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Wir sind am 31.12. von FRA über Muscat noch Colombo 02.01.16 mit Oman Air geflogen.

Unabhängig davon haben wir bei einem Reiseveranstalter eine Rundreise mit Badeverlängerung gebucht.

In Colombo selbst war der Koffer nicht auffindbar und ein Bericht wurde ausgefüllt. Trotz mehrmaligen Telefonkontakt (FRA, Muscat, Colombo) konnte der Koffer nicht gefunden werden.

Dann kam am 07.01.von Frankfurt die Info, dass er  sich in Colombo beim Zoll befinden würde (es befand sich nichts verbotenes darin). Nachdem die Reiseagentur ebenfalls mehrmals mit dem Flughafen telefoniert hat, wollte man aber nichts mehr vom Zoll wissen.

Am 09.01. sollte der Koffer ausgeliefert werden (Urlaubshotel war ca. 3 Std. von Colombo entfernt) aber nichts passierte, da angeblich Dokumente (Reisepass) fehlen würden. Allerdings wurde diese Kopie bereits am 02.01. angefertigt.

Nach weiteren unzähligen Telefonaten wurde der Koffer schließlich am 10.01. in unser Hotel gebracht, mit der Kopie des Ausweises! Rückreise war am 16.01.

Da ich wirklich nichts hatte, musste ich Ersatzbeschaffungen vornehmen, aber wirklich nur das notwendigste, ich hatte lediglich 3 T-Shirts, Bikini, Flip-Flops, Shampoo gekauft (ca. 120€).

Der Urlaub war für mich die Hölle, da ich keinerlei Freude und Spaß hatte.

Zu Hause angekommen, habe ich mich mit der Airline wieder in Verbindung gesetzt, man hat mir lediglich insgesamt 73€ für die ersten 3 Tage der Verspätung angeboten, da ich ja auch die Sachen weiter nutzen könnte.

Ich finde das nicht angemessen, da ich den Urlaub in keinster Weise genießen konnte.

Da ich Rechtsschutz versichert bin (Selbstbeteiligung 150€) wollte ich fragen, ob es lohnenswert wäre einen Anwalt einzuschalten bzw. wie die Schadensersatzansprüche aussehen könnten.

 

Vielen Dank bereits im Voraus!
Gefragt in Gepäckverspätung von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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Hallo,

am 31.12. sind Sie von Frankfurt über Muscat noch Colombo mit Oman Air geflogen. Leider war Ihr Koffer in Colombo selbst nicht auffindbar. Am 07.01. erhielten Sie von Frankfurt aus die Info, dass sich Ihr Koffer in Colombo beim Zoll befindet. Am 09.01.sollte der Koffer dann ausgeliefert werden. Es passierte jedoch nichts. Am 10.01. wurde Ihr Koffer dann schließlich in Ihr Hotel gebracht.

Die Gepäckverspätung ist im Montrealer Übereinkommen geregelt. Aus diesem könnte sich für Sie ein Anspruch ergeben. Dabei ist die richtige Anspruchsgrundlage der Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.

AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Bremen  4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Kann Oman Air also in Ihrem Fall nicht nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben, so muss Oman Air Ihnen den Schaden, den Sie durch die Verspätung erlitten haben, ersetzen.

Bei Verspätungen des Gepäcks haftet der Luftfrachtführer dem Passagier bis zu einer Höhstgrenze Sonderziehungsrechte (SZR). Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

Folglich steht Ihnen bereits alleine wegen der Verspätung ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zu.

Wichtig dafür ist jedoch, dass Sie den Schaden auch rechtzeitig melden. Grundsätzlich gilt, dass eine rechtzeitige Schadensmeldung innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks erfolgen muss.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. : 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Bremen  9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Sie schreiben, dass Sie einen Bericht ausgefüllt haben und auch Telefonkontakt hatten. Somit gehe ich davon aus, dass die Schadensanzeige rechtzeitig erfolgt ist.

Weiterhin schildern Sie, dass Sie bei einem Reiseveranstalter eine Rundreise mit Badeverlängerung gebucht. Da aber Ihr Koffer fehlte, haben Sie einige Sachen wie 3 T-Shirts, Bikini, Flip-Flops und Shampoo vor Ort nachgekauft. Diese Kosten können Sie sich auch erstatten lassen. Das können Sie auch den folgenden Urteilen entnehmen:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: " reise-recht-wiki.de AG Frankfurt  29 C 2518/12(19) ")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 ( Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de OLG Frankfurt Az. 16 U 66/12")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Die Airline hat Ihnen nun 73 Euro angeboten für die Sachen, mit der Begründung, dass Sie diese noch weiterhin nutzen können. Dies ist den Fluggesellschaften in der Tat erlaubt, wenn die Sachen tatsächlich weiterhin genutzt werden können.

