Bei einer Gepäckverspätung bzw. einem Gepäckverlust ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).
Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen.
Art. 19 Montrealer Übereinkommen
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Somit besteht ein Anspruch auf Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.
Dieser Anspruch muss aber auch fristgerecht geltend gemacht wird. Das wird in Art. 31 Abs. 2 MÜ geregelt:
Art. 31 Fristgerechte Schadensanzeige
(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter: "Az. 9 C 244/13 reise-recht-wiki")
Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.
Die Gepäckverspätung muss also innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks geltend gemacht werden. Die Anforderungen dazu ergeben sich aus Art. 31 Abs. 3 MÜ:
Art. 31 Abs. 3 MÜ:
(3) Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden.
Ausreichend ist also die Versendung des Schadensersatzanspruchs innerhalb der Frist.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.