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8 Antworten

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Hallo,

die Zuständigkeit bei Verspätungen ergibt sich aus dem Verursacher. Bei Ihrem Sachverhalt ist dies schwierig zu entscheiden, fraglich ist nämlich wo die Gepäckverspätung stattfand. Ich interpretiere aus ihrer Beschreibung, dass Sie in Santa Cruz auf ihr Gepäckstück warten. Dies würde Bintercanaris als Verursacher klassifizieren. Aus dem Montrealer Übereinkommen § 19 ergeben sich Ansprüche für sie. 

Zu allererst müssen sie den Gepäckverlust melden am "Lost and Found"-Schalter der Airline. Dazu füllen sie das P.I.R. aus. Dies muss innerhalb von 7 Tagen ausgefüllt werden. Heben sie weiterhin alle Belege, Quittungen zum Gepäck und zum Flug auf. Gleichzeitig sind die Anzeigefristen bei einer Gepäckverspätung weiter gefasst, da davon ausgegangen wird, dass der Reiseveranstalter bzw. der Luftfrachtführer über den Verbleib des Gepäcks in jedem Falle informiert ist, und eine Gepäckverspätung selbst bemerkt. Parallel dazu ist der Reisende nicht fähig zu beurteilen, ob sich das Gepäck verspätet oder verloren gegangen ist.

Eine korrekte Anzeige ist damit unmöglich. Da Zeit wiederum nichts Greifbares ist, ist auch die Abgrenzung zwischen Verspätung und länger dauernder Auslieferung schwer. Wie viel Wartezeit der Reisende hinnehmen muss ist abhängig von der Länge der Flugstrecke, dem Zielflughafen, oder ob verschiedene Zwischenlandungen mit eingeplant waren. In der Regel wird für die Zeit, die der Luftfrachtführer für das Ausladen, Umladen und Abliefern des Gepäcks benötigt, von einer Stunde ausgegangen. Eine Verspätung ist dann anzunehmen, wenn das Gepäck über eine nach den einzelnen Umständen angemessene Wartezeit hinaus dem Reisenden am Bestimmungsort nicht übergeben werden kann.

Sie haben nun einen Anspruch je nach Verspätung des Gepäcks auf neue Kleidung und Kosmetik. Diese müssen sie gewissenhaft kaufen, ein "Prada-Schuh" zählt mithin nicht zur "normalen Alltagskleidung". Diese Gegenstände werden ihnen bezahlt, sobald das Gepäckstück längerfristig Verspätung hat.

BGH, Urteil v. 03.06.2008, XI ZR 319/06

Die Darlegungs- und Beweislast für einen im Rahmen des Mitverschuldens gemäß §254 Abs. 2 BGB anzusiedelnden Verstoßes des Anspruchsinhabers gegen seine Schadens-minderungspflicht trifft nämlich stets den Schadensersatzpflichtigen. (leicht zu googlen "XI ZR 319/06 reise-recht-wiki.de")  

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. (leicht zu googlen "4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")  

Bei Pauschalreisen bestehen auch noch Ansprüche auf Reisepreisminderung. Die Gepäckverspätung einen Reisemangel dar, der eine Minderung vom Reisepreis nach § 651 d BGB rechtfertigt, wenn z. B. durch den Mangel an passender Garderobe die Teilnahme an verschiedene Urlaubsaktivitäten nicht möglich war (vgl. AG Frankfurt Az 32 C 1201-97). In der Regel liegt die Minderungshöhe zwischen 25 % und 30 % des tagesanteiligen Reisepreises, multipliziert mit der Anzahl der Tage, in denen das Gepäck nicht zur Verfügung stand (vgl. LG Frankfurt Az 2-24 S 44-06).

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Guten Tag,

 

es stellt sich die Frage welche Ansprüche Sie bei Gepäckverspätungen haben. Es kommt hierbei aber darauf an, ob die Verspätung im Rahmen einer Pauschalreise oder von einzeln gebuchten Flügen geschehen ist.

