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Hallo,

wir haben eine 7-tägige Reise nach Ägypten (Bade-, Schnorchel-, Tauchurlaub) gebucht. Wir waren zu zweit und unser Gepäck passte in einen großen Koffer. Der Koffer kam allerdings erst nach drei Tagen an.

Wir sind zum Hotel befördert worden und warteten da zunächst, weil man uns mitteilte dass der Koffer ggf. im nächsten Flier ist uns bald kommt, das ging auch am zweiten Tag so. Am dritten haben wir uns entschlossen wenigstens kurze Kleidung zu kaufen (Belege sind teilweise vorhanden) und mal ins Wasser gehen zu können. Schnocheln mit eigenen Equipement ging nicht, da dies im Koffer war. Zudem bin ich Kontaktlinsenträger und hatte meine Tageslinsen im Koffer. Ich musste also die Tage ohne zu wechseln überstehen und da ist das Salzwasser nicht gerade förderlich.

Nach Rückkehr habe ich mich über mein Reisebüro mit Schilderung des Sachverhaltes beschwerd und die Belege vorgelegt.

m.E. habe ich Anspruch auf Reisepreisminderung und zusätzlich auf Schadenersatz wegen vertane Urlaubszeit (Baden, Schnorcheln, Tauchen) war nicht möglich gegenüber dem Reiseveranstalter und Erstattung meiner Auslagen (Erwerb Badesachen) gegenüber der Fluggesellschaft, richtig?

Der Reiseveranstalter hat mir eine Reisepreisminderung i.H.v. 20% angeboten, die Fluggesellschaft prüft aktuell noch (Hinweis: Meldung erfolgte am 09.11.2017 - kann man gegen die lange Prüfdauer etwas machen?)

m.E. fehlt beim Erstattungsangebot des Reiseveranstalters noch ein angemessener Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit für 3 Tage, richtig?

Den Verrechnungsscheck den ich schon erhalten habe sollte ich noch nicht einlösen, da ich sonst das Entschädigungsangebot annehme, oder?

Vielen Dank für eure Antworten.
Gefragt in Gepäckverspätung von (130 Punkte)
wieder getaggt von
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3 Antworten

+1 Punkt

Hallo, 

bei Gepäckverspätungen kann das Montrealer Übereinkommen weiterhelfen. Speziell Artikel 19:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.  Er haftet jedoch nicht für Verspätungsschäden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Du gibst an, Noteinkäufe in Form von Kleidung getätigt zu haben. Die Fluggesellschaft ist nach Artikel 19 wie du siehst dazu verpflichtet, dir die Kosten für diese Noteinkäufe zu erstatten. Daher ist es auch sehr gut, dass du die Belege zumindest teilweise noch hast. 

In Artikel 22 des Montrealer Überinkommens wird jedoch festgelegt, dass die Airline nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sondererziehungsrechten haften muss. Diese entsprechen ca. 1300€.

Den Anspruch auf Kostenerstattung für die Noteinkäufe musst du gegenüber der Airline geltend machen. Gegen die lange Prüfdauer kann man meines Wissensstand nach nichts unternehmen.

Zur Gepäckverspätung habe ich folgendes Urteil gefunden:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.6.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (bei Google einfach eingeben: "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Kommt das Reisegepäck der Fluggäste verspätet an, sodass diese sich einen Ersatz für die Sachen aus dem Gepäck anschaffen müssen, hat das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich den Ersatz für die Anschaffungskosten zu leisten. Nicht ersetzen muss das Luftfahrtunternehmen Anschaffungen die nicht notwendig waren.


Ihr fragt euch weiterhin, ob euch eine Reisepreisminderung und ein Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude zusteht, da es sich bei euch um eine Pauschalreise handelt. Bei Pauschalreisen bildet die Anspruchsgrundlage das Reisevertragsrecht aus den §§651a-m BGB.

