Leider ist das Gepäck ihres Sohns endgültig verloren gegangen. Da Sie die genauen Flugdaten nicht genannt haben, werde ich nun versuchen, einen allgemeinen Überblick wiederzugeben. Grundlage ist in jedem Fall das Montrealer Übereinkommen.
Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommen:
Der Anwendungsbereich ist in Art. 1 I MÜ geregelt:
Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.
Sollte es also um eine international Beförderung gehen, so sollte vorerst kein Problem auftreten.
Entschädigungsanspruch:
Wesentliche Regelung für den endgültigen Verlust von einem Gepäckstück ist in Art. 17 II MÜ geregelt:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.
Der Begriff „Schaden“ umfasst dabei allen materiellen Schaden. Eine Haftungsobergrenze ist allerdings in Art. 22 MÜ vorgesehen. Diese beträgt 1.131 SZR, was je nach Kurs ca. 1.300 Euro beträgt. Am wichtigsten ist jedoch, dass Sie die Airline damals umgehend über die Verspätung des Gepäcks informiert haben, da zunächst ja nur von einer Verspätung auszugehen war.
Zu dem Thema des Verlustes von Gepäckstücken könnten folgende Urteile interessant sein:
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (suche bei reise-recht-wiki)
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
OLG Frankfurt, Urt. v. 26.02.2015, Az.: 16 U 85/14 (Suche bei reise-recht-wiki)
Grundsätzlich übernimmt ein Luftfrachtführer die Obhut des Gepäcks beim Check-in und gibt die Obhut mit der Entgegennahme des Gepäcks durch den Reisenden am Gepäckband des Bestimmungsorts wieder auf; die Obhut des Luftfrachtführer wird nicht dadurch unterbrochen, dass das Gepäck zwischenzeitlich Zollkontrollen durchläuft.
OLG Frankfurt, Urt. v. 30.08.2004, Az.: 13 U 215/02 (Suche bei reise-recht-wiki)
Die Airline trifft eine Verschuldensvermutung bei Gepäckverlust.
Verlust des Flugtickets:
Bezüglich dem Verlust des Flugtickets und der Referenznummer ist zu sagen, dass eventuell Beweisschwierigkeiten auftreten können. Allerdings wird ihr Sohn doch sicherlich den Verlust am Lost&Found Schalter gemeldet. Eventuell haben diese ja die Daten etc. Aufgenommen. Eventuell wäre es sinnvoll, sich dort zu melden.
Ebenso ist es möglicherweise von Vorteil, einen Fachanwalt zu befragen.