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Hi,

Wir erleben hier in Rom gerade den flugtechnischen absoluten Oberhammer...

Wir haben seinerzeit bei AirBerlin einen Direktflug gebucht. 4 Wochen vor Abflug dann die Umbuchung:

Airberlin; Stuttgart-Mailand, danach Alitalia Mailand-Rom (beim Rückflug das gleiche nur über Venedig)

Ok - scheint eine Masche zu sein, aber anscheinend rechtlich legal.

 

Am Flughafen dann: Flugverspätung. Abflug verspätet (AirBerlin hatte 2std. Verspätung). Die Dame am Schalter wollte uns allerdings nicht Umbuchen, auch wenn es absolut klar war, dass der Anschlussflug nicht erreicht werden würde. Erst nach Protest mehrer betreffender, lies sie sich dazu herab. Die Sitzplatzreservierung die wir gegen Aufpreis erworben hatten waren natürlich hinfällig, da (logisch) nur "Restplätze" gebucht wurden.

In Rom angekommen fehlte natürlich ein Koffer. Wir wurden am Flughafen bei der Baggage-Claim von Alitalia NICHT darüber informiert, dass die Airline die Kosten für die nötigsten Artikel (Unterwäsche, T-shirt, Badartikel) übernimmt und bekamen auch keine anderweitige Unterstützung ( andere Airlines stellen wohl "Notfalltaschen" respektive Bargeld zur Verfügung).

Dann wurden wir am ersten Reisetag kontaktiert, der Koffer sei gefunden worden wir sollten eine Nummer anrufen. Die teilte uns wiederrum mit der Koffer ist noch lange nicht gefunden.

Di Abends nach weiteren Telefonaten mit dem Alitalia Service die natürlich richtig Geld kosten aus dem Ausland, dann die Nachricht, der Koffer ist gefunden worden (und zum ersten ma die Info, "buy stuff and keep the recit, we will pay it"). Die Ansage zum Koffen: Morgen zwischen 8.00 und 14.00 wird er bei Ihnen ankommen.

Am nächsten morgen um 08:22 die SMS des Claim service, das der Koffer an ONCExpress übergeben wurde.

Um 14.00 kein Koffer da - auf Nachfrage: "Er wird irgendwann bis 18:00 Uhr da sein"

Um 18:00 kein Koffer da - auf Nachfrage: Man habe 24h Zeit den Koffer zu liefern, also spätestens morgen um 08:22 muss er da sein.

Nächster Tag 9 Uhr (Vorher ist ja kein Kundendienst zu erreichen): "Ja bei uns heißt 24h bis 13:00 hat er Zeit, er müsse ja auch mal pause machen!) Die Nummer des Dienstes die wir dann haben wollten, weil wir ziemlich sauer waren nach 1 1/2 verschenkten "Urlaubs"tagen die wir in der Ferienwohnung warten mussten war "nicht vergeben".

Um 13:00 dann die erneute Nachfrage diesmal mit der Aussage: Nein man habe jetzt 24-48h Zeit den Koffer auszuliefern, und wir sollten uns nicht so aufregen, schließlich sei der Koffer ja immerhin gefunden worden.

 

Nachdem es jetzt 13:36 ist, sind wir noch nicht ganz sicher ob der Koffer je ankommen wird...

Die Fragen die uns beschäftigen sind:

1. Können wir das Geld für die verfallene Sitzplatzreservierung von Airberlin zurüclforden (ihre Verspätung führte dazu)?

2. Welche Airline muss mit die Kosten für "das Nötigste" übernehmen, für die Zeit in der der Koffer fehlte?

3. Wie lang darf die Airline maximal brauchen um einen gefundenen Koffer zuzustellen? Und kann ich in diesem Fall Schadensersatzfordern für die nunmehr 2 entfallenen Urlaubstage fordern, quasi 2/8 des Mietpreises der FerienWohnung? Hätten wir den Koffer selbst abholen dürfen wären wir wahrscheinlich deutlich schneller und sogar günstiger (Telefonkosten mit Alitalia) gewesen.

4. Können die entstandenen Telefonkosten, die eindeutig im Zuge des Gepäcksverlustes entstanden von der Airline zurückfordern?