Damit für dich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht entstehen, muss es sich zunächst um einen Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB handeln:

1) Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften enthält und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Dazu zunächst folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")

Wenn es zu einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt, steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d Absatz 1 BGB zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2007, Az. 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter:"2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")

In der Gepäckverspätung kann ein Reisemangel gesehen werden, der zur Reisepreisminderung führen kann. Die Minderung beträgt in dem Fall zwischen 20-30% des anteiligen Tagespreises. Möglich wäre auch die Forderung nach Schadensersatz wegene entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB.

AG Frankfurt, Urteil vom 29.5.2001, Az. 29 C 2166/00-46

Im vorliegenden Fall traf der Koffer mit 3 Tagen Verspätung ein. Den Reisenden wurde daher eine Reisepreisminderung über 30% zugesprochen.

Wie du siehst, kannst du zum einen eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB geltend machen, da in deinem Fall ein Reisemangel vorliegt. Diese wurde dir durch den Reiseveranstalter schon angeboten.

Gemäß des Urteils vom 5.6.2007, kannst du gegenüber deinem Reiseveranstalter auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB geltend machen, da ihr durch die fehlende Schnorchelausrüstung geplante Urlaubsaktivitäten nicht wahrnehmen konntet. Zudem befanden sich deine Tageslinsen in dem Gepäck, wodurch du deine Linsen nicht wechseln konntest.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
+1 Punkt
Ich habe nun auch noch Schadenersatz gegenüber dem Reiseveranstalter wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB geltend gemacht.

Als Antwort habe ich erhalten, dass dieser nach allgemeiner Rechtsprechung erst ab einem Preisminderungsanspruch von mindestens 50% des gesamten Reisepreises besteht und dass dies bei meinem Sachverhalt nicht gegeben ist (siehe erster Eintrag)

Stimmt das bzw. was kann ich diesbezüglich entgegnen?
0 Punkte

Guten Tag, 

im Rahmen einer von Ihnen gebuchten Pauschalreise kam es leider dazu, dass ihr Gepäck einige Tage zu spät geliefert wurde. Deshalb haben Sie von ihrem Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung verlangt und sind zusätzlich der Meinung, dass Ihnen auch ein Schadensersatz aufgrund vertaner Urlaubsfreude zusteht.

1 - Reisepreisminderung

Neuerdings ist der Anspruch auf eine Reisepreisminderung in § 651 m BGB geregelt. Demnach mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Reisemangels. Zu beachten ist, dass bei der Minderung der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen ist, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Diese Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.Dies bestätigen auch die folgenden Urteile:

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 29.05.2001, Az. 29 C 2166/00-46 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2166/00-46 reise-recht-wiki")

Ein Reisender hat Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter, wenn sein Gepäck erst verspätet am Zielort angekommen ist. Es gilt als Reisemangel, wenn Reisende für eine Tage deswegen ohne ihr Gepäck auskommen müssen.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.09.2009, Az. 2-24 S 15/09 

(zu finden über die Google-Suche „2-24 S 15/09 reise-recht-wiki“)

Verspätet sich die Auslieferung des Gepäcks auf einer Reise, so wird vor allem berücksichtigt, wie viele Tage die Reisenden ohne Gepäck auskommen mussten. Der anteilige Reisepreis über diese Zeitspanne kann dann gemindert werden, die dabei berechnete Summe können die Reisenden zurückverlangen. Der Grad der Minderung hängt von der Art und Schwere der Beeinträchtigung ab, die die Reisenden durch fehlendes Gepäck erlitten (hier im Beispielfall: Minderung in Höhe von 35%).

Hier hat Ihnen der Reiseveranstalter eine Minderung in Höhe von 20% zugesprochen. Ich denke, dass dies sicherlich angemessen ist.

2 - Schadensersatz

Ihre Frage bezieht sich allerdings konkret auf den Anspruch auf Schadensersatz aufgrund vertaner Urlaubszeit. Dieser ist konkret in §651 n BGB geregelt. Der Wortlaut beinhaltet, dass ein Reisender auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann, soweit die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird.

