Lieber Heinz,
Ihre Frage bezieht sich darauf, bei wem Sie Ihre Ansprüche geltend machen können.
Da ein Koffer bereits in München angekommen ist, liegt es nah, dass auch die restlichen zwei Koffer nicht verlustig gegangen sind, sondern ein Fall der Gepäckverspätung vorliegt.
Der Fall der Gepäckverspätung ist im Montrealer Übereinkommen (Abkürzung MÜ) geregelt.
Art. 31 Abs. 2 Satz 2 MÜ
Im Art. 31 Abs. 2 Satz 2 MÜ ist festgelegt, dass im Fall einer Beschädigung der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten muss. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
Da es sich in Ihrem Fall um eine Verspätung handelt müssen Sie den zweiten Satz beachten. Sie müssen sich also an den Luftfrachtführer wenden, der in Ihrem Fall Onur Air ist.
So lautet es auch in den folgenden Urteilen:
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
(bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki.de“)
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden.
AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
(bei Google eifach zu finden unter "reise-recht-wiki.de“)
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat.
Folglich können Sie Ihre Ansprüche nur gegen Onur Air geltend machen.