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Ich bin nach London geflogen und mein Gepäck kam erst zwei Tage später an. Aus diesem Grund musste ich mir vor Ort Anziehsachen und  Kosmetika kaufen. Das war Anfanf Januar dieses Jahres und das obwohl ich den Schaden sofort gemeldet habe. Ich habe  bis heute keine Antwort und kein Geld von Air Berlin bekommen. Aber mir steht doch etwas zu oder? Und wie komme ich an das Geld?
Gefragt in Gepäckverspätung von
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8 Antworten

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Hallo,

Sie sind nach London geflogen und Ihr Gepäck kam erst zwei Tage später an. Aus diesem Grund mussten Sie sich vor Ort Anziehsachen und Kosmetika kaufen.

Bei einer Gepäckverspätung kann Ihnen ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen entstehen.

Anspruchsgrundlage dafür ist Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.

 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

 
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.
 
Damit würde auch Ihnen ein solcher Anspruch bezüglich der Verspätung zustehen.
 
Weiterhin können Sie sich die Sachen die Sie nachkaufen mussten, zurückerstattet kriegen.
 
 
AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de)
 
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. 
 
 
 
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")
 
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)
 
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden bei Google unter "  AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")
 
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
 
 
Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Hallo,

zuerst gehe ich davon aus, dass Sie aus Deutschland nach London geflogen sind. Wenn dies der Fall ist, greift hier das Montrealer Übereinkommen (MÜ). 

Sie schreiben auch, dass sie den schaden sofort gemeldet haben, das ich erstmal sehr gut, da bei Fragen zum Schadensersatz bei einer Gepäckverspätung sind die extrem kurzen Anzeigefristen zu beachten. 

Sie haben das Recht bei einem Gepäckverlust notwendige Gegenstände ersatzweise zu beschaffen. 

Fluggesellschaften haften Fluggästen bei verspätet befördertem Gepäck nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2027/97) des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Gepäckschäden, geändert durch die VO (EG) Nr. 889/2002, §47 Luftverkehrgesetz grundsätzlich für alle kausal verursachten Schäden, Aufwendungen und Kosten. 

Verspätet sich das Gepäck haftet die Fluggesellschaft nach Artikel 19 des MÜ zunächst bis zu einer Haftungshöchstgrenze in Höhe von 1.131 Sonderziehungsrechten. 

Im Fall eines Fluggastes, der seine Kameraausrüstung auf einem Flug verloren hat, entschied das OLG Köln (Az.: 24 U 52/03), dass die Fluggesellschaft verpflichtet ist einen Schadensersatz von 5.248,41 EURO zu zahlen. 

Fluggesellschaften verstreuen gerne falsche Informationen darüber welchen Anspruch ihre Fluggäste tatsächlich hätten, so auch in Form von Tagespauschalen, die so nicht stimmen. 

Das Gesetz verpflichtet die Airlines zum vollständigen Ausgleich alles kausal entstandenen Schäden, Kosten und Aufwendungen. 

Es ist wichtig, dass Sie auf Ihren Anspruch bestehen und alle Kosten, die Sie tragen mussten Aufgrund von Gepäckverspätung der Airline genau, mit den dazugehörigen Rechnungen vorlegen. Diese Kosten muss die Airline tragen. 

Ich würde Ihnen zudem raten, mit einem Anwalt zu drohen, wenn dies nicht hilft, einen Anwalt einzuschalten, der Ihre Ansprüche geltend machen kann. 

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Guten Tag.

Ihr Fall bezieht sich auf einen Gepäckschaden, insbesondere die Verspätung dessen.

Ansprüche können Sie aus dem Montrealer Übereinkommen entnehmen. In diesem Fall greift insbesondere Art.19 MÜ.

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Demzufolge muss jeder Schaden, der Ihnen durch die verspätete Übergabe der Koffer entstanden ist (etwa der Kauf von Ersatzkleidung) vergütet werden, solange der Schaden vermeidbar gewesen wäre. Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag bei der Verspätung des Reisegepäcks:

 

Art. 22 Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter

(1) Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.


Umrechnen können Sie diesen Betrag im Internet, da dies abhängig von dem jeweiligen Tagessatz ist.