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Guten Tag,

 

in Ihrem Fall handelt es sich um eine klassische Gepäckverspätung.

 

Für einen solchen Fall, sind die Regelungen des Montrealer Übereinkommens heran zuziehen.

 

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen." - Art 19 MÜ

 

D.h., gemäß Art.19 MÜ muss der Luftfrachtführer für jeglichen Schaden aufkommen, der Ihnen durch die Verspätung entsteht, für den dieser verantwortlich ist.
Darunter fallen vor allem Ersatzkäufe für beispielsweise Kleidung und Kosmetikartikel, wobei die Notwendigkeit des Kaufes von Ihnen nachgewiesen werden muss. Auch entstandene Telefonkosten und Fahrtkosten (beispielsweise zum Flughafen, um die Tasche abzuholen) können unter Umständen geltend gemacht werden.

Für diesen Schadensersatz gibt es allerdings auch eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1350€ entspricht. Dies gilt pro Person und nicht pro Gepäckstück.

Ausschlussgründe könnten allerdings außergewöhnliche Umstände sein. Die Beweislast vor Gericht müsste in Ihrem Fall auch Oman Air tragen. Ich gehe aber davon aus, dass solche nicht vorlagen, ansonsten wären Ihnen auch keine 73 Euro angeboten.

 

Wichtig ist, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen.


 

Ich würde Ihnen empfehlen ein beratendes Gespräch mit einem Fachanwalt zu führen.

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(leicht zu googlen unter „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

(leicht zu googlen unter „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

 

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. 

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Bei einer Gepäckverspätung steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu. Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen. Bewaren Sie dafür auf jeden Fall alle Belege auf, damit Sie Ihren Schaden nachweisen können.

Abschließend ist zu sagen, dass Ihnen aufgrund der Gepäckverspätung durchaus ein Anspruch gegen Oman Air zusteht. Sie sollten weiterhin Ihren Anspruch geltend machen.  Sollten sich keine Erfolge zeigen, sollten Sie wirklich darüber nachdenken, einen Anwalt hinzuziehen.

 

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Lieber Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall könnten Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz für die Gepäckverspätung gem. Art. 19 des Übereinkommens von Montreal haben.

Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass Sie eine Verspätung des Gepäcks erlitten haben (hier gegeben), welche die Airline zu vertreten hat. Ein solches Verschulden der Airline ist immer dann gegeben, wenn sie nachweisen kann, dass sie und ihre Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder es ihr nicht möglich war solche Maßnahmen zu ergreifen. Daher wäre es in Ihrem Fall wichtig zu wissen, was der Grund für die Gepäckverspätung war und welche Maßnahmen die Airline getroffen hat um die hieraus entstehenden Schäden zu vermeiden.

Ist dies in ihrem Fall gegeben, stellt sich die Frage nach der Höhe des zu ersetzenden Schadens. Hierzu ist Folgendes zu sagen:

Zunächst einmal muss die Airline nach dem MÜ nur den konkret entstandenen Schaden der Verspätung ersetzen. Ein solcher Schaden ist Ihnen vorliegend durch die Ersatzbeschaffungen entstanden. Allerdings muss die Airline nicht sämtliche Kosten für Ersatzbeschaffungen bezahlen, sondern lediglich die Kosten für notwendige und angemessene Ersatzbeschaffungen. Das AG Frankfurt hat hierzu z.B. entschieden, dass unter notwendigen und angemessenen Ersatzbeschaffungen bei einer Gepäckverspätung von mehreren Tagen die Kosten für 1 Satz Unterwäsche, 1 Satz Oberbekleidung, 1 Satz Schwimmbekleidung, 1 Paar Schuhe und notwendige Kosmetika wie Schampoo, Zahnpaste, Duschgel ect. fallen. (Vergl. hierzu AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, bei Interesse nachzulesen unter folgender Eingabe in der Google-Suche "reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19)".) D.h. für ihren Fall, dass die Airline tatsächlich berechtigt sein dürfte, den Ersatz für die Kosten von 2 der 3 T-Shirts zu verweigern, da diese nicht mehr als angemessene und notwendige Kosten betrachtet werden können.

