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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin am Freitag, mit 5 Stunden Verspätung (Anschlussflug verpasst etc.) in Berlin gelandet. Hier habe ich mich schon reichlich informiert und habe das Recht auf Zahlung der 600€.

Weil das noch nicht spaßig genug war, warte ich seit Freitag auf mein Gepäck. Dies ist nämlich nicht in Berlin angekommen.

Nun haben wir Montag 12 Uhr. Es hieß, das Gepäck sei am Sonntag früh dem Zusteller übergeben und solle bis eben Montag 12 Uhr zugestellt werden. Dies ist eben nicht der Fall.

In meinem Koffer ist von meiner ganzen Sommerkleidung, über meine Kosmetika, Pflegeprodukte etc. viel enthalten, welches ich tagtäglich nutze. Dies ist mir nun nicht möglich. Da es sich um den Flug zurück nach Hause handelt, kann man doch nicht davon ausgehen, dass man dies in doppelter Ausführung zu Hause zur Verfügung hat?

Kann ich dementsprechend das nötigste Einkaufen und dies der Airline in Rechnung stellen zuzüglich den 600€? Gibt es eine Anzahl an Tagen, denen ich der Airline zur Verfügung stellen muss, bin ich das nötigste Einkaufe?

Mit freundlichen Grüßen

Katharina
Gefragt in Gepäckverspätung von
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2 Antworten

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Liebe Katharina,

deine Frage wurde bereits hier beantwortet:

Gepäckverspätung Emirates - welche Entschädigung gibt es konkret?

In diesem Fall ist das Gepäck nach dem Flug von Mauritius nach Zürich mit Emirates erst 3 Wochen nach Ankunft bei den Reisenden angekommen. Auch hier mussten Neuanschaffungen vorgenommen werden. Wenn du möchtest, kannst du es gern nachlesen.

Eine Gepäckverspätung ist dann anzunehmen, wenn das Gepäck über eine nach den einzelnen Umständen angemessene Wartezeit hinaus dem Reisenden am Bestimmungsort nicht übergeben werden kann. Die genauen Vorrausetzungen und die Definition von Gepäckverspätung kannst du hier nachlesen:

http://passagierrechte.org/Gep%C3%A4ckversp%C3%A4tung

Nach einiger Recherche, habe ich ein passendes Urteil gefunden, das deinem Problem sehr nahekommt:
Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die Fluggesellschaft für Neuanschaffungen aufkommen muss, sofern es keine Luxusartikel betrifft. Unter die ersatzfähigen Anschaffungen fallen bspw. Hygiene- und Pflegeprodukte.

Das Urteil kannst du ganz einfach finden, wenn du auf Google „AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de“ eingibst.

Als rechtliche Grundlage lässt sich hier Art. 19 des Montrealer Übereinkommens in Verbindung mit § 249 BGB aufführen. In Art. 19 MÜ heißt es:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Und in § 249 BGB heißt es:

(1)    Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(…)

Aus diesen beiden Gesetzestexten lässt sich ableiten, dass du die Neuanschaffungen bei Eurowings geltend machen kannst. Es ist nicht zumutbar auf bspw. eine Zahnbürste 3 Tage zu warten, deswegen kann das Nötigste, meiner Auffassung nach, sofort angeschafft werden, wenn der Verlust bei der Fluggesellschaft angezeigt wurde.

Binnen welchen Zeitraums die Gepäckverspätung angezeigt werden muss, zeigt Art. 31 MÜ auf. Dort heißt es im 2. Absatz:

(1) (…)

(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muß die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

(…)

Das heißt, du kannst diese Neuanschaffungen nur von Eurowings ersetzt verlangen, wenn du innerhalb von 21 Tagen die Gepäckverspätung bei Eurowings anzeigst.

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass du einen Anspruch auf Erstattung der Neuanschaffungen hast, sofern es keine Luxusartikel betrifft und du innerhalb von 21 Tagen bei Eurowings die Verspätung gemeldet hast.

Ich würde dir also raten, dass du die Kassenzettel behältst und mit einer Aufforderung zur Erstattung an Eurowings schickst!

