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Hallo,

ich habe im letzten Jahr eine spirituelle Reise nach Indien unternehmen wollen. Dabei handelte es sich um eine zweiwöchige geführte Tour. Aber als wir in Delhi waren, gab es da was die Reise betrifft ganz chaotische Zustände.

Diese Zustände führten dazu, dass die Reise nicht so durchgeführt werden konnte, wie wir es eigentlich gebucht hatten. In meinem Urlaub wurde ich auch von keinem angenehmen Zimmer begrüßt.
Neben Pilzbefall, kam mir immer mal wieder zwischendurch ein muffiger Geruch entgegen. Ich sage euch, das war alles andere als angenehm und urlaubshaft :(
Weil ich so unfassbar fertig und k.o. und einfach nur gestresst von der Anreise war (hatte verschlafen, dadurch beinahe meinen Flug verpasst und dann auch noch beruflich etwas Stress gehabt), wollte ich mich einfach nur noch hinlegen und erstmal in Ruhe ankommen.
Ich dachte mir dann auch,dass mir das Zimmer aufgrund meiner Laune schlimmer vorkam als es eigntl war. Ich bin nämlich nicht so pingelig und kann auch über die ein oder andere Schimmelstelle hinwegsehen. Deshalb habe ich mich hingelegt (das Bett war wirklich ok) und wollte mir am nächsten Tag einen neuen Eindruck von der Lage machen.

Tja, am nächsten Tag sah das Ganze nicht wirklich viel besser aus, weshalb auch ich nicht mehr einsah, länger in diesem Zimmer zu bleiben.Dann waren auch noch die Busse für die weitere Tour kaputt, es war einfach alles schrecklich.  Dann habe ich dem Reiseleiter mitgeteilt, dass ich das so nicht auf mir sitzen lasse, und eine Entschädigung verlangen werde. Der Reiseleiter hat das dann per Email an die Reiseveranstalterin durchgeführt.

Ist der reiseleiter ein vertreter der Veranstalterin? Heißt das, es würde reichen, wenn ich dem die Mängel sage, oder muss ich das trotzdem noch extra dem veranstalter zu sagen? Oder reicht es wie gesagt, das dem Reiseleiter zu sagen?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Hallo,

es ist sehr verständlich, dass du bei einer mangelbehafteten Reise einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen möchtest.

Damit überhaupt ein Anspruch wegen mangelhafter Reise geltend gemacht werden kann, muss erst einmal ein Mangel vorliegen. Als Mangel wird, in Anlehnung an § 651 c BGB, das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft oder das Vorhandensein eines Fehlers bezeichnet. Die Definition kannst du auch genauer hier nachlesen:

http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels

Vorliegend berichtest du von Pilzbefall und einem gelegentlich muffigen Geruch. Pilzbefall ist eindeutig ein Fehler und es liegt ein Mangel vor.

Du hast dem Reiseleiter eine Mängelliste zukommen lassen, die er an den Reiseveranstalter weiterleiten sollte. Fraglich ist, ob der Reiseleiter als Vertreter des Reiseveranstalters auftritt oder eine Mängelanzeige nur beim Reiseveranstalter zulässig ist.

Ansprüche aus Reiseverträgen sind im BGB geregelt. Die Norm, die hier ausschlaggebend ist, ist §651 g BGB. Dort heißt es im ersten Absatz:

Erhebliche Vertragsänderungen

(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,

1. das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder

2. seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden

Aus diesem Juristen-Deutsch kann geschlossen werden, dass der Reiseveranstalter allein Adressat für Mängelanzeigen oder sonstige Ansprüche ist.

Ich habe ein passendes Urteil des AG Bad Homburg vom 13.06.03 gefunden, das deinem Fall ähnlich ist. Falls du das Urteil als Gesamttext lesen willst, gib einfach auf Google „AG Bad Homburg 2 C 306/03 reise-recht-wiki“ ein).

In diesem Urteil hat ein Reisender eine Mängelliste dem Reiseleiter vor Ort gegeben, mit der Bitte, die Liste an den Veranstalter weiterzuleiten. Dieser verwies darauf, dass der Reisende die Mängel beim Reiseveranstalter selbst anzeigen solle.

Das AG entschied, dass der Reiseleiter kein Vertreter des Reiseveranstalters ist und Mängel immer bei Letzterem angezeigt werden müssen.

Aufgrund dessen würde ich auch in deinem Fall darauf schließen, dass die Mängel sicherheitshalber zusätzlich beim Reiseveranstalter angezeigt werden müssen.

Allerdings ist das nur meine persönliche Schlussfolgerung. Für eine auf deinen Einzelfall zugeschnittene und qualifizierte Antwort, rate ich dir, einen Anwalt um Rat zu fragen.

Viel Erfolg!
 

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