3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun

2 Antworten

0 Punkte

 Hallo, 

leider kam es bei ihrer gebuchten Pauschalreise zu dem Fall, dass ein Koffer mit 5 Tagen Verspätung bei Ihnen ankam. Dies ist natürlich sehr ärgerlich. Nun würden Sie gerne wissen, ob Sie den Reisepreis wenigstens mindern können oder ob sogar ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen könnte. 

1 - Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, denke ich, dass vorliegend die §§ 651 a ff. BGB als einschlägige Rechtsnormen heranzuziehen sind. Dabei ist wichtig zu wissen, dass Sie mögliche Ansprüche zuerst gegen den Reiseveranstalter wenden. Die Airline gilt nämlich als Erfüllungsgehilfe dessen. Um Anspruch auf einen Gewährleistungsanspruch aus dem deutschen Reiserecht zu haben, müsste meines Wissens nach zuerst eine Reisemangel vorliegen. Ein Reisemangel ist nämlich zu einer bloßen Unannehmlichkeit abzugrenzen. Welche Umstände genau einen Reisemangel darstellen, ist in den Normen nicht eindeutig geklärt. In § 651 i II BGB ist lediglich geklärt, wann eine Reise frei von Reisemängeln ist. Dies ist der Fall, wenn die Pauschalreise die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sollte die genaue Beschaffenheit nicht vereinbart sein, so gilt die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Vorliegend könnte es sein, dass Sie die Reise natürlich nicht in dem gleichen Maße genießen konnten, wie wenn Sie ihr Gepäck zur Verfügung gehabt hätten. Ausschlaggeben kann dabei auch die genaue Art der Reise sein. Zum Beispiel, wenn Sie für eine gebuchte Trekkingreise, die Ausrüstung nicht zur Hand hatten. Ich persöniich gehe davon aus, dassdie Verspätung des Reisegepäcks von 5 Tagen einen Mangel darstellt. Siehe auch folgendes Urteil: 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.05.2001, Az 29 C 2166/00-46

(zu finden über die Google-Suche „29 C 2166/00-46 reise-recht-wiki“)

Wenn eine angemessene Reisepreisminderung gebildet werden soll, muss unter anderem darauf geachtet werden, dass der Grad der Beeinträchtigung für die Reisenden darin berücksichtigt wird. Sind bestimmte Aktivitäten wegen fehlender Ausstattung nicht möglich (im Beispielfall: Theaterbesuche nicht möglich wegen fehlender Abendgarderobe), so muss die Minderung entsprechend höher ausfallen. 

2 – Minderungsanspruch

Der Anspruch auf eine Reisepreisminderung ist in § 651 m BGB geregelt. Demnach wäre für die Dauer des Mangels der Reisepreis zu mindern. Wie hoch diese Minderung ausfallen kann, ist dem Einzelfall geschuldet. Diese Urteile können jedoch eine kleine Orientierungshilfe geben: 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2007, Az 2-24 S 44/06

(zu finden über die Google-Suche „2-24 S 44/06 reise-recht-wiki“)

In der Regel wird eine Reisepreisminderung wegen fehlendem Gepäck nicht höher als 50% des anteiligen Reisepreises sein. Eine genau Grenze ist jedoch weder vorgeschrieben noch lässt sie sich vorab feststellen.

 LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2007, AZ 2-24 S 44-06

(zu finden über die Google-Suche „2-24 S 44/06 reise-recht-wiki“)

In der Regel liegt die Minderungshöhe zwischen 25 % und 30 % des tagesanteiligen Reisepreises, multipliziert mit der Anzahl der Tage, in denen das Gepäck nicht zur Verfügung stand. (leicht zu googlen "Az 2-24 S 44-06 reise-recht-wiki.de")

 3 – Schadensersatzanpruch

Sie fragen ebenso nach einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser wäre in § 651 n BGB zu finden. Ob dieser hier einschlägig ist, hängt meines Wissens nach davon ab, wie erheblich der Mangel war. Oftmals wird erst bei einer Minderungshöhe um 50 % davon gesprochen, dass auch ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund vertaner Urlaubszeit in Frage kommt.  

