Guten Abend,
eine Gepäckverspätung ist natürlich immer eine sehr ärgerliche Angelegenheit.
Die Anzeige über den Verspätungsschaden muss innerhalb der vorgegeben Frist von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks gegenüber dem Anspruchsgegner (in der Regel die Fluggesellschaft) erfolgen. Dies haben Sie getan. Danach müssen materielle Schäden, die durch die Verspätung des Koffers aufkommen, ersetzt werden.
"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."
Darunter fallen vor allem Ersatzkäufe für beispielsweise Komplettsätze an Kleidung und Kosmetikartikel, wobei die Notwendigkeit des Kaufes von Ihnen nachgewiesen werden muss. Auch entstandene Telefonkosten und Fahrtkosten (beispielsweise zum Flughafen, um die Tasche abzuholen) können unter Umständen geltend gemacht werden.
Für diesen Schadensersatz gibt es allerdings auch eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1350€ entspricht. Dies gilt pro Person und nicht pro Gepäckstück.
Problematisch ist, dass das Gepäck von der Airline ja schon am selben Tag nachgeliefert wurde. Trotzdem haben Sie das Gepäck erst am 4. Tage nach Reisebeginn erhalten. Ich persönlich finde es nicht gerechtfertigt, dass der Luftfrachtführer Ihnen eine Mitschuld anlastet, da die Airline meiner Meinung nach dafür verantwortlich ist, dass Ihnen das Gepäck überreicht wird. Die Verzögerung durch den Kurier ist demnach wahrscheinlich der Fluggesellschaft anzulasten, es sei denn Ihnen wurde auch angeboten, dass Sie sich das Gepäck noch am selben Abend hätten selbst abholen können. Dann könnte die Sachlage anders aussehen. Dies sind allerdings lediglich Vermutungen. Gem. Art. 35 des Montrealer Übereinkommens haben Sie im krassesten Fall noch innerhalb einer Frist von zwei Jahren klagen. Der Gerichtsstand ergibt sich aus Art. 33 I MÜ:
„Die Klage auf Schadensersatz muss im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts.“