Sie wollten am 09.02.2017 mit OmanAir von Bangkok über Muscat nach München fliegen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten wurde Ihr Flug von Bangkok nach Muscat gestrichen wodurch Sie auch Ihren Flug nach München verpasst haben. Sie sind im Endeffekt mit einer Verspätung von 12 Stunden in München angekommen.
Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Sie haben einen Nur-Flug gebucht. Mögliche Ansprüche ergeben sich also aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
In Ihrem Fall kommt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 der VO Nr.261/2004 in Frage. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer Annullierung oder großen Verspätung des ursprünglich gebuchten Fluges.
In Bezug auf Flugverspätungen ergibt sich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Ihr Flug hat sich um mehr als 14 Stunden verspätet. Bei so einer erheblichen Verspätung geht man von einer Annulierung aus. Maßgeblich für die Verspätung ist hier alleine die Verspätung am Zielflughafen, also in Ihrem Fall die Verspätung in München.
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach zu finden bei Google unter " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de")
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Sie sind mit einer Verspätung von 14 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen. Bei einer so großen Verspätung geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "Az C-83/10 reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH-Az.: X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Die Höhe Ihrer Ausgleichzahlung wird von Artikel 7 Abs. 1 der Europäischen Gastrechte Verordnung bestimmt.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Die Entfernung von Bangkok nach München beträgt Ihnen würden somit 600 EUR pro Fluggast zustehen.
Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.
Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall zum einen ein technischer Defekt. Technische Defekte sind in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände, die Fluggesellschaft wird also nicht von Ausgleichszahlungen befreit. Dies gilt selbst, wenn alle Wartungsarbeiten im Voraus ordnungsgemäß durchgeführt worden.
AG Köln, Urteil vom 05.04.2006, Az. 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "Az. 118 C 595/05 reise-recht-wiki")
Auch wenn ein technisches Problem als ein "außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Artikel 5 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, das der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, dass streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Artikel 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.
EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach zu finden bei Google unter "C 549/07 reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annulierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
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