Hallo Katharina,
leider kam es auf deinem Flug mit Eurowings nach Berlin dazu, dass du deinen Anschlussflug verpasst hattest und bist daher mit einer Verspätung von über 5 Stunden angekommen. Zudem kommt, dass auch noch dein gepäck nicht mit angekommen ist und du noch immer darauf wartest. Nun fragst du dich, wie du den ganzen Schaden ersetzte bekommst.
Thema 1: Flugverspätung
Zunächst widme ich mich kurz dem Thema der Verspätung der Ankunft des Fluges allgemein. Wichtig zu wissen, ist das ein Anspruch -laut Aussage des EuGH- auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechteverordnung auch für Flugreisende gilt, die ihr Ziel mit einer Verspätung von über drei Stunden Verspätung erreichen. Du schreibst, dass du deinen Anschlussflug verpasst hast. Voraussetzung für einen Anspruch ist meines Wissens nach ebenso, dass die Flüge auch in Kombination gebucht wurden.
LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
Die Höhe der Ausgleichsleistungen i.S.v. Art. 7 der Verordnung bemisst sich je nach Distanz der Orte und wird im Übrigen auch an Hand einer speziellen Methode, namentlich der Großkreismethode gemessen. Da du nicht geschrieben hast, von wo der Flug losgeht, findest du hier die Größenordnungen:
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfer- nung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden
EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16(bei Google zu finden unter: "C 559/16 reise-recht-wiki.de")
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs mit Anschlussflügen wird nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.
Zuletzt ist es auch wichtig zu wissen, warum es zu der Verspätung und dem Verpassen des Anschlussfluges kam. Denn sollte ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO vorgelegenhaben, so könnte es sein, dass Eurowings von der Zahlungsverpflichtung befreit wird. In Erwägungsgrund 14 der Verordnung ist beschrieben, welche Gegebenheiten denn einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen können:
Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbe- dingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.
Thema 2: Gepäckverspätung
Hinsichtlich des Problems der Verspätung des Gepäcks ist allerdings nicht primär die europäische Fluggastrechteverordnung einschlägig, sondern das Montrealer Übereinkommen. Dabei genauer gesagt Art. 19 MÜ:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
In der Regel müsste der Luftfrachtführer wirklich die Kosten für die getätigten Noteinkäufe übernehmen. Allerdings könnte bei dir eventuell wirklich das Problem vorliegen, dass du zurück nach Hause geflogen bist und das Nötigste theoretisch zu Hause hast. Dies bestätigt eventuell folgendes Urteil:
AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)
Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.
Insofern ist es etwas schwierig zu sagen, welche Einkäufe notwendig waren oder nicht. In jedem Fall ist extrem wichtig, dass du die Frist nach Art. 31 II 2 MÜ einhälst. Denn im Falle einerVerspätung muss dieSchadensanzeige innerhalb von 21 Tagennach Erhalt der Gepäckstücke gestellt werden.
Conclusio:
Zusammengefasst denke ich also, dass du je nachdem was der Grund für die Verspätung war, einen Anspruch haben könntest. Bezüglich der Gepäckverspätung kommt es wohl darauf an, ob du nachweisen kannst, dass die getätigten Einkäufe notwendig waren. Am besten ist es in solchen Fällen sich in Foren zu informieren und ggf. einen Anwalt zu konsultieren, der sich gut auskennt. Dazu sind folgende Beiträge interessant:
http://flugrechte.eu/4/gibt-bei-gepäckverspätung-einen-tagessatz-entschädigung?show=4#q4
http://flugrechte.eu/574/fachanwalt-reiserecht?show=574#q574