 

Wir sind schon ziemlich gestresst und der Urlaub ist gelinde gesagt ziemlich "verkackt". Daher würden wir uns sehr freuen, wenn wir hier entsprechende Hilfe erfahren könnten. Nochmals - das mal was verloren geht - kann passieren! Aber die Masse und die unfassbare Ignoranz und Inkompetenz beider Airlines geben uns dann doch arg zu schaffen.

Vielen Lieben dank im Voraus!

 

(PS: Gerade wurden wir vom Lieferanten kontaktiert. Er wollte nur anrufen um bescheid zu geben, dass er sich in einer Stunde meldet wann er heute vorbeikommt.)
Gefragt in Gepäckverlust von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Hallo!

1.: Ja klar (wieso nicht?)!

2.: Air Berlin UND Alitalia = Es haften nach Artikel 41 und 40 MÜ (Montrealer Übereinkommen) immer die ausführende Fluggesellschaft und die vertragliche Fluggesellschaft

3.: Witzig gestellte Frage: Wie lange darf die Airline brauchen cheeky Wenn das Gepäckstück nach 21 Tagen nicht gefunden wird, können Sie Schadensersatz fordern. vgl. mal den Artikel hier: Das sind Ihre Rechte, wenn der Koffer verloren geht

4.: Ihr könnt alles alles ALLES was euch an Kosten entsteht von beiden Airlines ersetzt verlangen!

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Sehr geehrter Fragesteller!

(1) Ja, das ist möglich. Die Einbehaltung des Aufpreises für die Sitzplatzreservierung stellt eine ungerechtfertigte Bereicherung dar, sodass Sie die Erstattung des Geldes verlangen können.

Vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 17. März 2006, Az. 3 C 109/06 (33)

(2) In erster Linie die Airline, die den Koffer zum Zeitpunkt seines Verschwindens in ihrer Obhut hatte und die folglich die Gepäckverspätung zu verschulden hatte. Da Sie schreiben, dass Sie danach das Problem immer mit Alitalia besprochen haben, ist auch davon auszugehen, dass sie den Koffer zum Zeitpunkt des Verschwindens in Obhut hatte. Art. 40 des Montrealer Übereinkommens sagt genau genommen folgendes:

„[...]unterstehen […] sowohl der vertragliche Luftfrachtführer als auch der ausführende Luftfrachtführer den Vorschriften dieses Übereinkommens, der erstgenannte für die gesamte im Vertrag vorgesehene Beförderung, der zweitgenannte nur für die Beförderung, die er ausführt. „

Art. 36, Abs. 1 und 2 des MÜ schreibt jedoch vor:

„(1) Jeder Luftfrachtführer, der Reisende, Reisegepäck oder Güter annimmt, ist bei Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 3, die nacheinander durch mehrere Luftfrachtführer ausgeführt werden, den Vorschriften dieses Übereinkommens unterworfen; er gilt für den Teil der Beförderung, der unter seiner Leitung ausgeführt wird, als Partei des Beförderungsvertrags.

(2) Bei einer solchen Beförderung kann der Reisende oder die sonst anspruchsberechtigte Person nur den Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, der die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf der Unfall oder die Verspätung eingetreten ist, es sei denn, dass der erste Luftfrachtführer durch ausdrückliche Vereinbarung die Haftung für die ganze Reise übernommen hat.“

(3) Nach 21 Tagen ab dem Tag, an dem Ihr Gepäck hätte eintreffen sollen (d.h. am Tag der Landung), gilt es als verloren. Danach können Sie auch Schadensersatz für verlorene Gepäckstücke und Sachen geltend machen.

Das Montrealer Übereinkommen sieht nur Entschädigung für belegbaren wirtschaftlichen Schaden vor. Eine Entschädigung für den immateriellen Schaden in Form von zwei Urlaubstagen ohne Gepäck, an denen Sie mit der Fluggesellschaft telefoniert und kommuniziert haben, können Sie nicht fordern.

Ihnen könnte aber eine Ausgleichszahlung für die Verspätung auf der Strecke von Stuttgart nach Mailand in Höhe von 250 Euro pro Person zustehen (Art. 7, Abs. 1, li. a) VO 261/2004), sofern die Verspätung von der Fluggesellschaft verschuldet war und mindestens 2 Stunden betrug.

