Guten Tag Nala,
Sie sind von Baden-Baden/Karlsruhe nach Berlin Tegel geflogen. Leider kam Ihr Koffer dort nicht an. Am Flughafen konnte Ihnen am Ankunftstag niemand, auch niemand vom Unternehmen WISAG, weiterhelfen. Ebenso nicht am darauffolgenden Tag. Sie brachen dann Ihren Urlaub ab, und fuhren am Montag anstatt am Dienstag wieder nachhause.
Ihr Koffer ist bis heute leider nicht wieder aufgetaucht. Dazu soll nun auf Ihre Fragen eingegangen werden.
1. + 4. Wie können Sie vorgehen, um Ihren Koffer wiederzubekommen/eine Entschädigung zu erhalten und wie hoch wäre diese
Es könnte Ihnen ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Im Falle von Gepäckverspätungen- und verlusten kann nämlich Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens weiterhelfen:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Dazu folgende Urteile:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")
Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.
AG Frankfurt, Urt. vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12 (19) (Einfach im Reise-Recht-Wiki nachzulesen wenn Sie bei Google eingeben: reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19))
Das AG Frankfurt hat den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich vorort um Ersatz kümmern mussten. Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege müssen ersetzt werden, so das AG Frankfurt, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Ersatzfähig seien nach Ansicht des Gerichts (bei einer mehrtägigen Verzögerung) sämtliche Gepäckstücke, die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und der Kauf entsprechender Pflegeprodukte.
Den Urteilen und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens nach hat die Fluggesellschaft Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materiellen Schaden bis zu einer Obergrenze von 1.300 Euro.
Dazu hilft es, wenn Sie Ihrer Fluggesellschaft Kassenbons vorlegen können. Also von den von Ihnen gekauften Artikel, wie Kosmetikartikeln und Waschzeug. Luxus- oder Urlaubsartikel dagegen werden nicht erstattet, aber solche scheinen Sie ja nicht erworben zu haben. Ihren Ihnen möglicherweise zustehenden Anspruch müssen Sie Ihrer Airline gegenüber geltend machen und diese dazu kontaktieren.
So viel zu Ihrem Gespäckstück. Weitere Kosten, also für den verpassten Rückflug, das neue Flixbus Ticket, und die nicht genutzte Nacht im gebuchten Hotel stehen dabei außen vor. Diese könnten vermutlich nur berücksichtigt werden wenn es sich um eine Pauschalreise gehandelt hätte - für ein gebuchtes Hotel, und eine vorzeitige Abreise mit einem Flixbus ist eine Fluggesellschaft vielleicht nicht heranzuziehen. So auch für den von Ihnen nicht wahrgenommenen Flug. Ansprüche ergeben sich wahrscheinlich diesbezüglich nicht.
2. Wie viel Zeit ist einer Fluggesellschaft zu geben, bevor Sie weitere Schritte einleiten
Dass Ihr Koffer nicht an Ihrem Zielort angekommen ist haben Sie Ihrer Fluggesellschaft unvezüglich mitzuteilen und eine Schadensmeldung aufzugeben. Sie schreiben, dass Sie sich sofort bei Ihrem Flugunternehmen gemeldet haben, ebenso bei der Firma auf die Sie dann verwiesen wurden. Darüber hinaus geht aus Artikel 31 des MÜ hervor, dass Sie eine Verspätung binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck Ihnen wieder zur Verfügung gestellt worden ist, Ihrem Luftfrachtführer gegenüber angezeigt werden muss. Sollte Ihr Gepäck verloren bleiben können Sie darüber mit Ihrer Fluggesellschaft sprechen, also darüber was sich darin befand und wie es um eine Entschädigung steht - ein Schaden im Sinne des MÜ könnte dies aber auch sein. Eine Schadensanzeige über die von Ihnen getätigten Noteinkäufe können Sie aber jetzt schon stellen.
3. Ist es sinnvoll einen Anwalt einzuschalten und wie stehen Ihre Chancen
Ob es sinnvoll ist einen Anwalt einzuschalten bleibt ganz Ihrer eigenen Einschätzung und finanziellen Situation überlassen, dies ist so pauschal nicht zu sagen, und hängt sicher auch von den Rückmeldungen Ihrer Fluggesellschaft ab.