4 - Zusammenfassung 

Ich gehe davon aus, dass Sie gute Chancen hätten zumindest eine Reisepreisminderung durchzusetzen. Dahingehend sollten Sie sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen. In der Regel ist es dennoch ratsam, mit einen Fachanwalt über den Fall zu sprechen. Schauen Sie sich doch auch gerne andere Forenbeiträge zu diesem Thema an, bspw.:

http://flugrechte.eu/2820/rückfrage-verhält-gepäckverspätungen-pauschalreise-passiert?show=2820#q2820

http://flugrechte.eu/10395/gepäckverspätung-reisepreisminderung-entschädigungssatz?show=10395#q10395

Beantwortet von (24,540 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Ihr Gepäck kam jedoch erst mit einer Verspätung von 4 Tagen an Ihrem Urlaubsort an und Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen. 

Bei Gepäckverspätungen kann das Montrealer Übereinkommen weiterhelfen. Speziell Artikel 19:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.  Er haftet jedoch nicht für Verspätungsschäden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Sie dürfen also Noteinkäufe tätigen. Die Fluggesellschaft ist nach Artikel 19  dazu verpflichtet, Ihnen die Kosten für diese Noteinkäufe zu erstatten. Sie sollten aber nur solche Gegenstände kaufen, die nötig sind und dabei unbedingt die Belege aufbewahren.

In Artikel 22 des Montrealer Überinkommens wird jedoch festgelegt, dass die Airline nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sondererziehungsrechten haften muss. Diese entsprechen ca. 1300€.

Den Anspruch auf Kostenerstattung für die Noteinkäufe musst du gegenüber die Fluggesellschaft geltend machen.

Dazu folgende Urteile: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.6.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (bei Google einfach eingeben: "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Kommt das Reisegepäck der Fluggäste verspätet an, sodass diese sich einen Ersatz für die Sachen aus dem Gepäck anschaffen müssen, hat das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich den Ersatz für die Anschaffungskosten zu leisten. Nicht ersetzen muss das Luftfahrtunternehmen Anschaffungen die nicht notwendig waren.

Sie fragen sich weiterhin, ob auch eine Reisepreisminderung in Betracht kommt, da es sich ja um eine Pauschalreise handelt. Bei Pauschalreisen bildet die Anspruchsgrundlage das Reisevertragsrecht aus den §§651a-m BGB.

Damit Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht entstehen, müsste zunächst ein Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB vorliegen:

1) Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften enthält und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Fraglich ist, ob eine Gepäckverspätung einen Mangel darstellt. Dazu zunächst folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")

Wenn es zu einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt, steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d Absatz 1 BGB zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2007, Az. 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter:"2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")

In der Gepäckverspätung kann ein Reisemangel gesehen werden, der zur Reisepreisminderung führen kann. Die Minderung beträgt in dem Fall zwischen 20-30% des anteiligen Tagespreises. Möglich wäre auch die Forderung nach Schadensersatz wegene entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB.

AG Frankfurt, Urteil vom 29.5.2001, Az. 29 C 2166/00-46

Im vorliegenden Fall traf der Koffer mit 3 Tagen Verspätung ein. Den Reisenden wurde daher eine Reisepreisminderung über 30% zugesprochen.

Eine Gepäckverspätung kann also durchaus einen Mangel darstellen und eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB begründen.

Neben der Reisepreisminderung könnten Sie außerdem auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB geltend machen. Siehe dafür folgendes Urteil: 

LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2007, Az. 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter:"2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")

In der Gepäckverspätung kann ein Reisemangel gesehen werden, der zur Reisepreisminderung führen kann. Die Minderung beträgt in dem Fall zwischen 20-30% des anteiligen Tagespreises. Möglich wäre auch die Forderung nach Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB.

Sie könnten wegen der komplexen Einzelheiten Ihres Falles daher darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.

Beantwortet von (13,530 Punkte)
0 Punkte
...