(4) Ja, gem. Art. 19 MÜ hat die Fluggesellschaft „den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht“, es sei denn, die Verspätung beruht auf außergewöhnlichen Umständen, die nicht verschuldet und nicht vermeidbar waren. Ist die Gepäckverspätung für die Entstehung der Telefonkosten kausal, so können Sie die Erstattung dieser fordern.

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1. Können wir das Geld für die verfallene Sitzplatzreservierung von Airberlin zurückforden (ihre Verspätung führte dazu)?
 

Das Geld für die Reservierung können Sie natürlich zurückverlangen.


2. Welche Airline muss mit die Kosten für "das Nötigste" übernehmen, für die Zeit in der der Koffer fehlte?

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.( Vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84)
Das „Nötigste“ sind jegliche materielle Schäden, bezogen auf benötigte Ersatzkleidung, Ersatzkosmetika und Medikamente.


3. Wie lang darf die Airline maximal brauchen um einen gefundenen Koffer zuzustellen? Und kann ich in diesem Fall Schadensersatzfordern für die nunmehr 2 entfallenen Urlaubstage fordern, quasi 2/8 des Mietpreises der Ferienwohnung? Hätten wir den Koffer selbst abholen dürfen wären wir wahrscheinlich deutlich schneller und sogar günstiger (Telefonkosten mit Alitalia) gewesen.

4. Können die entstandenen Telefonkosten, die eindeutig im Zuge des Gepäcksverlustes entstanden von der Airline zurückfordern?

 

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden (Vgl. AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13). Ab dem 22. Tag ist das Gepäck somit als verloren anzusehen. Ab da an können Sie mögliche Schadensersatzansprüche geltend machen. Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet. Dies umfasst allerdings lediglich materielle Schäden. Auch die Telefonkosten können dementsprechend zurückverlangt werden, allerdings keine Minderung des Reisepreises verlangen.

 

 

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Lieber Fragensteller,

die von Ihnen gestellten Fragen würde ich gern wie folgt beantworten.

1. Schadenersatzanspruch der Airline aufgrund der Sitzplatzreservierung 

In einem Fall wie Ihrem, kommt zunächst ein Schadenersatzanspruch gem. Art. 19 des Übereinkommens von Montreal in Betracht. Hiernach muss der Luftfrachtführer dem Fluggast denjenigen Schaden ersetzten, der diesem durch die verspätete Beförderung entstanden ist.

Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind:

  1. das Vorliegen einer Verspätung im Sinne des MÜ. Dies ist in Ihrem Fall bei einer Verspätung des Fluges unzweifelhaft gegeben.
  2. Verschulden des Luftfrachtführers. Ein solches Verschulden ist gem. Art. 19 Satz 2 MÜ dann nicht gegeben, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens ergriffen haben bzw. es ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Daher wäre es in Ihrem Fall wichtig zu wissen, wieso es zu der Verspätung Ihres Fluges gekommen ist und ob Air Berlin die Verspätung hätte vermeiden können.
  3. Entstehung eines Schadens. Als Schaden in diesem Sinne kommen grundsätzlich nur solche Schäden in Betracht, die allein aufgrund der Verspätung entstanden sind. In Ihrem Fall können die Kosten für die Sitzplatzreservierung ohne eine Gegenleistung hierfür erhalten zu haben einen solchen Verspätungsschaden darstellen. Denn in Ihrem Fall ist der Schaden (= Kosten für eine Nichtinanspruchnahme einer Sitzplatzreservierung) allein dadurch entstanden, dass der Flug verspätet war und Sie dadurch auf einen anderen Flug umgebucht werden mussten.

