Sie haben einen Flug von Dubai über Muscat nach München mit Oman Air gebucht. Nun kam es bei diesem Flug zu einigen Komplikationen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
Im Fall von Flugverspätungen oder Flugannullierungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.
"Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."
Oman Air ist die nationale Fluggesellschaft des Oman mit Sitz in Maskat. Es ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Dubai, bzw. Muscat. Beide befinden sich außerhab der EU. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar. So auch folgendes Urteil:
BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 12/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 12/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) ist, gemäß Art. 3 Abs. 1a, auf Flüge außerhalb der Europäischen Union nicht anwendbar.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.