 

 

Anspruch bei einzeln gebuchten Flügen:

 

 

gemäß Art.19 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) muss der Luftfrachtführer für den Schaden aufkommen, der infolge der Gepäckverspätung entsteht. Zunächst einmal muss also geklärt werden, wo das Gepäck genau verloren gegangen ist. Aus der Schilderung ist zu entnehmen, dass Sie in Santa Cruz de La Palma vergeblich auf Ihre Koffer gewartet haben, dementsprechend müsste Bintercanaris dafür einstehen.

 

 

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. - Art.19 MÜ

 

Dies ist rechtens, solange keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen, also Hindernisse die vom Luftfrachtführer nicht zu vertreten waren.

Da im vorliegenden Sachverhalt davon nicht die Rede war, müssen Sie jeglichen Schaden, der durch eine erhebliche Gepäckverspätung zustande gekommen ist, erstattet bekommen. Darunter fallen notwendige Kosmetika und Kleidung. Wichtig ist allerdings, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich am Flughafen melden.

 

 

Anspruch bei einer Pauschalreise:

 

 

Im Falle der Gepäckverspätung bei einer gebuchten Pauschalreise, haben Sie zusätzlich die Möglichkeit eine Minderung des gezahlten Urlaubspreises gemäß §561 d BGB für die Tage verlangen, in denen Ihnen die Gepäckstücke nicht zur Verfügung standen. Diese Minderung beträgt ca. 25-30 Prozent des tagesanteiligen Reisepreis, kann aber auch je nach gegeben Umstand niedriger ausfallen.

 

 

 

Wichtigste Urteile zu diesem Thema:

 

 

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.1997, AZ 32 C 1201-97

(Nachzulesen bei Google unter „AZ 32 C 1201-97 reise-recht-wiki.de“)

 

LG Frankfurt am Main, Urteil 05.06.2007 - Az 2-24 S 44-06

(Nachzulesen bei Google unter „AZ 2-24 S 44-06 reise-recht-wiki.de“)

 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. September 2009, Az 2-24 S 15/09

(Nachzulesen bei Google unter „AZ 2-24 S 15/09“ reise-recht-wiki.de)

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.05.2001, Az 29 C 2166/00-46

(Nachzulesen bei Google unter „AZ 29 C 2166/00-46 reise-recht-wiki.de“)

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Lieber Fragensteller,

die Frage der Zuständigkeit ergibt sich in Ihrem Fall aus dem Übereinkommen von Montreal. Dort ist es grundsätzlich so, dass das Verursacherprinzip gilt. D.h., ist der Reisende von einer Gepäckverspätung betroffen, muss er sich bezüglich etwaiger Ersatzansprüche gegen den Luftfrachtführer wenden, bei dessen Beförderung die Gepäckverspätung aufgetreten ist. In Ihrem Fall ist es daher entscheidend, auf welchen Teil ihres Fluges es zu einer Verspätung des Gepäcks gekommen ist. Dies Frage sollte Ihnen von beide Airlines beantworten werden können.

Bleibt diese Frage ungeklärt und handelt es sich bei ihrem Flug um einen solchen, der einheitlich gebucht wurde und bei dem von vornherein feststand, dass er von zwei verschiedenen Airlines durchgeführt werden soll, kann Art. 36 Abs. 3 des Übereinkommens zur Anwendung kommen. Dort heißt es nämlich, dass der Reisende in einem Fall, indem die Frage der Verursachung ungeklärt ist, sowohl den ersten als auch den letzten Luftfrachtführer in Anspruch nehmen kann, der die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf die Verspätung eingetreten ist. Da die Beförderung in Ihrem Fall nur von 2 Airlines ausgeführt wurde, können Sie sich mit Ihren Ansprüchen, in einem solchen Fall, gegen beide Airlines alternativ wenden.
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Bei uns war es so, dass Iberia nicht nur den Koffer erst vertrödelt hat, sondern wir ihn auch noch vom Flughafen nach über 3 Wochen Bangen und Warten selber abholen mussten. Absolut lächerlicher Service. Erst verschludern die unseren Koffer und dann kümmern die sich wirklich null. Absolut nichts. angry Wir mussten dort jeden Tag anrufen und nachfragen, ob der Koffer denn jetzt gefunden worden ist oder nicht. Es hat alles nichts gebracht.

