Lieber Fragensteller,
die Frage, was und wieviel sie in Ihrem Fall von der Fluggesellschaft bekommen können ist zunächst davon abhängig, ob es sich bei dem entsprechenden Flug, um einen Individualreise (allein Flug bei Fluggesellschaft gebucht) oder um eine Pauschreise (Flug als Teil einer gesamten Reise mit Unterkunft ect. beim Reiseveranstalter gebucht) handelt. Im Fall einer Individualreise sind Ihre Ansprüche in Artikel 19 des Übereinkommens von Montreal geregelt. Handelt es sich bei dem Flug um einen Teil einer Pauschalreise, haben Sie ebenfalls einen Anspruch aus Artikel 19 MÜ. Alternativ können Sie jedoch auch Ansprüche auf Selbsthilfe, Minderung und Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. §§ 651 c Abs. 3, 651 d und 651 f Abs. 2 BGB gegenüber ihrem Reiseveranstalter geltend machen.
Ein Anspruch aus Artikel 19 MÜ ist auf den Ersatz des Schadens gerichtet, der Ihnen dadurch entstanden ist, dass Sie 3 Tage kein Gepäck zur Verfügung hatten. Voraussetzung dafür, dass die Airline diesen Schaden ersetzten muss ist, dass:
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eine haftungsbegründende Verspätung Ihres Gepäcks vorlag,
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Air Berlin diesen Schaden verschuldet hat,
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Sie eine Schadensanzeige aufgegeben haben,
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Ihnen aus der Gepäckverspätung ein Schaden entstanden ist.
In einem Fall wie Ihrem, indem das Gepäck 3 Tage später erst ausgehändigt wurde, liegt zweifelsfrei eine solche haftungsauslösende Verspätung vor; vergleiche AG Frankfurt, Urt. 13.06.2013 – 29 C 2518/12 (19).
Ob Air Berlin diesen Schaden auch verschuldet hat, hängt davon ab, was der Grund für die Gepäckverspätung war. Artikel 19 Abs. 2 MÜ regelt nämlich, dass die Airline dann kein Verschulden trifft, wenn sie nachweisen kann, dass sie alles zumutbare getan hat, um den Verspätungsschaden abzuwenden. Daher ist in Ihrem Fall entscheidend, ob Air Berlin eine solche Entlastung gelingt oder nicht. Gelingt die Entlastung, muss Air Berlin Ihnen ihren Schaden gem. Art. 19 MÜ nicht ersetzten!
Außerdem ist es unerlässlich, dass Sie innerhalb von 21 Tagen, nachdem Sie ihr Gepäck erhalten haben, eine Schadensanzeige bei Air Berlin aufgeben. Dies kann formlos geschehen. Die Anzeige sollte aber konkrete Angaben zur Verspätung enthalten und umfassend all ihre Schäden mitteilen. Geben Sie eine solche Anzeige nicht auf, erlöschen ihre Rechte!
Schließlich muss Ihnen durch die Gepäckverspätung auch ein konkret bezifferbarer Schaden entstanden sein. Im Fall einer Gepäckverspätung kommen vor allem Kosten für die Ersatzbeschaffung von notwendigsten Kleidungsstücken oder Kosmetikartikeln, Telefonkosten oder Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Gepäckverspätung entstanden sind, in Betracht. Daher richtet sich die Höhe der zu erwatenden Zahlung danach, in welcher Höhe Ihnen Kosten enstanden sind.
Ein Anspruch aus § 651 c Abs. 3 BGB auf Selbsthilfe ist im Prinzip auf den Ersatz der selben Kosten (Ersatz- beschaffung von notwendigsten Kleidungsstücken oder Kosmetikartikeln, Telefonkosten oder Fahrtkosten) gerichtet und kann alternativ von Ihnen als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Wichtig hierbei ist, dass Sie ein und der selbe Schaden immer nur einmal ersetzt verlangen können. Dieser Anspruch ist aber nicht gegen die Airline, sondern gegen den Reiseveranstalter zu richten.
Als Pauschalreisender können Sie daneben aber auch noch einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651 d BGB gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Diesen Anspruch hat ein Reisender für die Zeit, inder ein Mangel vorlag und noch nicht vollständig beseitigt wurde (hier: keine Koffer vorhanden und auch noch keine Ersatzbeschaffungen getätigt). Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass Sie unverzüglich den Mangel dem Reiseveranstalter anzeigen und Sie eventuelle Ansprüche innerhalb 1 Monats nach Beendigung der Reise geltend machen.
Die Höhe der Minderung ergibt sich in der Praxis aus dem Tagesreisepreis - einem prozentualen Abschlag x der betroffenen Tage. D.h. der Tagesreisepreis für eine Person beträgt in Ihrem Fall 200 € (1400 € / 7 Tage). Die Höhe des prozentualen Abschlages setzt in der Praxis das angerufene Gericht fest. So entschied z.B. das Landgericht Frankfurt/Main, dass einem Reisenden für fehlendes Gepäck eine Minderung von 50 % des Tagesreisepreises zusteht (vergleiche LG Frankfurt a.M., Az: 2-24 S 44/06). Setzt man diese Quote in Ihrem Fall an, führt dies zu einer Minderungssumme pro Reisenden und Reisetag von 100 €. Diese 100 € müssen dann noch mit der Anzahl der Tage multipliziert werden, in denen Ihnen die Koffer nicht zur Verfügung standen und Sie auch noch keinen Ersatz beschafft hatten. Geht man davon aus, dass dies 3 Tage lang der Fall war, käme man zu einer Minderung von 300 € pro Reisenden. Diese Summe könnten Sie daher von ihrem Reiseveranstalter zurück verlangen.
Zu guter Letzt könnten Sie außerdem einen Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung für diesen Ansprüch wäre, dass
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eine Vereitlung oder wesentliche Beeinträchtigung der Reise vorlag,
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Sie Urlaubszeit nutzlos aufgewendet haben,
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der Reiseveranstalter dies zu verschulden hat,
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Sie den Anspruch innerhalb 1 Monats nach Beendigung der Reise geltend machen,
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ein Schaden entstanden ist.
Da man in der Praxis von einer Vereitelung oder wesentlichen Beeinträchtigung einer Reise ab einem Minderungsanspruch von 50 % des Tagespreises ausgeht, sollte in Ihrem Fall diese Voraussetzung erfüllt sein (s.o.).
Eine nutzlose Aufwendung von Urlaubszeit kann in Ihrem Fall darin gesehen werden, dass Sie 3 Tage lang keinen richtigen Urlaub verbringen konnten und ggf. Zeit damit verbracht haben, Ersatzutensilien zu beschaffen.
Beim Verschulden des Reiseveranstalters kommt es wiederrum auf den Grund der Gepäckverspätung an und ob sich der Reiseveranstalter diesbezügliche entlasten kann oder nicht.
Bei dem zu ersetzten den Schaden handelt es sich um einen immateriellen Schaden, d.h. um einen Schaden der nicht ihrem Vermögen entstanden ist. Dieser immaterielle Schadenersatz soll dazu dienen, einen Ausgleich dafür herzustellen, dass Sie eine Zeit Ihres Urlaubs nicht wie erwartet erholsam verbringen konnten. Wie hoch dieser Schaden ist, wird grundsätzlich von dn Gerichten festgelegt.