Allerdings muss ich noch dazu sagen, dass es sich bei deinem Fall um einen konkreten Einzelfall handelt und nur ein Anwalt darüber Auskunft geben kann, wie in dem jeweiligen Einzelfall vorzugehen ist. Am Besten wäre es, wenn du dir den Rat eines solchen Anwalts einholst, auch weil es sich bei dieser Antwort lediglich um meine persönliche Meinung handelt.

Ich hoffe, ich konnte dir helfen!
 

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Hallo Katharina,

leider kam es auf deinem Flug mit Eurowings nach Berlin dazu, dass du deinen Anschlussflug verpasst hattest und bist daher mit einer Verspätung von über 5 Stunden angekommen. Zudem kommt, dass auch noch dein gepäck nicht mit angekommen ist und du noch immer darauf wartest. Nun fragst du dich, wie du den ganzen Schaden ersetzte bekommst.

Thema 1: Flugverspätung

Zunächst widme ich mich kurz dem Thema der Verspätung der Ankunft des Fluges allgemein. Wichtig zu wissen, ist das ein Anspruch -laut Aussage des EuGH- auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechteverordnung auch für Flugreisende gilt, die ihr Ziel mit einer Verspätung von über drei Stunden Verspätung erreichen. Du schreibst, dass du deinen Anschlussflug verpasst hast. Voraussetzung für einen Anspruch ist meines Wissens nach ebenso, dass die Flüge auch in Kombination gebucht wurden. 

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Die Höhe der Ausgleichsleistungen i.S.v. Art. 7 der Verordnung bemisst sich je nach Distanz der Orte und wird im Übrigen auch an Hand einer speziellen Methode, namentlich der Großkreismethode gemessen. Da du nicht geschrieben hast, von wo der Flug losgeht, findest du hier die Größenordnungen:

a)  bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder 

b)  bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfer- nung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder 

c)  bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden 

EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16(bei Google zu finden unter: "C 559/16 reise-recht-wiki.de")
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs mit Anschlussflügen wird nach der Luft­linien­entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.

Zuletzt ist es auch wichtig zu wissen, warum es zu der Verspätung und dem Verpassen des Anschlussfluges kam. Denn sollte ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO vorgelegenhaben, so könnte es sein, dass Eurowings von der Zahlungsverpflichtung befreit wird. In Erwägungsgrund 14 der Verordnung ist beschrieben, welche Gegebenheiten denn einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen können:

Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbe- dingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten. 

Thema 2: Gepäckverspätung

Hinsichtlich des Problems der Verspätung des Gepäcks ist allerdings nicht primär die europäische Fluggastrechteverordnung einschlägig, sondern das Montrealer Übereinkommen. Dabei genauer gesagt Art. 19 MÜ:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. 

In der Regel müsste der Luftfrachtführer wirklich die Kosten für die getätigten Noteinkäufe übernehmen. Allerdings könnte bei dir eventuell wirklich das Problem vorliegen, dass du zurück nach Hause geflogen bist und das Nötigste theoretisch zu Hause hast. Dies bestätigt eventuell folgendes Urteil:  

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.

Insofern ist es etwas schwierig zu sagen, welche Einkäufe notwendig waren oder nicht. In jedem Fall ist extrem wichtig, dass du die Frist nach Art. 31 II 2 MÜ einhälst. Denn im Falle einerVerspätung muss dieSchadensanzeige innerhalb von 21 Tagennach Erhalt der Gepäckstücke gestellt werden. 

Conclusio: 

 Zusammengefasst denke ich also, dass du je nachdem was der Grund für die Verspätung war, einen Anspruch haben könntest. Bezüglich der Gepäckverspätung kommt es wohl darauf an, ob du nachweisen kannst, dass die getätigten Einkäufe notwendig waren. Am besten ist es in solchen Fällen sich in Foren zu informieren und ggf. einen Anwalt zu konsultieren, der sich gut auskennt. Dazu sind folgende Beiträge interessant:

http://flugrechte.eu/4/gibt-bei-gepäckverspätung-einen-tagessatz-entschädigung?show=4#q4

http://flugrechte.eu/574/fachanwalt-reiserecht?show=574#q574

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