Es ist gut, dass Sie Die Verspätung so schnell gemeldet haben, somit ist di Fluggesellschaft verpflichtet zu zahlen, solange nicht außergewöhnliche Umstände vorlagen.

Sie sollten sich nun schriftlich bei der Airline melden und gegebenenfalls sogar mit dem Einschalten von Rechtlichem Beistand „drohen“. Sollte dies nicht helfen, würde ich anraten, sich tatsächlich an einem Fachanwalt für Fluggastrechte zu wenden.

 

URTEILE:
 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 ( Das Urteil einfach googlen unter "reise-recht-wiki.de OLG Frankfurt Az. 16 U 66/12")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
 

AG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (Das Urteil einfach googlen unter " reise-recht-wiki AG Frankfurt 32 C 2427/10-84")

 

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

Sie gehen Recht in der Annahme, dass sie als Reisender, der eine Gepäckverspätung erlitten hat, grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens haben. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus Art. 19 des Übereinkommens von Montreal. Dort heißt es nämlich, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzten hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.

Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich unter 3 Voraussetzungen:

  1. Verschulden des Luftfrachtführers; ein solches Verschulden kann u.U. dann entfallen, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm/ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu muss sich die Airline aber zunächst auf eine solche Entlastung berufen und das Vorliegen einer solchen beweisen
  2. Entstehung eines Schadens; der Luftfrachtführer muss grundsätzlich nur den konkret entstandenen Schaden ersetzten, in Ihrem Fall wären dies die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Kleidung und Kosmetika, hierzu ist zu beachten, dass der Luftfrachtführer jedoch nur die Kosten für eine angemessene und notwendige Ersatzbeschaffung zu ersetzten hat, dies sind laut dem AG Frankfurt in Fall einer mehrtägigen Gepäckverspätung die Kosten für 1 Satz Unterwäsche, Oberbekleidung, Badebekleidung, 1 Paar Schuhe und die nötigsten Kosmetikartikel. Daher ist es in Ihrem Fall auch entscheidend, was Sie alles gekauft haben. (AG Frankfurt, Urteil v. 13.06.2013, AZ: 29 C 2518/12 (19), als Volltext kann dieses Urteil nachgelesen werden, wenn Sie "reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19)" googeln.)
  3. Schadensanzeige innerhalb von 21 Tagen

Sind diese Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt, haben auch Sie einen Anspruch auf Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens gem. Art. 19 MÜ gegen die Airline. Diesen sollten Sie schriftlich (aus Beweisgründen nicht telefonisch oder per Email) gegenüber der Airline geltend machen. Hierbei empfiehlt es sich zumeist der Airline auch eine Frist zur Reaktion zu setzten. Die Höhe des Schadens ist von Ihnen zu beweisen. Daher sollten Sie, wenn Sie noch Quittungen über die Ersatzeinkäufe haben, diese dem Begehren beifügen. Sollte die Airline auch dann nicht auf die Geltendmachung Ihres Anspruches reagieren, sollten Sie die Einschaltung eines Anwaltes in Betracht ziehen.

Viel Erfolg hierbei!

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Guten Tag,

Ihr Gepäck kam in London erst zwei Tage später an. Deshalb haben Sie sich vor Ort Kleidung und Kosmetika nachkaufen müssen.

Im Fall einer Gepäckverspätung steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens über Verspätungen von Reisegepäck zu:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

Dem Urteil und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens hat Air Berlin Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Wichtig ist aber, dass Sie die dazugehörigen Quittungen und Belege aufbewahren, um Ihre Käufe und auch deren Notwendigkeit nachweisen zu können.

Außerdem:

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Bremen Az.: 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Das heißt, Ihre Schäden müssen Sie gegenüber Air Berlin spätestens 21 Tage nach dem Erhalt Ihres verspäteten Gepäcks geltend machen. Sie haben den Schaden laut Ihrer Nachricht sofort gemeldet, deshalb dürfte dies unproblematisch erfüllt sein.