Darüber hinaus könnte Ihnen jedoch auch ein pauschaler Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden gem. § 651f Abs. 2 BGB zustehen. Dies wäre allerdings nur dann der Fall, wenn der betroffene Flug auch Teil der Pauschalreise war und es durch die Verspätung zu einer Vereitelung bzw. erheblichen Beeinträchtigung der Urlaubsreise gekommen ist. Eine solche wird grundsätzlich dann angenommen, wenn der Reisende aufgrund des Mangels zu einer Minderung von mind. 50 % des Reisepreises berechtigt ist. Ob dies in Ihrem Fall gegeben ist, ist nicht pauschal zu beantworten, da für fehlendes Reisegepäck Minderungsquoten zwischen 20 und 100 % des Tagesreisepreises angesetzt werden können und in Ihrem Fall lediglich 8 von 14 Tagen Urlaub betroffen waren. Ist ein solcher Anspruch gegeben, ist er jedoch auch nicht gegen die Airline, sondern den Reiseveranstalter zu richten.
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Lieber Fragesteller,

du bist mit Oman Air von Frankfurt über Muscat nach Colombo geflogen. Leider kam dein Gepäck erst mit einer erheblichen Verspätung am Zielort an. Daher musstest du  8 Tage ohne Gepäck auskommen und dir daher verschiedene Dinge neu kaufen.

Folglich liegt ein typischer Fall der Gepäckverspätung vor.

(1) Anspruchsgrundlage

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort bzw. täglich braucht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19)")

Hier hat das AG Frankfurt den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich vorort um Ersatz kümmern mussten. Es entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Demnach ist ausschlaggebend ob die Anschaffungen notwendig waren. Es stellt sich daher die Frage wie das Merkmal der Notwendigkeit zu konkretisieren ist. Im selbigen Urteil entschied das Gericht, dass bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und entsprechender Pflegeprodukte als notwendig und angemessen anzusehen ist. Eine Notwendigkeit wurde jedoch beispielsweise bei der Anschaffung einer speziellen Abendgarderobe abgelehnt. In diesem Fall wurde der Beklagte zu einer Zahlung von 500 Euro verpflichtet.

Vergleicht man dieses Urteil mit deinem Fall, kann man meiner Meinung nach einige Parallelen ziehen. Im genannten Fall kam das Gepäckstück mit einer Verspätung von 2 beziehungsweise 5 Tagen am Zielort an. In deinem Fall musstest du sogar 8 Tage auf deinen Koffer warten. Die von dir geschilderten Anschaffungen klingen für mich absolut notwendig.

(2) Frist

Wichtig ist zudem, dass die Verspätungsanzeige fristgerecht beim zuständigen Luftfahrtunternehmen eingeht. Gemäß Art. 31, Abs. 2, S. 2 des Montrealer Übereinkommens muss eine Verspätungsanzeige innerhalb von 21 Tagen, nachdem der Fluggast das Gepäck bekommen hat beim Luftbeförderungsunternehmen eingehen.

(3) Form

Die Verspätungsanzeige muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Des Weiteren muss dargelegt werden, welche Anschaffungen aufgrund der Gepäckverspätung getätigt wurden. Rechnungen müssen dabei stets aufgehoben werden, da das Gericht andernfalls die Ausgaben nicht nachvollziehen kann.

(4) Höhe der Erstattungszahlung

Maßgebend für die Höhe der Erstattungszahlung ist Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens. Die Haftungshöchstgrenze beträgt demnach 1000 Sonderentziehungsrechte. Aufgrund der Teuerungsrate in den letzten Jahren wurde diese Grenze auf 1131 Sonderentziehungsrechte erhöht. Dies führt zu einer Verbesserung der Position der Fluggäste. 1131 SZR entsprechen circa 1300 Euro. Mithin kann ein Fluggast maximal 1414 Euro für eine Gepäckverspätung erstattet bekommen. Dies gilt pro Fluggast und nicht pro Gepäckstück.

Den aktuellen Umrechnungskurs kannst du beispielsweise hier einsehen:

http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=EUR

Folgendes Urteil könnte dich zudem interessieren:

EuGH, Urteil vom 06.05.2010, Az: C-63/09 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de EuGH C-63/09")

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