Hallo lieber Fragesteller,
auf deinem Flug von Florenz nach Berlin über Rom kam dein Gepäck am Endziel leider nicht an. Die erste Teilstrecke wurde mir Alitalia geflogen, die zweite mit Air Berlin. Gebucht wurde gesamtheitlich allerdings bei Alitalia.
Zunächst geht man davon aus, dass das Gepäck verspätet geliefert wird, was im allgemeinen Flugalltag häufiger passiert. Dahingehend ist zunächst Art. 19 des Montrealer Übereinkommens zu beachten. Dieser Artikel hat Folgendes zum Inhalt:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Dieser Absatz ist besonders wichtig für Fluggäste, die auf dem Weg in den Urlaub sind und während des Urlaubs auf ihr Gepäck warten müssen. Betroffene können sich dann Sätze an Ersatzkleidung und Kosmetika beschaffen und die Kosten dafür zurückverlangen. In deinem Fall kam das Gepäck bei dem Rückflug in die Heimat nicht rechtzeitig an. Auch in diesem Fall müssen die Kosten Sachgegenstände, die ersatzweise beschafft werden mussten, von der Airline übernommen werden. Hierbei wird es nur schwieriger zu beweisen sein, dass diese Beschaffungen auch tatsächlich notwendig waren.
Zu beachten ist allerdings generell auch Art. 31 II 2 MÜ, welcher besagt, dass im Fall der Verspätung des Gepäcks die Schadensanzeige spätestens binnen 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks gestellt werden muss. Diese muss zudem schriftlich erklärt werden. Eine Klage gegen den Luftfrachtführer wird ausgeschlossen, wenn diese Anzeigefrist versäumt wird.
Aus deinem Text lässt sich allerdings nicht genau entnehmen, ob das Gepäck mittlerweile wiederaufgetaucht ist. Bei einem vollständigen Verlust des Gepäcks greift nämlich Art. 17 II MÜ. Dieser besagt:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.
Es kommt nun darauf an, auf welcher Teilstrecke das Gepäck verloren ging. Laut Aussage am Lost and Found Schalter sollst du dich an Air Berlin wenden. Dies gilt eben, wenn das Gepäck auf der Strecke Rom-Berlin verloren ging. Denn in dieser Zeit ist das Gepäck in der Obhut des ausführenden Luftfrachtführers. Wäre der Verlust schon auf der Strecke Florenz-Rom aufgetreten, wäre Alitalia der Ansprechpartner.
Dazu auch folgendes Urteil:
Grundsätzlich übernimmt ein Luftfrachtführer die Obhut des Gepäcks beim Check-in und gibt die Obhut mit der Entgegennahme des Gepäcks durch den Reisenden am Gepäckband des Bestimmungsorts wieder auf; die Obhut des Luftfrachtführers wird nicht dadurch unterbrochen, dass das Gepäck zwischenzeitlich Zollkontrollen durchläuft, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26. Februar 2015 – 16 U 85/14.
Art. 22 MÜ sieht vor, dass der Luftfrachtführer im Falle einer Verspätung oder des Verlusts von Gepäck bis zu einer Obergrenze von 1.131 SZR zu haften hat. Dies bedeutet im Grunde, dass sie mit einer Entschädigung bis zu max. 1.300 Euro rechnen können.
Ich hoffe allerdings, dass ihr Gepäck mittlerweile wieder aufgetaucht ist. Im Zweifelsfall würde ich immer anraten, einen Fachanwalt für Passagierrechte um Rat zu fragen.