Wie ich bereits in dem Beitrag zu Ihrer ersten Frage dargestellt habe, ergeben sich die Ansprüche bei Gepäckverspätungen im Rahmen von Flugbeförderung aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens.
Hier nocheinmal die Anspruchsgrundlage:
Art. 19 Montrealer Übereinkommen
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Danach haftet die Fluggesellschaft für alle materiellen Schäden, die dem Fluggast infolge der Verspätung entstehen. Sie können also alle finanziellen Einbußen geltend machen. Nicht jedoch immaterielle Schäden, wie Wartezeit oder vertane Urlaubszeit. Daran ändert leider auch der Umstand nichts, dass die Fluggesellschaft die Möglichkeit gehabt hätte, Ihnen das Gepäck früher zuzustellen.
Sie könnten jedoch noch einmal darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Fachanwalt / eine Fachanwältin zu Rate ziehen wollen.