Du wolltest einen Flug mit Airberlin von Berlin nach Düsseldorf antreten. Dieser wurde storniert, als dein Gepäck bereits abgegeben war. Du flogst dann mit Eurowings. Leider kam es nicht in Düsseldorf an.
Von Airberlin hast du nun einen Gutschein über 50 Euro bekommen, weil du dir einige Hygieneartikel nachkaufen musstest. Danach gab es, weil du den Gutschein nicht wolltest, ein großes Hin und Her, und du fragst dich jetzt, ob die 21- Tage - Frist überschritten ist und an wen du dich eigentlich wenden musst.
Ansprüche bei Gepäckverspätungen können sich aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
In dieser Norm wird direkt der Luftfrachtführer als Anspruchsgegner bezeichnet. Das Gepäck wurde scheinbar in die Airberlin Maschine, nicht in die Eurowings Maschine verladen. Darüber hinaus wurde auch die Verlustanzeige unter der Airberlin-Flugnummer geschaltet. Zu diesem Problem am es darüber hinaus nur deshalb, weil Airberlin kurzfristig den Flug stornierte.
Insofern weisen alle Indizien auf Airberlin als Luftfrachtführer, in dessen Obhut dein Gepäck ja im Endeffekt auch war.
Dazu auch nochmal dieses Urteil:
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
Das OLG Frankfurt benennt dabei die verantwortliche Airline als Anspruchsgegner. Und verantwortlich für die Gepäckverspätung ist in deinem Fall ja nun Airberlin. So sehe ich persönlich das.
Darüber hinaus hast du Recht und es existiert diese 21-Tage-Frist nach Artikel 31 MÜ. So auch das AG Bremen:
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Bremen Az.: 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")
Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.
Diese Frist betrifft allerdings den Zeitraum, indem sich ein Passagier melden muss um die Verspätung anzuzeigen. Dies hast du ja direkt in Düsseldorf am Flughafen getan. Die Frist ist deshalb eingehalten, und Airberlins Hinweis entbehrt für mich jeder Grundlage.
Darüber hinaus sind auch so notwendige Ausgaben wie Hygieneartikel und Unterwäsche grundsätzlich zu ersetzen:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")
Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.
Lediglich Luxusprodukte sind eher nicht erstattbar:
AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")
Das AG Frankfurt entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht.
Die obere finanzielle Grenze von 1.300 Euro hast du mit 50 Euro natürlich auch in keinster Weise erreicht.
Sollte Airberlin weiterhin unkooperativ bleiben, und so sieht es nach den drei Monaten Wartezeit und dieser finalen Reaktion aus, kannst du auch einmal über den Weg zu einem Anwalt nachdenken. Obwohl dabei sicherlich ohne Rechtsschutzversicherung der Kostenpunkt bei den 50 Euro die du gerne erstreiten möchtest nicht zu vernachlässigen ist.