Hallo,
es ist sehr verständlich, dass du bei einer mangelbehafteten Reise einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen möchtest.
Damit überhaupt ein Anspruch wegen mangelhafter Reise geltend gemacht werden kann, muss erst einmal ein Mangel vorliegen. Als Mangel wird, in Anlehnung an § 651 c BGB, das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft oder das Vorhandensein eines Fehlers bezeichnet. Die Definition kannst du auch genauer hier nachlesen:
http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels
Vorliegend berichtest du von Pilzbefall und einem gelegentlich muffigen Geruch. Pilzbefall ist eindeutig ein Fehler und es liegt ein Mangel vor.
Du hast dem Reiseleiter eine Mängelliste zukommen lassen, die er an den Reiseveranstalter weiterleiten sollte. Fraglich ist, ob der Reiseleiter als Vertreter des Reiseveranstalters auftritt oder eine Mängelanzeige nur beim Reiseveranstalter zulässig ist.
Ansprüche aus Reiseverträgen sind im BGB geregelt. Die Norm, die hier ausschlaggebend ist, ist §651 g BGB. Dort heißt es im ersten Absatz:
Erhebliche Vertragsänderungen
(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,
1. das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2. seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden
Aus diesem Juristen-Deutsch kann geschlossen werden, dass der Reiseveranstalter allein Adressat für Mängelanzeigen oder sonstige Ansprüche ist.
Ich habe ein passendes Urteil des AG Bad Homburg vom 13.06.03 gefunden, das deinem Fall ähnlich ist. Falls du das Urteil als Gesamttext lesen willst, gib einfach auf Google „AG Bad Homburg 2 C 306/03 reise-recht-wiki“ ein).
In diesem Urteil hat ein Reisender eine Mängelliste dem Reiseleiter vor Ort gegeben, mit der Bitte, die Liste an den Veranstalter weiterzuleiten. Dieser verwies darauf, dass der Reisende die Mängel beim Reiseveranstalter selbst anzeigen solle.
Das AG entschied, dass der Reiseleiter kein Vertreter des Reiseveranstalters ist und Mängel immer bei Letzterem angezeigt werden müssen.
Aufgrund dessen würde ich auch in deinem Fall darauf schließen, dass die Mängel sicherheitshalber zusätzlich beim Reiseveranstalter angezeigt werden müssen.
Allerdings ist das nur meine persönliche Schlussfolgerung. Für eine auf deinen Einzelfall zugeschnittene und qualifizierte Antwort, rate ich dir, einen Anwalt um Rat zu fragen.
Viel Erfolg!