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Hallo, wir hatten einen Flug über Oman Air gebucht. Hin- und Rückflug von München über Muskat nach Colombo (Sri Lanka) und zurück Colombo – Muscat – München. Wir sind pünktlich von Colombo (Sri Lanka) nach MCT geflogen. Gleichwohl wurder der Flug von Muscat nach München nach 7 Stunden des Wartens ohne Information annulliert (wg eines Triebwerkschadens), nach vielem Hin und Her wurden wir dann doch noch umgebucht auf irgendeine andere Maschine von KLM und Ethiad über Muskat – Abu Dhabi nach München. Insgesamt hatten wir dann letztendlich eine Verspätung von 12 Std. bis wir an unserem Zielflughafen in Deutschland angekommen sind. Da der Flug von MCT nach MUC ging – kann ich mich hier auf die EU Verordnung beziehen? Danke und beste Grüße
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Hallo,

Sie haben einen Flug bei Oman Air gebucht. Dieser sollte von  München über Muskat nach Colombo und zurück von Colombo über  Muscat nach München fliegen. Ihr Flug von Colombo nach MCT war pünktlich. Dann wurder jedoch der Flug von Muscat nach München nach 7 Stunden des Wartens ohne Information annulliert. Sie fragen sich, ob die Verordnung (EG) 261/2004 in Ihrem Fall anwendbar ist und ob Sie daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegenüber Emirates geltend machen können.

Ob die Verordnung anwendbar ist, ergibt sich aus Art. 3 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Art. 3 VO Anwendungsbereich (gekürzt)

„(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Weder Sri Lanka noch der Oman gehören zu der EU. Daher ging die Reise von einem Drittstaat aus, sodass zumindest die ausführende Airline ihren Sitz in der Gemeinschaft haben müsste. Bei OmanAir handelt es sich um eine omanische Fluggesellschaft die ihren Sitz in Muscat hat. Mithin sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, sodass der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist.

Vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (Sie finden das Urteil bei Google unter folgender Sucheingabe: "reise-recht-wiki.de BGH X ZR-12/12")

In diesem Urteil hat der BGH noch einmal verdeutlicht, dass die Fluggastrechte Verordnung bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung findet.

Da der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, können leider auch keine Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung gegen OmanAir geltend gemacht werden.

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Hallo,

du hast einen Hin- und Rückflug von München über Muskat nach Colombo mit Oman Air gebucht und wahrgenommen. Leider wurde dein Weiterflug von Muscat nach Mündchen auf dem Rückflug nach einer Wartezeit von 7 Stunden annuliert (Triebwerkschaden), du wurdest umgebucht, und bist schließlich mit KLM und Etihad über Abu Dhabi nach München geflogen. Insgesamt führte dies zu einer Verspätung von etwa 12 Stunden, und du fragst dich jetzt, ob dir Ansprüche aus der EU-VO zustehen könnten.

Aus Artikel 3 der EU-VO lässt sich der Anwendungsbereich entnehmen:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Außerdem:

BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (Einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: "BGH X ZR-12/12 reise-recht-wiki.de")

Die Fluggastrechteverordnung findet bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung.

Die Verspätung ereignete sich in Muscat, also Oman. Oman gehört nicht zur EU, ebensowenig das Emirat Abu Dhabi/die VAE, zu dem du als nächstes gereist bist. Omanair ist insofern auch keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft, ebensowenig wie Etihad Airways. Interessant wäre vielleicht noch, welche Strecke KLM, als Fluggesellschaft der Gemeinschaft, übernommen hat. Aber da du von Muscat erst einmal nach Abu Dhabi gereist bist, beides Drittstaaten, könnten deine Ansprüche aus der EU-VO im Sinne von Artikel 3 bereits entfallen und nach ausländischem Recht zu beurteilen sein.

Meiner Meinung nach hast du vermutlich keinen Anspruch aus der EU-VO. Du kannst dich natürlich dennoch einmal mit Omanair in Verbindung setzen, und versuchen, eine Entschädigung für diese Verspätung und drastischen Umbuchungen zu erwirken.

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