Du hast eine Pauschalreise mit LTur gebucht, bei der du mit der Fluggesellschaft Egyptair befördert wurdest. Auf diesem Flug von Hannover nach Sharm el Sheikh ging leider dein Gepäck verloren.
Du fragst dich, wie du nun vorgehen kannst.
Bei Problemen mit dem Gepäck kann das Montrealer Übereinkommen weiterhelfen. Da gibt es nun zwei Möglichkeiten: einmal ist dein Gepäck nur verspätet, oder es ist tatsächlich verloren.
Nach Artikel 17 Absatz 2 haftet der Luftfrachtführer, wenn Gepäck verloren geht:
(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Nach Artikel 19 dagegen, wenn Gepäck verspätet ist:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
In jedem Fall ist eine Haftung möglich, der Ausgangspunkt ist nur ein anderer Artikel.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (zu finden unter der Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
Bei einer Gepäckverspätung bestehen grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen die verantwortliche Airline, wenn diese in Ländern ansässig ist, die Vertragspartner des MÜ sind (dies ist bei dir der Fall).
Gehen wir also einmal positiv davon aus, dass dein Gepäck noch nachkommt, und es sich nur verspätet hat. Dann ist es tatsächlich so, dass du dies innerhalb von 21 Tagen zu melden hast, so Artikel 31:
(2) Im Fall einer Verspätung muß die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
Du zeigtest den Verlust ja sofort an, insofern ist diese Frist wohl gewahrt worden.
So sieht es auch das AG Bremen:
AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de eingibst)
Auch haben die Kläger die Frist zur Schadensanzeige eingehalten. Diese beträgt vorliegend 21 Tage. Nur bei beschädigtem Gepäck muss die Schadensanzeige sofort erfolgen.
Ob auf dem Verlustschein nun ein Stempel und eine Unterschrift zu sein hat ist dem Montrealer Übereinkommen nicht zu entnehmen. Das wichtigste wird sein, das Egyptair der Verlust von dir angezeigt wurde - das dir vorliegende Formular könnte einfach für deine Unterlagen sein. Dazu ist dem Urteil des AG Bremen beispielsweise auch nichts zu entnehmen. Aber:
Vgl. AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (zu finden nach der google-Sucheingabe „9 C 244/13 reise-recht-wiki“ als erstes Ergebnis in der Liste)
Eine Bestätigung der Gepäckverspätung, ein sogenannter „Schadensbericht“/ „PROPERTY IRREGULARITY REPORT“ oder ähnliche Anzeigen bezwecken nur die Festhaltung des Sachverhaltes und können später als Beweise dienen. Eine Schadensanzeige oder eine Anspruchsgeltendmachung wird hierdurch jedoch nicht ersetzt.
In diesem Urteil wird nochmal gesagt, dass das dir vorliegende Schreiben wohl am ehesten als Beweis dienen kann - nämlich darüber, dass du die Verspätung angezeigt hast. Das ist keine Anspruchsgeltendmachung, und auch von einer notwendigen Unterschrift ist dort nicht die Rede.
Dem Urteil des OLG Frankfurt ist ebenfalls zu entnehmen, dass eine Anzeige gegenüber der Airline zu machen ist, da Egyptair ja hier dein Gepäck transportierte:
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
Dir sind deshalb nun möglicherweise Kosten enstanden und somit ein Schaden. Diesen hat der Luftfrachtführer, Egyptair, auszugleichen - innerhalb eines bestimmten Rahmens:
AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")
Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.
Musstest du also Ersatz für Habseligkeiten im Koffer erwerben, wie zum Beispiel Hygieneartikel oder Unterwäsche, oder bleibt dein Koffer verloren, dann kannst du einen Schaden von bis zu 1.300 Euro geltend machen.
Fortsetzung folgt...