Es ist so, dass Fluggästen nach der EU-Fluggastrechteverordnung verschiedene Ansprüche zukommen können. So, bei Vorliegen einer Annulierung, auch Ansprüche auf Entschädigungen - wenn ich dich richtig verstehe interessierst du dich ja dafür.
Euer Flug wurde um knapp 10 Stunden verschoben. Ich kann mir ob dieser gravierenden Verschiebung schon vorstellen, dass es sich um eine Annulierung eures ursprünglich geplanten Fluges, und insofern um eine Umbuchung auf einen anderen Flug handelt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Euer ursprünglicher Flug scheint nicht mehr wie geplant durchgeführt worden zu sein.
Bei Vorliegen einer Annulierung ergeben sich dann Ansprüche nach Artikel 5 EU-VO:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
Also mögliche Ansprüche as Artikel 7, 8 und 9 EU-VO.
Ansprüche aus Artikel 7 entfallen aber, soweit der Fluggast früh genug über die Änderung informiert wurde.
Ihr habt am 09.03. eine E-Mail euren Rückflug am 26.03. betreffend erhalten. In dieser E-Mail waren auch die geänderten Flugzeiten aufgeführt. Ich denke deshalb, dass ihr früh genug über diese Änderung informiert worden seid, ganz im Sinne von Artikel 5 EU-VO.
Das ändert sich auch nicht deshalb, weil ihr es versäumt habt euch die E-Mail anzuschauen. Post der Airline zu lesen liegt in eurem Verantwortungsbereich, mehr als euch benachrichtigen kann eine Airline nicht tun. Auch denke ich nicht, dass es erforderlich ist euch gesondert oder durch ein "Achtung, geänderte Flugdaten" auf die Änderungen hinzuweisen. Das kann eine Airline selbstverständlich tun, aber im Zweifel ist es einem erwachsenen Menschen möglich die Flugzeiten von sich aus einmal zu überprüfen.
Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO könnt ihr deshalb meiner Meinug nach nicht geltend machen.
Darüber hinaus hattet ihr nach Artikel 8 EU-VO die Möglichkeit euch wegen der Annulierung für eine anderweitige Beförderung zu entscheiden. Das habt ihr auch getan, ganz im Sinne dieses Artikels habt ihr eine anderweitige Beförderung zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch genommen:
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder (...)
Darüber hinaus sind mir leider keine Ansprüche bekannt, die euch eine Kompensation von Seiten der Airline wegen dem entstandenen "Ärger, Zeitaufwand oder Unzuverlässigkeit" zubemessen würden. Wovon du sprichst ist möglicherweise eine Pauschalreise, bei der es nach §§ 651 a - m BGB andere Anspruchsmöglichkeiten gibt als bei einem Nur-Flug. So auch dieses Urteil im weitesten Sinne zu immateriellen Schäden:
AG Bad Homburg, Urteil vom 22.12.2000, Az. 2 C 3393/00 (24) (einfach zu finden, wenn du bei Google "2 C 3393/00 (24) reise-recht-wiki“ eingibst)
Im Gegensatz zur Pauschalreise haben Passagiere mit einem Nur-Flug-Vertrag keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude infolge eines Flugmangels/ Gepäckschadens, durch welchen die Reise sinnlos wird oder erheblich an Wert verliert. Eine Kompensation von immateriellen Schäden ist nicht vorgesehen.
Der von dir beschriebene immaterielle Schaden, der einem meiner Gedanken nach vielleicht auch auf euer Unvermögen die E-Mail der Airline zu lesen zurückgehen könnte, lässt sich denke ich nicht durch einen Anspruch aus der EU-VO geldwert kompensieren.