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Sehr geehrte Damen und Herren, 3 Kaderathleten sind mit ihren Trainern am 06.04.17 mit Airberlin von Saarbrücken  ( AB 6479 ) über Berlin nach Chicago ( AB 7420 ) geflogen. In Chicago kamen die Koffer alle nicht an. Nach 3 Stunden wurde dann mitgeteilt, dass die Koffer am 07.04. mit dem nächsten Flug kommen. Dieser Flug ist ausgefallen. Ich habe versucht airberlin unter 01806334334 zu erreichen - es kommt sofort ein Besetztzeichen. Ueber die 030-3409997 erreicht man nach langem Warten jemand. Dort teilte man mir mit, dass ich eine Referenznummer aus Chicago benötige. Die Gepäckabschnittsnummer interessiert nicht. Am 08.04. ist ein Trainer noch einmal nach Chicago. Chicago lost and found verweist an Airberlin. Bei Airberlin abends unter 030... angerufen, dort spricht man abends nur englisch. Endlich die Referenznummer durchgegeben, dort erhielten wir die Auskunft dann, Airberlin macht in der ersten 5 Tagen gar nichts. Wir sollen Chicago anrufen. Anschliessend haben wir bei Chicago Airberlin +19172623165 angerufen. Die Dame in Chicago spricht deutsch und verweist uns zu airberlin Berlin. Eine Mail an airberlin, bringt auch nichts! Es ist ein Spiessrutenlaufen. Nun sitzen die Athleten bei Chicago, wollten sich auf die Saison vorbereiten und können nicht trainieren, da Spezialschuhe nicht so einfach zu bekommen sind. Jeder dieser Athleten benötigt dieses Training um die Norm für die EM U20 oder WM U 18 zu erreichen. Vielleicht können sie uns weiterhelfen. 
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Sie sind am 6.04.17 mit Air Berlin von Saarbrücken über Berlin nach Chicago geflogen.

Dabei mussten sie nach Ihrer Ankunft in Chicago bedauerlicherweise feststellen dass ihr Gepäck fehlt.

Sie fragen sich nun wie Sie schnellstmöglich an Ihr Gepäck kommen und welche Ansprüche Sie im nachhinein gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Eins Vorweg, zunächst schuldet Ihnen die Fluggesellschaft neben der Beförderung zeitgleich die pünktliche und ordnungsgemäße Beförderung des aufgegebenen Reisegepäcks.

Bei jeder Gepäckverspätung und bei jedem Gepäckschaden sind unbedingt die extrem kurzen Anzeigefristen zu beachten.

Fluggesellschaften haften Fluggästen bei verspätet befördertem Gepäck nach dem Montrealer Übereinkommen in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Gepäckschäden, geändert durch die VO (EG) Nr. 889/2002, §47 Luftverkehrsgesetz grundsätzlich für alle kausal verursachten Schäden, Aufwendungen und Kosten.

Demnach haben Sie meines Erachtens nach auch Vorort zunächst das Recht, notwendige Gegenstände ersatzweise sich zu beschaffen.

In Ihrem Fall wäre, dass hier die notwendige Trainingsausrüstung bzw. dass was Ihnen unter den Umständen möglich ist ersatzweise zu beschaffen.

Bei einer Gepäckverspätung haftet die Fluggesellschaft nach Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens, im Falle des Gepäckverlustes nach Artikel 18 des MÜ.

Haftungshöchstgrenze gilt im Übrigen pro Fluggast und nicht pro Koffer.

EuGH, Urt. v. 22.11.2012, (einfach zu finden bei google unter „C-410/11reise-recht-wiki.de“.)
Um schnellstmöglich an Ihr Gepäck zu kommen sollten Sie Ihr Reisebüro anrufen und dort versuchen mächtig Druck zu machen und denen auch klar machen, dass Sie sich nicht davor scheuen rechtliche Schritte einzuleiten.

Meines Erachtens nach sollten Sie auch versuchen während des Gesprächs die oben ausgeführte Begründung im Gespräch zu erwähnen, damit Sie den zu verstehen geben, dass Sie sich über die Rechtslage erkundigt haben.

Sollte das Gespräch nicht fruchten, so bleibt letzten Endes nur noch der gang zum Anwalt

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg und alles gute.

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Ihr habt einen Flug von Saarbrücken über Berlin nach Chicago angetreten, und eure Koffer sind leider nicht mitgekommen. Ihr fragt euch jetzt, was ihr tun könnt beziehungsweise was eure Ansprüche sind.

