Guten Tag,
der Fall, den du in der Zeitung gelesen hast, ist sehr interessant und du fragst dich zurecht, ob die Fluggesellschaft allein für die Zerstörung der teuren Arztgeräte verantwortlich ist.
Bei meinen Recherchen bin ich auf das Urteil des LG Frankfurt gestoßen (einfach auf Google „LG Frankfurt 2-03 O 554/03 reise.recht-wiki.de“ eingeben). Dort wurde ein ähnlicher Fall behandelt und geklärt, dass ein Luftfrachtführer für Schäden an sensiblem Gepäck haftet, wenn er auf die Besonderheiten des Gepäcks hingewiesen wurde.
Aus deinen Schilderungen entnehme ich, dass der Arzt den Aufkleber „Fragile“ auf das Gepäck geklebt hatte. Diesem Aufkleber ist durchaus zu entnehmen, dass die enthaltenen Gegenstände mit Sorgfalt zu behandeln sind, das Gepäck also sensibel ist.
Außerdem hilft das Warschauer Abkommen bei der Beantwortung der Frage. Hier ist Artikel 30 relevant. Dort heißt es in Absatz 3:
(…)
(3) Handelt es sich um Reisegepäck oder Güter, so kann der Absender den ersten, der Empfänger, der die Auslieferung verlangen kann, den letzten, und jeder von ihnen denjenigen Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, welcher die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung erfolgt oder die Verspätung eingetreten ist. Diese Luftfrachtführer haften dem Absender und dem Empfänger als Gesamtschuldner.
In dem Fall aus der Zeitung konnte der Arzt sein Gepäck nicht direkt am Flughafen in Sydney mitnehmen, weil es nicht angekommen war. Du sagst, dass er dies noch in Sydney meldete, woraufhin im zugesichert wurde, dass das Gepäck beim Arzt zuhause ausgeliefert werden würde. Damit ist die Fluggesellschaft eine vertragliche Pflicht eingegangen.
Jeder würde dann davon ausgehen, dass der Schaden während der Beförderung entstanden ist, die Fluggesellschaft also für den Schaden haften muss.
Ob der Verdienstfall erstattet werden kann, ist deinen Schilderungen nicht genau zu entnehmen, ich habe es allerdings so interpretiert, dass der Arzt 2 Tage nach seiner Rückkehr Termine hatte, bei denen die Geräte eingesetzt werden sollten.
Die Geräte wurden ihm allerdings erst 3 Tage nach Ankunft geliefert, er konnte also noch nicht wissen, dass die Geräte zerstört waren. Der Verdienstausfall ist also nicht auf die Zerstörung der Geräte zurückzuführen. Deswegen muss die Fluggesellschaft nicht für den Verdienstausfall aufkommen.
Der Schaden, den die Fluggesellschaft zahlen muss, kann reduziert werden, wenn der Arzt ein Mitverschulden zu verantworten hat. Dies wird in Art. 21 WA und § 254 BGB geregelt:
Artikel 21
Beweist der Luftfrachtführer, daß ein eigenes Verschulden des Geschädigten den Schaden verursacht oder bei der Entstehung des Schadensmitgewirkt hat, so kann das Gericht nach Maßgabe seines heimischen Rechts entscheiden, daß der Luftfrachtführer nicht oder nur in vermindertem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet ist.
§254 BGB
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Du sagst, dass der Arzt die Geräte gut und stoßsicher verpackt hat. Ich entnehme diesem Satz, dass ein Mitverschulden ausgeschlossen ist, auch durch den Aufkleber „Fragile“.
Allerdings handelt es sich hierbei nur um meine persönliche Meinung. Am besten ist es, wenn du einen Anwalt um Rat fragst, weil es sich bei solchen Fällen immer um Einzelfallentscheidungen handelt, die ein Spezialist