Wir haben dann zum Glück recht schnelle einen Fachanwalt eingeschaltet, weil wir den Koffer unbedingt brauchten. Erst als unser Anwalt der Iberia Dampf gemacht hat, kam Bewegung in die Sache. Nach 3 Tagen hat dann die Iberia angerufen und gesagt, dass der Koffer morgen zum Flughafen gefolgen würde. Weil die es nicht gebacken bekommen haben, habe ich ihn dann selbst vom Flughafen abgeholt. War klar, dass der dann auch noch aufgerissen war und einige Sachen fehlten. Der Koffer war ganz klar geöffnet und durchwühlt.

Unser Anwalt hat dann 1500 EUR für uns bei Iberia für den ganzen Stress rausgeholt was für uns OK war. Ich kann euch sagen, dass die Fluggesellschaften sich absolut nicht drum kümmern was mit eurem Gepäck geschieht. Das ist denen völlig egal. Daher kann man auch die ganzen nervenaufreibenden Anrufe bei den völlig inkompetenten und ahnungslosen Servicehotlines lassen. Das beste ist man schaltet schnell einen Fachanwalt ein, der ordentlich Druck macht. Anders verstehen die Fluggesellschaften nicht. Leider crying Dann bekommt man wenigstens eine Entschädigung. 1500 EUR Entschädigung war eigentlich gar nicht so schlecht für uns, weil die Tickets soviel gar nicht gekostet hatten und wir erst dachten dass wirt viel weniger bekommen. Aber die Anwälte wissen Bescheid wieviel euch zusteht.

 

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Iberia hat uns das schöne Märchen aufgebunden, dass unsere wirklich ärgerliche Flugverspätung in Madrid auf einen Streik zurückzuführen wäre. Ich hatte das erst geglaubt. Erste Zweifel kamen dann auf, nachdem andere Reisende am Flughafen nach 4 Stunden warten erneut nachgefragt hatten, warum es nicht weitergeht. Plötzlich war von Streik nicht mehr die Rede, sondern es hieß an der Maschine läge ein technischer Defekt vor, der erst behoben werden müsste. Sehr seltsam. Es war sehr ärgerlich, den ganzen Tag am Flughafen verbringen zu müssen.

Als wir aus dem Urlaub wiederkamen hat mir ein anderer Reisender eine mail zugeschickt und gesagt, er wird von der Iberia 600 € Entschädigung wegen der Flugverspätung verlangen. Da Iberia uns wirklich nicjt gut behandelt hat, habe ich mich dem angeschlossen und auch für mich und meine Frau 1200 € Entschädigung angefordert. Iberia hat nichts gemacht. Ich habe dann nochmal mit einem Einschreibebrief gemahnt: wieder nichts. Fast hätte ich die Sache aus den Augen verloren, zum Glück habe ich dann nach 8 Monaten nochmal dran gedacht und meine Frau  und ich haben uns dann entschlossen, einen Anwalt einzuschalten. 

Es war in unserem Fall so wie alle anderen hier auch schreiben. Erst hat die Iberia einfach nichts gemacht, als unser Anwalt dann für uns gegen Iberia vorging, gab es innerhalb von einem Monat die Zusage, dass 1200 € sofort gezahlt werden und nach einigen weiteren Wochen hatten wir dann den Scheck von der Iberia im Briefkasten.

Iberia Flugverspaetung

Ich weiß heute dass ich irgendwelchen Aussagen der Iberia keinen Glauben mehr schenken würde. Die Fluggesellschaften scheinen ihre Mitarbeiter darauf zu trimmen, Verbrauchern Sand in die Augen zu streuen und gezielt irgendwelche Ausreden zu verbreiten. Ziel ist es immer, die Verbraucher in die Irre zu führen, damit auch ja niemand auf die Idee kommt und die gesetzlich festgeschriebene EU-Gesetz Entschädigung bei Flugverspätungen einklagt. Schade, dass dxie so mit Kunden umgehgen.

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Lieber Fragesteller,

mögliche Ansprüche ergeben sich für Sie aus dem Montrealer Übereinkommen.


Nach Art.19 des Montrealer Übereinkommen muss der entsprechende Luftfrachtführer für alle Schäden aufkommen, die infolge einer Gepäckverspätung auftreten. Dies bezieht sich vor allem auf notwendige Ersatzkäufe von Kleidung oder Drogerieartikeln. 