Der Reiseveranstalter hat Ihnen den Schadensersatz mit der Begründung verweigert, dass mindestens eine Minderungshöhe von 50 % erreicht sein muss. Dies ist nach meiner Erfahrung nach auch häufig der Fall.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2007, Az. 2-24 S 44/06

(zu finden über die Google-Suche „2-24 S 44/06 reise-recht-wiki“)

In der Regel wird eine Reisepreisminderung wegen fehlendem Gepäck nicht höher als 50% des anteiligen Reisepreises sein. Eine genau Grenze ist jedoch weder vorgeschrieben noch lässt sie sich vorab feststellen.

Ich denke, dass ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch deshalb tatsächlich nicht besteht. Allerdings ist dies natürlich lediglich meine persönliche Meinung. Bei Unsicherheiten ist es im Zweifel sicherlich nicht schlecht, einen Fachanwalt zu befragen. Auch finden sich hilfreiche Tipps in weiteren Forenbeiträgen zum Thema der Gepäckverspätung.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben eine 7-tägige Pauschalreise nach Ägypten wahrgenommen. Im Rahmen dieser kam es zu einer Gepäckverspätung von 3 Tagen. Sie fragen nun, welche Ansprüche Sie dadurch haben. 

Bei Gepäckverspätungen ergeben sich zunächst Ansprüche zunächst aus dem Montrealer Übereinkommen, welche gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Besonders ein Blick auf Artikel 19 ist hilfreich:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.  Er haftet jedoch nicht für Verspätungsschäden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Die Fluggesellschaft muss Ihnen also den Schaden ersetzen, der Ihnen durch die Verspätung entstanden ist. Sie haben also einen Anspruch auf die Erstattung der Einkäufe, die Sie aufgrund des fehlenden Koffers tätigen mussten. Hilfreich ist es für diesen Anspruch, dass Sie die meisten Belege aufgehoben haben, denn so können Sie die Notwendigkeit und Höhe Ihrer Einkäufe genau nachweisen.

Dazu folgendes Urteil: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.6.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (bei Google einfach eingeben: "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Kommt das Reisegepäck der Fluggäste verspätet an, sodass diese sich einen Ersatz für die Sachen aus dem Gepäck anschaffen müssen, hat das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich den Ersatz für die Anschaffungskosten zu leisten. Nicht ersetzen muss das Luftfahrtunternehmen Anschaffungen die nicht notwendig waren.

In Artikel 22 des Montrealer Überinkommens wird jedoch festgelegt, dass die Airline nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sondererziehungsrechten haften muss. Diese entsprechen ca. 1300€.

Sie haben also zunächst einmal einen Anspruch auf den Ersatz aller Ersatzanschaffungen, welche nötig waren gegen die Fluggesellschaft.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, stellt sich weiterhin die Frage nach Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter.

Bei einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt außerdem eine Reisepreisminderung und ein Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude in Betracht. 

Bei Pauschalreisen ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§651a-m BGB geregelt ist.

Damit Sie Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen können, müsste es sich zunächst um einen Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB handeln:

1) Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften enthält und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Fraglich ist, ob eine Gepäckverspätung einen Reisemangel begründet.

Dazu zunächst folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")

Wenn es zu einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt, steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d Absatz 1 BGB zu.

Es ergibt sich also zusätzlich zu dem Anspruch gegen die Fluggesellschaft auch einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB, da bei einer Gepäckverspätung ein Reisemangel vorliegt. Diese Reisepreisminderung wurde Ihnen bereits angeboten. 

Neben der Reisepreisminderung könnten Sie außerdem auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB geltend machen. Siehe dafür folgendes Urteil: 

LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2007, Az. 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter:"2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")

In der Gepäckverspätung kann ein Reisemangel gesehen werden, der zur Reisepreisminderung führen kann. Die Minderung beträgt in dem Fall zwischen 20-30% des anteiligen Tagespreises. Möglich wäre auch die Forderung nach Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB.

Ich könnte mir gut vorstellen, dass Sie einen solchen Anspruch haben könnten, da Sie einen Tauchurlaub gebucht haben. Das fehlende Equipment beim Schnorcheln beeinträchtigt die Reise doch in erheblichen Maße. 

Zum Schluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung handelt und nicht um einen Rechtsrat. Sie könnten also darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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