Ihr habt einen Flug von Saarbrücken über Berlin nach Chicago angetreten, und eure Koffer sind leider nicht mitgekommen. Ihr fragt euch jetzt, was ihr tun könnt beziehungsweise was eure Ansprüche sind.
Bei Gepäckverspätungen denke ich an das Montrealer Abkommen. Und dabei an Artikel 19, über Gepäckverspätungen:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Ihr könnt euch also von der Fluggesellschaft die Schäden ersetzen lassen die euch wegen der Gepäckverspätung entstanden sind.
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.11.2011, Az.: 16 U 39/11 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst OLG Frankfurt 16 U 39/11)
Zum anderen stehen den Kunden der Klägerin dieser gegenüber im Hinblick auf die durch die Verspätung entstandenen Schäden (Taxikosten, Mietwagenkosten) auch Schadensersatzansprüche nach Art. 19 S. 1 MÜ zu, für die die Klägerin Regress bei der Beklagten nehmen kann.
In eurem Fall ja möglicherweise Sportkleidung:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")
Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.
Das heißt ihr könnt die Quittungen oder Nachweise über Schäden die euch entstanden sind bei der Airline vorlegen, und eine Entschädigung verlangen. Dazu dieses Urteil, das auch den Höchstwert enthält:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.
Du schreibst, dass euch Sportschuhe fehlen, die ihr leider nicht einfach nachkaufen könnt, nämlich Spezialschuhe. Ich könnte mir vorstellen, dass, falls ihr sie doch noch findet und nachkaufen könnt, ihr den Preis dafür von der Airline erstattet bekommt. Die Wartezeit auf das Gepäck wird, soweit ich persönlich weiß, aber nicht entschädigt.
Darüber hinaus muss eine Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden:
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Bremen Az.: 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")
Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.
Ihr scheint die Gepäckverspätung ja bereits angezeigt haben und habt mit vielen mehr oder weniger verantwortlichen Stellen deshalb telefoniert.
Meiner Meinung nach habt ihr euch bisher ganz im Sinne des MÜ verhalten, und müsst vermutlich dran bleiben. Falls Airberlin weiterhin nicht reagiert, dann könnte euch ja vielleicht ein Anwalt weiterhelfen.