Bei Gepäckverspätungen denke ich an das Montrealer Abkommen. Und dabei an Artikel 19, über Gepäckverspätungen:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Ihr könnt euch also von der Fluggesellschaft die Schäden ersetzen lassen die euch wegen der Gepäckverspätung entstanden sind.

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.11.2011, Az.: 16 U 39/11 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst OLG Frankfurt 16 U 39/11)

Zum anderen stehen den Kunden der Klägerin dieser gegenüber im Hinblick auf die durch die Verspätung entstandenen Schäden (Taxikosten, Mietwagenkosten) auch Schadensersatzansprüche nach Art. 19 S. 1 MÜ zu, für die die Klägerin Regress bei der Beklagten nehmen kann.

In eurem Fall ja möglicherweise Sportkleidung:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

Das heißt ihr könnt die Quittungen oder Nachweise über Schäden die euch entstanden sind bei der Airline vorlegen, und eine Entschädigung verlangen. Dazu dieses Urteil, das auch den Höchstwert enthält:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

Du schreibst, dass euch Sportschuhe fehlen, die ihr leider nicht einfach nachkaufen könnt, nämlich Spezialschuhe. Ich könnte mir vorstellen, dass, falls ihr sie doch noch findet und nachkaufen könnt, ihr den Preis dafür von der Airline erstattet bekommt. Die Wartezeit auf das Gepäck wird, soweit ich persönlich weiß, aber nicht entschädigt.

Darüber hinaus muss eine Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden:

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Bremen Az.: 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Ihr scheint die Gepäckverspätung ja bereits angezeigt haben und habt mit vielen mehr oder weniger verantwortlichen Stellen deshalb telefoniert.

Meiner Meinung nach habt ihr euch bisher ganz im Sinne des MÜ verhalten, und müsst vermutlich dran bleiben. Falls Airberlin weiterhin nicht reagiert, dann könnte euch ja vielleicht ein Anwalt weiterhelfen.

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Anfang April sind Sie von Deutschland nach Chicago geflogen. Ausführende Airline war Air Berlin. In den Staaten angekommen, mussten Sie erkennen, dass Ihr Gepäck und insbesondere die Sportausstattung nicht angekommen ist. Nun werden Sie am Telefon immer auf jemanden anderen verwiesen.

 

Bei einer Gepäckverspätung kommt mir gleich das Montrealer Übereinkommen in den Sinn, welches die Rechte von Flugreisenden insbesondere auch bei Gepäckverspätungen regelt.

 

Anspruchsgrundlage könnte hier Artikel 19 des MÜ sein, der besagt, dass der Luftfrachtführer jeglichen Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.

 

Der Schadensbegriff umfasst auch immaterielle Schäden, allerdings auch insbesondere die finanziellen Aufwendungen, die Sie in der Zwischenzeit aufgrund des abhanden gekommenen Gepäcks, tätigen mussten. Dies bedeutet, dass Sie sich insbesondere Sätze an Kleidung und natürlich auch Hygieneartikel ersatzweise beschaffen können. Für das Sportgepäck ist dies aufgrund der Exklusivität nun erstmal nicht möglich. Wie schon angesprochen, kann auch ein immaterieller Schaden geltend gemacht werden. Möglicherweise könnte es auch Ersatz für einen eventuellen Trainingsausfall geben.

 

Insgesamt sollte beachtet werden, dass in Art. 22 II MÜ eine Haftungshöchstgrenze von 1.131 SZR festgelegt wurde (Im Netz werden Sie noch den Betrag 1.000 SZR finden; der Betrag wurde kürzlich von der Rechtsprechung „erhöht“). Diese Grenze gilt dabei pro Person und nicht pro Gepäckstück.

Diese Beschränkung gilt allerdings nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegeben Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. Dies bedeutet, dass wenn Sie eine zusätzliche Pauschale für das Sondergepäck gezahlt haben, dürfte diese Haftungshöchstgrenze nicht gelten.

Die Anzeige über den Verspätungsschaden sollte innerhalb der vorgegeben Frist von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks gegenüber dem Anspruchsgegner, also Air Berlin, vorgenommen werden.

Ich kann Ihnen nur raten weiterhin mit Air Berlin den Kontakt aufzunehmen und unbedingt dran zu bleiben.

 

Interessante Urteile dazu:

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.


(leicht zu finden über Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

 

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

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