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Guten Tag Fragensteller,

 

Bei einer nationalen oder internationalen Luftbeförderung haben sie im Falle von Gepäckverspätungen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen. Zunächst regelt Art. 19 S.1 MÜ, dass ein Luftfrachtführer einen konkret nachweisbaren Schaden aufgrund einer Gepäckverspätung zu ersetzen hat. In Satz 2 des Art. 19 MÜ wird zudem aufgeführt, dass dieser Ersatzanspruch nur entfällt, wenn der betreffende Luftfrachtführer eine Entlastung in Form von außergewöhnlichen Umständen nachweisen kann. Solche sind in der Regel Gegebenheiten, die nicht der alltäglichen Betriebssphäre eines Luftfahrtunternehmens zu erwarten sind. Da allerdings das Gepäck von Ihnen und ihrem Sohn rechtzeitig angekommen ist, liegt ein solcher Umstand meines Erachtens in ihrem Fall nicht vor.

 

Im Urteil Walz v. Clickair, Az.: C-63/09 können Sie nachlesen, dass der EuGH sich nun dafür ausgesprochen hat, eine Haftungshöchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten gelten zu lassen. Dies bedeutet, dass ein Schadensersatz bis in Höhe von ca. 1300 Euro möglich ist.

 

Hiervon betroffen sind insbesondere die Kosten für die Ersatzbeschaffungen an Kleidung und Toilettenartikeln für ihren Mann. Da hier eine mehrtätige Verspätung vorliegt und somit eine gesamte Garderobe neu beschafft werden musste, liegt die Notwendigkeit diesbezüglich klar auf der Hand. Ich würde Ihnen zudem raten die Quittungen sorgfältig aufzubewahren um diese auch vorzeigen zu können, wenn es zu Beweiszwecken von Nöten ist. Zudem ist auch wichtig, dass sie den Verspätungsschaden auch rechtzeitig beim zuständigen Luftfahrtunternehmen angezeigt haben. Gem. Art. 31 II MÜ sollte die Schadensanzeige fristgerecht binnen 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks erfolgen.

 

 

Ich würde Ihnen raten sich mit der Airline schriftliche auseinander zusetzen und gegebenenfalls einen Fachanwalt für Flug- und Passagierrechte zu kontaktieren. 

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Hallo,

ihr hattet einen 12 tägigen Urlaub unternommen zu dritt.

Am Urlaubsziel musstet Ihr bedauerlicherweise feststellen, dass 1 Gepäckstück nicht angekommen ist.

Das Gepäckstück wurde euch mit einer Verspätung von 1 Woche (7tagen) an eure Heimatadresse geschickt.

Ihr fragt euch nun welche Ansprüche Ihr nun gegen die Fluggesellschaft geltend machen könnt.

Bei einer Gepäckverspätung haftet die Fluggesellschaft nach Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens, im Falle des Gepäckverlustes nach Artikel 18 des MÜ zunächst bis zu einer Haftungshöchstgrenze in Höhe von 1.131 Sonderziehungsrechte

Die Haftungshöchstgrenze gilt im Übrigen pro Fluggast und nicht pro Koffer.

(OLG Köln, Urt. v. 02.12.2003, (einfach zu finden bei google unter "24 U 52/03reise-recht-wiki.de“)

Ich kann Ihnen abschließend nur raten sich einen Anwalt zu nehmen und gegen die Fluggesellschaft vorzugehen.

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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Sie können also alle Ausgaben von der Fluggesellschaft zurück verlangen, die Sie während des Urlaubs aufgrund des nicht zu gestellten Koffers tätigen mussten.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen. Bewaren Sie dafür auf jeden Fall alle Belege auf, damit Sie Ihren Schaden nachweisen können.

 

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