D.h. für Ihren Fall, dass Sie einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Sitzplatzreservierung gegen Air Berlin gem. Art. 19 MÜ haben, wenn die Airline nicht nachweisen kann, dass sie für die Verspätung kein Verschulden trifft. Vergleiche hierzu u.a. das Urteil des AG Rüsselsheim, AZ: 3 C 109/06 (33) (bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki 3 C 109/06 (33)")

2. Welche Airline ist Anspruchsgegner für den Schadenersatz wegen der Kofferverspätung

Grundsätzlich ergibt sich in einem Fall wie Ihrem ein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund einer Kofferverspätung ebenfalls aus Art. 19 des Übereinkommens von Montreal. Im Rahmen dieses Übereinkommens gibt es für einen solchen Fall grundsätzlich zwei mögliche Anspruchsgegner gegenüber den Sie als Fluggast ihren Anspruch geltend machen können: der ausführende und der vertragliche Luftfrachtführer.

Vertraglicher Luftfrachtführer ist diejenige Airline, bei der Sie die Flugtickets gebucht haben und somit mit der Sie den Luftbeförderungsvertrag geschlossen haben. In diesem Fall Air Berlin. Ausführender Luftfrachtführer ist hingegen diejenige Airline, mit der kein Beförderungsvertrag geschlossen wurde, die jedoch trotzdem den Flug tatsächlich durchgeführt hat. In ihrem Fall ist dies für den ersten Flugabschnitt auch Air Berlin. Für den zweiten Flug Alitalia.

Das Übereinkommen regelt für einen solchen Fall, in dem ausführender und vertraglicher Luftfrachtführer verschieden ist, dass der Fluggast grundsätzlich seinen Anspruch sowohl gegen den ausführenden als auch den vertraglichen Luftfrachtführer geltend machen kann. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass der Reisende für den Fall, dass er den ausführenden Luftfrachtführer in Anspruch nehmen will, nachweisen muss, dass der Schaden auf dem von ihm durchgeführten Flugabschnitt aufgetreten ist. D.h. für Ihren Fall, dass Sie nachweisen müssten, dass der Koffer auf dem Flugabschnitt Mailand Rom und nicht schon vorher abhanden gekommen ist. Da dies in den meisten Fällen wohl kaum möglich ist, empfehle ich Ihnen, sich bezüglich dieses Anspruches an ihren Vertragspartner Air Berlin zu halten.

3. Länge der Nachlieferungsdauer

Im Bezug auf die Frage, wie lange eine Airline brauchen darf, um verloren gegangenes Gepäck nachzuliefern ist grundsätzlich zu sagen, dass das MÜ selbst hierfür keine Antwort bereit hält. Allerdings kann man sagen, dass nach allgemeinen Zivilrecht die Airline erst dann ein weiteres Verschulden für die Länge Dauer der Nachlieferung trifft, wenn sie länger für die Nachlieferung braucht, als dies ein sorgfältiger Luftfrachtführer in der gleichen Situation brauchen würde. Dafür ist natürlich keine feste Zeitgrenze gegeben. Allerdings ist es meiner Meinung nach nicht ungewöhnlich, dass eine solche Nachlieferung einige Tage in Anspruch nehmen kann.

4. Schadenersatz für zwei verloren gegangene Urlaubstage

Grundsätzlich gibt es nach allgemeinen Reisevertragsrecht gem. §651 f Abs. 2 BGB die Möglichkeit Schadenersatz für vertane Urlaubsfreuden zu verlangen. Dies kommt auch im Rahmen einer Gepäckverspätung in Betracht. Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass die Gepäckverspätung auf einem Flug eingetreten ist, der Teil einer Pauschalreise ist, d.h. eine Reise bei der mehrere Reiseleistungen zusammen bei einem Reiseveranstalter gebucht wurden. Ihrer Schilderung entnehme ich jedoch, dass Sie den betreffenden Flug jedoch separat direkt bei Air Berlin gebucht haben. In einem solchen Fall liegt jedoch ein Nur-Flug und keine Pauschalreise vor. Im Rahmen eines solchen Nur-Fluges gibt es jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreuden.

5. Schadenersatz für entstandene Telefonkosten

So wie Sie in Ihrem Fall die Kosten für die Sitzplatzreservierung gem. Art. 19 MÜ als Verspätungsschaden von Air Berlin ersetzt verlangen können, können Sie auch die Telefonkosten ersetzt verlangen. Denn bei diesen Kosten handelt es sich um einen typischen Verspätungsschaden, der von der Airline zu ersetzten ist. 

 

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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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