In dem Moment, wo Sie das Gepäck abgeben, gelangt es in den Machtbereich der ausführenden Airline. Von da an ist somit das entsprechende Luftfrachtunternehmen für Ihr Gepäck zuständig.

 

 

Nach Art.22 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 113.1 Sonderziehungsrechte. Das heißt, dass jeglicher Schaden nur bis zu diesem Betrag erstattet wird.

 

Generell ist jedoch wichtig, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und alle Schäden gemäß Art. 31 Abs.2 MÜ spätestens 21 Tage nach dem Erhalt Ihrer Koffer melden, sonst erlöschen Ihre Ansprüche.

Gegen welche Fluggesellschaft wie die Ansprüche geltend machen können, ergibt sich aus Art. 36. MÜ. Dieser lautet wie folgt.

 


Art. 36 Aufeinanderfolgende Beförderung

(1) Jeder Luftfrachtführer, der Reisende, Reisegepäck oder Güter annimmt, ist bei Beförderungen im Sinne des Artikel 1 Absatz 3, die nacheinander durch mehrere Luftfrachtführer ausgeführt werden, den Vorschriften dieses Übereinkommens unterworfen; er gilt als Teil der Beförderung, der unter seiner Leistung ausgeführt wird, als Partei des Beförderungsvertrags.

(2) Bei einer solchen Beförderung kann der Reisende oder die sonst anspruchsberechtigte Person nur den Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, der die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf der Unfall oder die Verspätung eingetreten ist, es sei denn, dass der erste Luftfrachtführer durch ausdrückliche Vereinbarung die Haftung für die ganze Reise übernommen hat.

(3) Bei Reisegepäck oder Gütern kann der Reisende oder der Absender den ersten, der Reisende oder Empfänger, der die Auslieferung verlangen kann, den letzten, und jeder von ihnen denjenigen Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, der die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung erfolgt oder die Verspätung eingetreten ist. Diese Luftfrachtführer haften dem Reisenden oder dem Absender oder Empfänger als Gesamtschuldner. 

Es bleibt also letztendlich Ihnen überlassen, bei welchem Luftfahrtunternehmen sie Ihre Ansprüche geltend machen wollen. Beide sind dafür zuständig.

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Hallo,

Sie haben Ihr Ticket bei IBERIA  von Wien nach Santa Cruz La Palma gebucht. Wien über Madrid und weiter nach Teneriffa mit IBERIA, von Teneriffa nach Santa Cruz mit BINTERCANARIS. Dabei ist Ihr Gepäck verloren bzw. verpätet angekommen.

Leider lassen Sie beide Alternativen offen, sodass ich nun nicht genau erkennenkann ob nur eine Verspätung oder gar ein Verlust vorlag. Deswegen gebe ich Ihnen einen kurzen Überblick über beide Situationen:

Unabhängig davon ob nun ein Gepäckverlust oder nur eine Gepäckverspätung vorliegt, ergibt sich Ihr Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen.

Bei einer Gepäckverspätung ist die Anspruchsgrundlage Artikel 19 MÜ.

 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Bei einem Gepäckverlust hingegen Artikel 17:

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

 

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht. Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

 

Sie müssen sich jedoch in beiden Fällen an die Airline wenden, die für die Strecke zuständig war auf der das Gepäck verloren gegangen ist bzw. sich verpätet hat.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 


AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu. Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Nun ist in Ihrem Fall jedoch die Frage, welche Fluggesellschaft für die Gepäckverspätung haften muss. Artikel 19 spricht davon, dass der ausführende Luftfrachtführer für die Verspätung haften muss. Da Sie die Flüge jedoch mit verschiedenen Fluggesellschaft wahrgenommen haben, ist dieses in Ihrem Fall ein wenig problematisch. Entscheidend ist daher, wann genau Ihr Gepäck verloren gegangen ist, also in welchem Machtbereich es sich gerade aufgehalten hat. Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass Sie in Santa Cruz auf Ihr Gepäck warten mussten. Das deutet daraufhin, dass Bintercanaris die Gepäckverspätung zu verantworten hat, solange die Fluggesellschaft nicht beweist, dass das Gepäck nicht in Ihrem Machtbereich angekommen ist.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

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