Abschließend ist zu sagen, dass Ihnen das Geld sehr wahrscheinlich zusteht. Sollte Air Berlin weiterhin nicht auf Ihre Anfragen reagieren, dann ist Ihnen zu raten sich an einen Anwalt zu wenden. 

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Die Grundlage bei der verspäteten Ankunft von Gepäck bietet Art.19 des Montrealer Übereinkommens.

 

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Die Voraussetzungen für ihren Anspruch sind also:
- ein Schaden
- durch Verspätung verursacht
- es wurden nicht alle möglichen Mittel ergriffen, um die Verspätung zu verhindern
Ein Schaden ist in der Regel jeder materielle Vermögensverlust. mit Sie also Kosmetika und Kleidung ersatzweise kaufen mussten, weil sie sonst keine andere Kleidung zur Verfügung hatten, entsteht Ihnen ein negatives Saldo. Ein Vermögensverlust würde eintreten. Wenn möglich, reichen Sie die Belege für die Einkäufe ein.
Es gibt allerdings eine Haftungsobergrenze von 1.131 SZR.

Ein Haftungsausschlussgrund wäre, wenn ein außergewöhnlicher Umstand eingetreten wäre, der die rechtzeitige Lieferung des Gepäcks verhindert hätte ohne, dass der Luftfrachtführer eine Möglichkeit hatte, die rechtzeitige Lieferung zu ermöglichen.
Am wichtigsten ist allerdings, dass Sie eine rechtzeitige Schadensanzeige tätigen. Diese muss innerhalb 21 Tagen nach Erhalt erfolgen.

AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az.: 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

 

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

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Bei einer Gepäckverspätung können Sie einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Dieser richtet sich nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens.

 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Ihnen würde somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen. Dieses gilt jedoch nur, solange beim Flug keine außergewöhnlichen Umstände aufgetreten sind, also die Fluggesellschaft den Schaden nicht selbst zu verschulden hat. Von einem solchen Umstand ist in Ihrem Fall zwar nicht auszugehen, dieses sollte jedoch mit der Airline abgeklärt werden. 

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (einfach zu finden bein Google unter "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

 

 

Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie eine fristgerechte Schadensanzeige nach Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen machen. Sie müssen die Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, bei dem Flugunternehmen anzeigen.

 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter " Az. 9 C 244/13 reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Gem. Art. 22 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck auf 1131 Sonderziehungsrechts pro Reisenden begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit etwa 1350€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen. Wichtig ist, dass der Schaden hierbei belegt werden kann. Sie sollten also alle Belege und ähnliches aufbewahren. Die Ausgleichszahlung umfasst alle Anschaffungen, die sie wegen Fehlen des Gepäcks tätigen mussten. Zum Beispiel neue Kleidung, Kosmetika usw.

 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (einfach zu finden bei Google unter "Az. 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

 

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Beantwortet von (11,600 Punkte)
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Hallo

meine Frau hatte bei uns die Kanzlei Bartholl rausgefunden. Uns wurde einer der Koffer (leider gerade der große Koffer, in dem wir viele Sachen hatten und die Sachen unserer Tochter) erst 3 Tage vor dem Rückflug gebracht. Das war kein Urlaub, sondern einfach nur stress pur. Wir haben so ungefähr jeden Tag auf den Koffer gewartet und konnten uns überhaupt nicht erholen. Die Fluggesellschaft sagte uns dann dass nur 420 euro erstattet werden sollen. Wir haben erst versucht uns mit denen zu verständigen, aber es kam einfach nichts. Die Frau Weber und eine andere Rechtsanwältin der Kanzlei haben uns erst geholfen. Dann zum Schluss hat uns auch Herr Bartholl geholfen und für uns 1300 Euro Entschädigung bekommen. 

Wir können die Rechtsanwaltskanzlei für unsere Gepäckverspätung Entschädigung empfehlen:

Rechtsanwalts Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

Ich hatte Herrn Bartholl auch schon bewertet, könnt ihr hier finden: anwalt.de/jan-bartholl und meine Bewertung von Frau Weber hier Wir hatten nachher so einen Bewertungsbogen und eine Bewertungskarte zugeschickt bekommen.

Beantwortet von (3,620 Punkte)
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