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Du hast eine Pauschalreise mit LTur gebucht, bei der du mit der Fluggesellschaft Egyptair befördert wurdest. Auf diesem Flug von Hannover nach Sharm el Sheikh ging leider dein Gepäck verloren.

Du fragst dich, wie du nun vorgehen kannst.

Bei Problemen mit dem Gepäck kann das Montrealer Übereinkommen weiterhelfen. Da gibt es nun zwei Möglichkeiten: einmal ist dein Gepäck nur verspätet, oder es ist tatsächlich verloren.

Nach Artikel 17 Absatz 2 haftet der Luftfrachtführer, wenn Gepäck verloren geht:

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. 

Nach Artikel 19 dagegen, wenn Gepäck verspätet ist:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

In jedem Fall ist eine Haftung möglich, der Ausgangspunkt ist nur ein anderer Artikel.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (zu finden unter der Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung bestehen grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen die verantwortliche Airline, wenn diese in Ländern ansässig ist, die Vertragspartner des MÜ sind (dies ist bei dir der Fall).

Gehen wir also einmal positiv davon aus, dass dein Gepäck noch nachkommt, und es sich nur verspätet hat. Dann ist es tatsächlich so, dass du dies innerhalb von 21 Tagen zu melden hast, so Artikel 31:

(2) Im Fall einer Verspätung muß die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Du zeigtest den Verlust ja sofort an, insofern ist diese Frist wohl gewahrt worden.

So sieht es auch das AG Bremen:

AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de eingibst)

Auch haben die Kläger die Frist zur Schadensanzeige eingehalten. Diese beträgt vorliegend 21 Tage. Nur bei beschädigtem Gepäck muss die Schadensanzeige sofort erfolgen.

Ob auf dem Verlustschein nun ein Stempel und eine Unterschrift zu sein hat ist dem Montrealer Übereinkommen nicht zu entnehmen. Das wichtigste wird sein, das Egyptair der Verlust von dir angezeigt wurde - das dir vorliegende Formular könnte einfach für deine Unterlagen sein. Dazu ist dem Urteil des AG Bremen beispielsweise auch nichts zu entnehmen. Aber:

Vgl. AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (zu finden nach der google-Sucheingabe „9 C 244/13 reise-recht-wiki“ als erstes Ergebnis in der Liste)

Eine Bestätigung der Gepäckverspätung, ein sogenannter „Schadensbericht“/ „PROPERTY IRREGULARITY REPORT“ oder ähnliche Anzeigen bezwecken nur die Festhaltung des Sachverhaltes und können später als Beweise dienen. Eine Schadensanzeige oder eine Anspruchsgeltendmachung wird hierdurch jedoch nicht ersetzt.

In diesem Urteil wird nochmal gesagt, dass das dir vorliegende Schreiben wohl am ehesten als Beweis dienen kann - nämlich darüber, dass du die Verspätung angezeigt hast. Das ist keine Anspruchsgeltendmachung, und auch von einer notwendigen Unterschrift ist dort nicht die Rede.

Dem Urteil des OLG Frankfurt ist ebenfalls zu entnehmen, dass eine Anzeige gegenüber der Airline zu machen ist, da Egyptair ja hier dein Gepäck transportierte:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Dir sind deshalb nun möglicherweise Kosten enstanden und somit ein Schaden. Diesen hat der Luftfrachtführer, Egyptair, auszugleichen - innerhalb eines bestimmten Rahmens:

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

Musstest du also Ersatz für Habseligkeiten im Koffer erwerben, wie zum Beispiel Hygieneartikel oder Unterwäsche, oder bleibt dein Koffer verloren, dann kannst du einen Schaden von bis zu 1.300 Euro geltend machen.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Dabei gibt es aber auch manchmal Ausnahmen, wie dieses Urteil zeigt:

OLG Köln, Urteil vom 15.02.2005, Az: 22 U 145/04 (ganz einfach im Volltext zu finden, wenn du bei Google folgendes eingibst: „reise-recht-wiki.de 22 U 145/04)

Hier haben die Richter zugunsten des Fluggastes entschieden. Dieser musste unter dem Verlust seiner Kameraausrüstung, durch das ausführende Luftfahrtunternehmen, leiden.  Die Richter verpflichteten die Airline zur Zahlung des vollumfänglichen Schadensersatzes über 5.248,41 Euro.

Dabei wurden einem Passagier sogar über 5000 Euro zugesprochen, weil das Unternehmen seine Kameraausrüstung verlor.

Auf deine Ausgangsfrage, wie du jetzt vorgehen kannst, würde ich also vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen im Sinne des Montrealer Übereinkommens nach Artikel 17 und 19 eine Schadensanzeige bei Egyptair stellen. Aber dies ist nur meine persönliche Sicht, und deine Nachricht ist etwas knapp gehalten - ich bin mir unsicher, ob dir bisher überhaupt ein Schaden entstanden ist, denn davon schreibst du nichts.

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Im Rahmen dieser kam es zu einer Gepäckverspätung. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie haben und auch gegen wen.

Bei verspäteten Reisegepäck denke ich persönlich an Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen. Und genauer an Artikel 19 MÜ:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de. eingibst)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Nach Artikel 19 MÜ ist der Luftfrachtführer in Anspruch zu nehmen - das heißt die Airline. Dein Reiseveranstalter hat dein Gepäck ja nicht transportiert.

Außerdem so auch das OLG Frankfurt:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Es kann sein, dass Ihnen wegen der Gepäckverspätung bestimmte Kosten entstehen. Oft ist es beispielsweise so, dass Kleidung oder bestimmte Kosmetika am Urlaubsort nachgekauft werden müssen. Diese Kosten hat die Airline dann zu übernehmen:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

Die Notwendigkeit der Anschaffungen muss allerdings nachgewiesen werden. Damit soll verhindert werden, dass beispielsweise Luxuseinkäufe getätigt werden, um diese dann erstatten zu lassen.

Dazu zudem folgendes Urteil:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Das AG Frankfurt entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Demnach ist ausschlaggebend ob die Anschaffungen notwendig waren. Es stellt sich daher die Frage wie das Merkmal der Notwendigkeit zu konkretisieren ist. Im selbigen Urteil entschied das Gericht, dass bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und entsprechender Pflegeprodukte als notwendig und angemessen anzusehen ist. Eine Notwendigkeit wurde jedoch beispielsweise bei der Anschaffung einer speziellen Abendgarderobe abgelehnt. In diesem Fall wurde der Beklagte zu einer Zahlung von 500 Euro verpflichtet.

Dabei wurde durch das AG Frankfurt außerdem eine finanzielle Höchstgrenze festgelegt:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

Diese beträgt 1.300 Euro.

 

Fortsetzung...

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Fortsetzung...

Gepäckverspätungen müssen außerdem natürlich der Airline gegenüber angezeigt werden. Dabei ist auch eine bestimmte Frist einzuhalten:

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Bremen Az.: 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Bei einer Pauschalreise könnten Sie zusätzlich möglicherweise auch eine Reisepreisminderung verlangen, wenn Ihr Urlaub erheblich beeinträchtigt wurde, d.h. Ein Reisemangel gemäß § 651 c BGB vorliegt.
Ein solcher besteht, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder mit gravierenden Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung entsteht, wenn wegen des fehlenden Gepäcks an diversen Urlaubsaktivitäten nicht teil genommen werden konnte. Der Reisemangel muss beim Reiseveranstalter schnellstmöglich angezeigt werden. Es besteht eine Frist (gemäß § 651 g BGB) von 30 Tagen.

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